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Geschäftsführer-Vergütungserhöhung ohne vorheriges Einverständnis der Gesellschafterversammlung

BGH 15.4.2014, II ZR 44/13

Ver­ein­bart der Ge­schäftsführer der Kom­ple­mentär-GmbH, der einen An­stel­lungs­ver­trag mit der KG ab­ge­schlos­sen hat und nur im Verhält­nis zur GmbH im Hin­blick auf § 181 BGB be­freit ist, mit sich selbst eine Ge­halts­erhöhung ohne vor­he­ri­ges Ein­verständ­nis der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung, ist die Ver­tragsände­rung schwe­bend un­wirk­sam. Wird die Ände­rung nicht ge­neh­migt, hat er nach den Grundsätzen des An­stel­lungs­verhält­nis­ses auf feh­ler­haf­ter Ver­trags­grund­lage nur einen An­spruch auf Vergütungs­erhöhung, wenn er seine Tätig­keit mit Kennt­nis des für den Ver­trags­schluss zuständi­gen Or­gans oder zu­min­dest ei­nes Or­gan­mit­glieds von der Erhöhungs­ver­ein­ba­rung fort­ge­setzt hat.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war seit 1996 Ge­schäftsführer der Kom­ple­mentär-GmbH der be­klag­ten KG. Ein­zi­ger Kom­man­di­tist und ein­zi­ger Ge­sell­schaf­ter der GmbH war E. Als Ge­schäftsführer der Kom­ple­mentärin war der Kläger von den Be­schränkun­gen des § 181 BGB be­freit. Im Jahr 1997 un­ter­schrieb er so­wohl für sich als auch für die Be­klagte einen Ge­schäftsführ­er­dienst­ver­trag, der eine Jah­res­vergütung von 72.000 DM vor­sah. Im ei­ge­nen und im Na­men der Be­klag­ten erhöhte er sich seine Bezüge da­nach mehr­fach, letzt­lich auf 132.104 € pro Jahr.

Die Be­klagte wies seit 1996 fast aus­schließlich Jah­res­fehl­beträge auf. Ihr Fi­nanz­be­darf wurde von ih­rem ein­zi­gen Kom­man­di­tis­ten ge­deckt, der der Ge­schäftsführung der Be­klag­ten für die Jahre 2002 bis 2008 Ent­las­tung er­teilte. Im Fe­bruar 2009 wurde der Kläger als Ge­schäftsführer der Kom­ple­mentärin ab­be­ru­fen. Kurz dar­auf kündigte die Be­klagte den Dienst­ver­trag aus wich­ti­gem Grund. Der Kläger ver­langte dar­auf­hin ge­richt­lich sein mo­nat­li­ches Ge­halt von 11.008 € für No­vem­ber 2008 bis Mai 2009. Mit der Wi­der­klage machte die Be­klagte u.a. Rück­zah­lung von ge­leis­te­ten Ge­halts­zah­lun­gen ein­schließlich Steu­er­zah­lun­gen so­wie Scha­dens­er­satz gel­tend, ins­ge­samt 435.519 €.

Das LG gab der Klage statt und wies die Wi­der­klage ab; das KG gab der Klage le­dig­lich i.H.v. 40.889 € statt und wies die Wi­der­klage größten­teils ab. Auf die Re­vi­sion der Be­klag­ten hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil wei­test­ge­hend auf und wies es zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das KG zurück.

Gründe:
Das Be­ru­fungs­ge­richt hatte zwar zu­tref­fend er­kannt, dass zwi­schen den Par­teien ein nach den Grundsätzen des An­stel­lungs­verhält­nis­ses auf feh­ler­haf­ter Ver­trags­grund­lage als wirk­sam zu be­han­deln­des Ver­trags­verhält­nis zu­stande ge­kom­men war, auf­grund des­sen dem Kläger ein An­spruch auf das ur­sprüng­lich ver­ein­barte Ge­halt zu­stand. Eine Kennt­nis des zuständi­gen Or­gans hatte es für den Ab­schluss des An­stel­lungs­ver­trags rechts­feh­ler­frei fest­ge­stellt. Seine Fest­stel­lun­gen tru­gen je­doch nicht seine Ent­schei­dung, dass der Kläger auch einen An­spruch auf die erhöhten Bezüge hat.

