deen

Aktuelles

Gemeinden können sich nicht gegen Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages durch das Finanzamt wehren

FG Köln 14.1.2016, 13 K 1398/13

Ge­mein­den können nicht ge­gen die Her­ab­set­zung des Ge­wer­be­steu­er­mess­be­tra­ges ei­nes im Ge­mein­de­ge­biet ansässi­gen Un­ter­neh­mens kla­gen. Dies gilt auch, wenn die Ände­rung dazu führt, dass die Ge­meinde Ge­wer­be­steuer in Mil­lio­nenhöhe zurücker­stat­ten muss und da­durch ihre fi­nan­zi­elle Hand­lungsfähig­keit gefähr­det wird.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­tei­lig­ten strei­ten im We­sent­li­chen über die Rechtmäßig­keit der Ge­wer­be­steu­er­mess­be­scheide 1998 bis 2003 so­wie die Be­scheide über die ge­son­derte Fest­stel­lung der vor­tragsfähi­gen Ge­wer­be­ver­luste auf den 31.12.1998 bis 2003 für die Firma N & R GmbH & Co. KG - KG - in S. Vor­ran­gig geht es um die Frage, ob die Kläge­rin als ab­ga­ben­be­rech­tigte Ge­meinde ge­gen die Ge­wer­be­steu­er­mess­be­scheide der KG zulässig Klage er­he­ben kann.

Das Fi­nanz­amt führte bei einem großen Un­ter­neh­men, das in dem Ge­biet der kla­gen­den Ge­meinde eine be­deu­tende Be­triebstätte un­ter­hielt, eine Be­triebsprüfung durch. Als Er­geb­nis der Prüfung wur­den die Ge­wer­be­steu­er­mess­beträge für sechs Prüfungs­jahre beträcht­lich erhöht. Das Un­ter­neh­men wehrte sich un­ter Ein­schal­tung obers­ter Fi­nanz­behörden letzt­lich er­folg­reich ge­gen diese Be­scheide. Die Ge­wer­be­steu­er­mess­be­scheide wur­den nach meh­re­ren Jah­ren wie­der zu­guns­ten des Un­ter­neh­mens geändert. Die Ge­meinde mus­ste dem Un­ter­neh­men Ge­wer­be­steuer i.H.v. 9 Mio. € und da­mit ca. ein Vier­tel ih­res Jah­res­etats zurück­zah­len.

Mit ih­rer Klage machte die Ge­meinde gel­tend, die Ände­rungs­be­scheide seien in der Sa­che rechts­wid­rig und grif­fen in den Kern­be­reich ih­res ver­fas­sungs­recht­lich ga­ran­tier­ten Selbst­ver­wal­tungs­rechts ein. Es entstünden so gra­vie­rende Aus­wir­kun­gen auf ihr ge­sam­tes Steu­er­auf­kom­men, dass eine an­ge­mes­sene Fi­nanz­aus­stat­tung nicht mehr ge­ge­ben sei.

Das FG wies die Klage als un­zulässig ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen. Ge­gen das Ur­teil wurde beim BFH Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde ein­ge­legt. Diese wird dort un­ter dem Az. IV B 8/16 geführt.

Die Gründe:
Die Kläge­rin ist als Ge­meinde im Streit­fall nach § 40 Abs. 3 FGO von der Möglich­keit, eine (zulässige) Klage ge­gen die Ge­wer­be­steu­er­mess­be­scheide und die Be­scheide über die ge­son­derte Fest­stel­lung vor­tragsfähi­ger Ge­wer­be­ver­luste des Un­ter­neh­mens zu er­he­ben, aus­ge­schlos­sen.

