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Gewinnerzielungsabsicht des Alleingesellschafters einer einen Tauchsporthandel betreibenden GmbH

FG Düsseldorf 7.7.2015, 10 K 546/12 E

Bei Tätig­kei­ten, die nicht ty­pi­scher­weise dazu be­stimmt sind, der Be­frie­di­gung persönli­cher Nei­gun­gen oder der Er­lan­gung wirt­schaft­li­cher Vor­teile außer­halb der Ein­kunfts­sphäre zu die­nen, lässt al­lein das Er­zie­len langjähri­ger Ver­luste noch kei­nen zwin­gen­den Schluss auf das Nicht­vor­lie­gen der "Ge­winn­er­zie­lungs­ab­sicht" zu. Viel­mehr muss bei länge­ren Ver­lust­pe­rio­den aus wei­te­ren Be­weis­an­zei­chen die Fest­stel­lung möglich sein, dass der Steu­er­pflich­tige die ver­lust­brin­gende Tätig­keit nur aus im Be­reich sei­ner Le­bensführung lie­gen­den persönli­chen Gründen oder Nei­gun­gen ausübt.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger be­treibt eine Apo­theke und er­zielt hier­aus Einkünfte aus selbständi­ger Ar­beit. Im Jahr 2006 hatte er als Al­lein­ge­sell­schaf­ter die A-GmbH gegründet. Zweck der Ge­sell­schaft war der Be­trieb ei­nes Tauchs­port-Fach­ge­schäfts. Zum Ge­schäftsführer wur­den der Kläger und der C. be­stellt. Letz­te­rer war gleich­zei­tig An­gegstell­ter der A-GmbH. Darüber hin­aus wur­den zwei wei­tere Fest­an­ge­stellte für den Ver­kauf be­schäftigt. Die A-GmbH mie­tete ein La­den­lo­kal an, das mit er­heb­li­chem Auf­wand zu einem Tauchs­port­ge­schäft um­ge­baut wurde. Die GmbH er­wirt­schaf­tete in den Jah­ren 2006 bis 2008 nur Ver­luste. 2008 be­schloss der Kläger, die GmbH mit Ab­lauf des Jah­res auf­zulösen.

Im Rah­men sei­ner Ein­kom­men­steuer(ESt)-Erklärung 2008 erklärte der Kläger im Zu­sam­men­hang mit der A-GmbH einen Ver­lust aus § 17 EStG. In­folge ei­ner Be­triebsprüfung ver­trat das Fi­nanz­amt die Auf­fas­sung, dass der erklärte Auflösungs­ver­lust nicht als Ver­lust nach § 17 EStG zu berück­sich­ti­gen sei, da die Be­tei­li­gung an der A-GmbH nicht mit Einkünf­te­er­zie­lungs­ab­sicht er­wor­ben wor­den sei. Es sei viel­mehr da­von aus­zu­ge­hen, dass die Ent­schei­dung zur Neugründung der A-GmbH auf den persönli­chen In­ter­es­sen und Nei­gun­gen des Klägers, der in sei­ner Frei­zeit den Tauchs­port ausübe, be­ruht habe, zu­mal die Gründung der GmbH ohne be­triebs­wirt­schaft­li­ches Kon­zept er­folgt sei

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hatte den gel­tend ge­mach­ten Auflösungs­ver­lust zu Un­recht un­berück­sich­tigt ge­las­sen.

Der Kläger war zu 100% an der A-GmbH be­tei­ligt, so dass durch die im Jahr 2008 er­folgte Auflösung der A-GmbH der Tat­be­stand des § 17 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 EStG grundsätz­lich erfüllt wurde. Frag­lich war al­ler­dings, ob der Kläger hin­sicht­lich seine Tätig­keit als Ge­wer­be­trei­ben­der mit Ge­winn­er­zie­lungs­ab­sicht ausübt hatte. Bei die­ser Be­ur­tei­lung sind fol­gende Grundsätze zu be­ach­ten:

Als in­nere Tat­sa­che lässt sich die Ge­winn­er­zie­lungs­ab­sicht nur an­hand äußerer Umstände fest­stel­len. In ob­jek­ti­ver Hin­sicht ist eine Pro­gnose darüber an­zu­stel­len, ob der Be­trieb nach sei­ner We­sens­art und der Art sei­ner Be­wirt­schaf­tung auf Dauer ge­eig­net ist, einen Ge­winn zu er­wirt­schaf­ten. Bei neu gegründe­ten Ge­wer­be­be­trie­ben spricht der Be­weis des ers­ten An­scheins grundsätz­lich für eine Ge­winn­er­zie­lungs­ab­sicht, es sei denn, die Art des Be­triebs bzw. seine Be­wirt­schaf­tung sprächen von vorn­her­ein da­ge­gen, weil das Un­ter­neh­men nach der Le­bens­er­fah­rung ty­pi­scher­weise dazu be­stimmt und ge­eig­net ist, persönli­chen Nei­gun­gen des Steu­er­pflich­ti­gen oder der Er­lan­gung wirt­schaft­li­cher Vor­teile außer­halb der Ein­kom­mens­sphäre zu die­nen.

Bei Tätig­kei­ten, die nicht ty­pi­scher­weise dazu be­stimmt und ge­eig­net sind, der Be­frie­di­gung persönli­cher Nei­gun­gen oder der Er­lan­gung wirt­schaft­li­cher Vor­teile außer­halb der Ein­kunfts­sphäre zu die­nen, lässt al­lein das Er­zie­len langjähri­ger Ver­luste je­doch noch kei­nen zwin­gen­den Schluss auf das Nicht­vor­lie­gen der in­ne­ren Tat­sa­che "Ge­winn­er­zie­lungs­ab­sicht" zu. Viel­mehr muss bei länge­ren Ver­lust­pe­rio­den aus wei­te­ren Be­weis­an­zei­chen die Fest­stel­lung möglich sein, dass der Steu­er­pflich­tige die ver­lust­brin­gende Tätig­keit nur aus im Be­reich sei­ner Le­bensführung lie­gen­den persönli­chen Gründen oder Nei­gun­gen ausübt.

Be­zo­gen auf den vor­lie­gen­den Fall der Be­tei­li­gung an ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft be­deu­tet dies, dass es kon­kre­ter An­halts­punkte dafür be­darf, dass auf­grund der in­di­vi­du­el­len Verhält­nisse der Ka­pi­tal­ge­sell­schaft und/oder ih­rer Ge­sell­schaf­ter auch lang­fris­tig mit einem Über­schuss ein­schließlich ei­ner Wert­stei­ge­rung nicht zu rech­nen ist oder dass rein persönli­che Ge­sichts­punkte, wie freund­schaft­li­che oder ver­wandt­schaft­li­che Be­zie­hun­gen, für die Be­tei­li­gung be­stim­mend wa­ren. Sol­che An­halts­punkte la­gen im Streit­fall al­ler­dings nicht vor. Um dem Kläger die Einkünf­te­er­zie­lungs­ab­sicht ab­spre­chen zu können, müss­ten mit­hin kon­krete Be­weis­an­zei­chen dafür vor­lie­gen, dass der Han­del mit Tauchs­port­ar­ti­keln aus sons­ti­gen (nicht der Ge­winn­er­zie­lung die­nen­den) Gründen ausgeübt wurde.

Link­hin­weis:

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