Mit Datum vom 9.10.2013 erklären die obersten Finanzbehörden der Länder mit gleich lautenden Erlassen das BFH-Urteil vom 24.4.2013 (Az. II R 17/10) über den Einzelfall hinaus für nicht anwendbar.
Der BFH vertritt darin die Auffassung, dass die mittelbare Änderung des Gesellschafterbestands einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft für Zwecke der Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEstG ausschließlich nach wirtschaftlichen Maßstäben zu beurteilen ist. Ein mittelbarer Gesellschafterwechsel liegt demnach laut BFH nicht vor, wenn die Anteile an einer mittelbar beteiligten Kapital- oder Personengesellschaft auf eine zwischengeschaltete Gesellschaft übertragen werden, sofern am Ende der Beteiligungskette weiterhin derselbe Rechtsträger steht.