Nach § 40 Abs. 3 FGO können Ge­mein­den als Ab­ga­ben­be­rech­tigte we­gen der von den Fi­nanzämtern fest­zu­set­zen­den oder fest­ge­setz­ten Ge­wer­be­steu­er­mess­beträge Klage er­he­ben, wenn das be­tref­fende Fi­nanz­amt als Lan­des­fi­nanz­behörde die Ge­wer­be­steuer ganz oder teil­weise für die Ge­meinde ver­wal­tet und das Land die Ge­wer­be­steuer ganz oder teil­weise un­mit­tel­bar oder mit­tel­bar schul­den würde. Nur wenn die Vor­aus­set­zun­gen des § 40 Abs. 3 FGO erfüllt sind, ist eine Ge­meinde in ih­rer Ei­gen­schaft als Ge­wer­be­steu­er­be­rech­tigte aus­nahms­weise be­fugt, we­gen der Fest­set­zung ei­nes Ge­wer­be­steu­er­mess­be­tra­ges Klage zu er­he­ben. Es han­delt sich in­so­weit um eine Aus­nahme vom grundsätz­li­chen Ver­bot des In­sich­pro­zes­ses. Dies er­gibt sich spie­gel­bild­lich auch aus § 60 Abs. 2 FGO wo­nach der Ab­ga­ben­be­rech­tigte nicht zu einem Kla­ge­ver­fah­ren des Steu­er­pflich­ti­gen bei­ge­la­den wer­den kann, weil seine In­ter­es­sen durch die Ent­schei­dung berührt wer­den.

Die Vor­aus­set­zun­gen für eine zulässige Klage ei­nes Ab­ga­be­be­rech­tig­ten nach § 40 Abs. 3 FGO lie­gen im Streit­fall nicht vor. Das Land Nord­rhein-West­fa­len, als des­sen Fi­nanz­behörde der Be­klagte die von dem Un­ter­neh­men zu ent­rich­tende Ge­wer­be­steuer teil­weise, hin­sicht­lich der im Mess­be­trags­ver­fah­ren er­for­der­li­chen Er­mitt­lun­gen und Fest­set­zun­gen, auch für die Kläge­rin ver­wal­tet, ist un­strei­tig nicht un­mit­tel­ba­rer Schuld­ner der Ge­wer­be­steuer. Schuld­ner der Ge­wer­be­steuer ist die KG. Auch eine mit­tel­bare Schuld­ner­schaft des Lan­des Nord­rhein-West­fa­len hin­sicht­lich der hier streit­be­fan­ge­nen Ge­wer­be­steuer ist nicht ge­ge­ben.

Auch be­ste­hen keine Gründe an der Ver­fas­sungsmäßig­keit § 40 Abs. 3 FGO zu zwei­feln. Für ein Kla­ge­recht der Ge­mein­den be­steht kein Bedürf­nis. Die Fi­nanzämter erfüllen ihre ih­nen durch § 85 AO ge­stellte Auf­gabe re­gelmäßig ge­genüber den Ge­mein­den (als Steu­er­be­rech­tig­ten) in glei­cher Weise wie ge­genüber dem Bund und den Ländern (als Steu­er­be­rech­tig­ten). Dies gilt vor­lie­gend schon des­halb, weil auch die an­de­ren steu­er­be­rech­tig­ten Körper­schaf­ten we­gen der gra­vie­ren­den Aus­wir­kun­gen der den Her­ab­set­zun­gen der Ge­wer­be­steu­er­mess­be­scheide zu Grunde lie­gen­den Ge­winn­min­de­run­gen eben­falls be­deut­same Steu­er­min­de­run­gen bei den Ih­nen zu­ste­hen­den Er­trag­steu­ern hin­neh­men muss­ten. Hätten die steu­er­be­rech­tig­ten Ge­mein­den Ver­an­las­sung, der Ar­beit der Fi­nanzämter zu miss­trauen, so müss­ten kon­se­quen­ter­weise auch Bund und Länder das Recht er­hal­ten, Steu­er­be­scheide der Fi­nanzämter an­zu­fech­ten, wenn sie diese für (ob­jek­tiv willkürlich) rechts­wid­rig hal­ten. Dies sei eine ab­surde Idee.

Link­hin­weis:

nach oben