Ver­ein­bart der Ge­schäftsführer ei­ner Kom­ple­mentär-GmbH, der einen An­stel­lungs­ver­trag mit der Kom­man­dit­ge­sell­schaft ab­ge­schlos­sen hat und nur im Verhält­nis zur GmbH von den Be­schränkun­gen nach § 181 BGB be­freit ist, mit sich selbst eine Ge­halts­erhöhung ohne vor­he­ri­ges Ein­verständ­nis der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung der GmbH, ist die Ver­tragsände­rung nach § 181 BGB schwe­bend un­wirk­sam. Denn für eine Ände­rung des An­stel­lungs­ver­trags gilt im Grund­satz nichts an­de­res als für das feh­ler­haft begründete An­stel­lungs­verhält­nis. Wird die Ände­rung je­doch nicht ge­neh­migt, hat er nach den Grundsätzen des An­stel­lungs­verhält­nis­ses auf feh­ler­haf­ter Ver­trags­grund­lage nur einen An­spruch auf die erhöhte Vergütung, wenn er seine Tätig­keit mit Kennt­nis des für den Ver­trags­schluss zuständi­gen Or­gans oder zu­min­dest ei­nes Or­gan­mit­glieds von der Erhöhungs­ver­ein­ba­rung fort­ge­setzt hat, ohne dass es auf die Kennt­nis der ge­nauen Höhe an­kommt.

An­ders als bei der Begründung ei­nes An­stel­lungs­verhält­nis­ses, bei der die zuständi­gen Or­gane da­von aus­ge­hen können, dass der Ge­schäftsführer nicht un­ent­gelt­lich tätig wird, lässt die Fort­set­zung der Tätig­keit al­lein nicht er­ken­nen, dass der Ge­schäftsführer sie nur ge­gen erhöhte Bezüge fort­setzt. Der Ver­zicht auf die Kennt­nis des Or­gans oder ei­nes Or­gan­mit­glieds würde dazu führen, dass der Ge­schäftsführer sich be­lie­big Ge­halts­erhöhun­gen und an­dere Leis­tun­gen ver­schaf­fen könnte. Er ist aber nur schutzwürdig, wenn eine un­wirk­same Ver­ein­ba­rung red­li­cher­weise ge­trof­fen ist. Auch wenn eine Be­frei­ung von § 181 BGB wirk­sam wäre, stellte eine Ver­ein­ba­rung un­ter Miss­ach­tung des In­ter­es­ses oder des Wil­lens des zuständi­gen Or­gans re­gelmäßig einen Voll­machts­miss­brauch dar, der zur Nich­tig­keit des Ge­schäfts we­gen sit­ten­wid­ri­ger Kol­lu­sion führen würde. Um der­ar­ti­gen Missbräuchen vor­zu­beu­gen, ist es zu­min­dest er­for­der­lich, dass ein Or­gan­mit­glied Kennt­nis von der Ge­halts­erhöhung hat.

Das Be­ru­fungs­ge­richt hat nicht fest­ge­stellt, dass der Al­lein­ge­sell­schaf­ter auch von den Erhöhungs­ver­ein­ba­run­gen Kennt­nis hatte oder sich aufdrängen­den Möglich­kei­ten der Kennt­nis­nahme in ei­ner Art und Weise be­wusst ver­schlos­sen hatte, dass dies nach Treu und Glau­ben der Kennt­nis gleichstände. Da­mit war die Klage im Um­fang der ur­sprüng­li­chen Ge­halts­ver­ein­ba­rung begründet, im Übri­gen be­darf es noch wei­te­rer Fest­stel­lun­gen.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BGH veröff­ent­licht.
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