deen

Aktuelles

Grunderwerbsteuer: Mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes

Mit Ur­teil vom 9.7.2014 präzi­siert der BFH die An­for­de­run­gen, un­ter de­nen eine mit­tel­bare Ände­rung des Ge­sell­schaf­ter­be­stan­des ei­ner grundstücks­be­sit­zen­den Per­so­nen­ge­sell­schaft vor­liegt und da­mit Grund­er­werb­steuer auslösen kann.

In dem Streit­fall, das dem Ur­teil (Az. II R 49/12) zu Grunde lag, er­langte der Er­wer­ber ei­nes An­teils an ei­ner grundstücks­be­sit­zen­den Per­so­nen­ge­sell­schaft eine vermögensmäßige Be­tei­li­gung von 94,4 %. Gleich­zei­tig wurde ihm hin­sicht­lich des Re­st­an­teils von 5,6 %, der zi­vil­recht­lich beim Veräußerer ver­blei­ben sollte, eine Kauf­op­tion mit fest ver­ein­bar­tem Kauf­preis ein­geräumt und die auf die­sen An­teil ent­fal­len­den zukünf­ti­gen Ge­winne ab­ge­tre­ten.

Die Fi­nanz­ver­wal­tung sah hierin einen teils un­mit­tel­ba­ren (94,4 %), teils mit­tel­ba­ren (5,6 %), ins­ge­samt dem­nach vollständi­gen Ge­sell­schaf­ter­wech­sel und setzte ge­gen die Ge­sell­schaft Grund­er­werb­steuer fest. Diese Auf­fas­sung bestätigte der BFH in dem ak­tu­el­len Ur­teil.

Hinweis

Hin­sicht­lich des zi­vil­recht­lich beim Veräußerer ver­blie­be­nen (Rest-)An­teils von 5,6 % hat sich laut BFH der Ge­sell­schaf­ter­be­stand der Per­so­nen­ge­sell­schaft (mit­tel­bar) geändert, weil die­ser An­teil auf­grund der zwi­schen dem Veräußerer und Er­wer­ber ge­trof­fe­nen Ver­ein­ba­run­gen in An­leh­nung an die Grundsätze des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO wirt­schaft­lich dem Er­wer­ber zu­zu­rech­nen ist.

nach oben