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GrESt: Ländererlasse bei mittelbarer Änderung des Gesellschafterbestands

Die obers­ten Fi­nanz­behörden der Länder erklären ein BFH-Ur­teil, gemäß dem bei mit­tel­ba­rer Ände­rung des Ge­sell­schaf­ter­be­stands ei­ner grundstücks­be­sit­zen­den Per­so­nen­ge­sell­schaft nur un­ter be­stimm­ten Be­din­gun­gen Grund­er­werb­steuer aus­gelöst wird, über den Ein­zel­fall hin­aus für nicht an­wend­bar.

Mit Da­tum vom 9.10.2013 erklären die obers­ten Fi­nanz­behörden der Länder mit gleich lau­ten­den Er­las­sen das BFH-Ur­teil vom 24.4.2013 (Az. II R 17/10) über den Ein­zel­fall hin­aus für nicht an­wend­bar.

Der BFH ver­tritt darin die Auf­fas­sung, dass die mit­tel­bare Ände­rung des Ge­sell­schaf­ter­be­stands ei­ner grundstücks­be­sit­zen­den Per­so­nen­ge­sell­schaft für Zwecke der An­wen­dung des § 1 Abs. 2a GrEstG aus­schließlich nach wirt­schaft­li­chen Maßstäben zu be­ur­tei­len ist. Ein mit­tel­ba­rer Ge­sell­schaf­ter­wech­sel liegt dem­nach laut BFH nicht vor, wenn die An­teile an ei­ner mit­tel­bar be­tei­lig­ten Ka­pi­tal- oder Per­so­nen­ge­sell­schaft auf eine zwi­schen­ge­schal­tete Ge­sell­schaft über­tra­gen wer­den, so­fern am Ende der Be­tei­li­gungs­kette wei­ter­hin der­selbe Recht­sträger steht.

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