Der Sachverhalt:
Die Klägerin wendet sich gegen die Versteuerung von Beiträgen zur Berufshaftpflicht von Klinikärzten als geldwerter Vorteil im Rahmen einer Arbeitgeberhaftung nach § 42 d EStG. Die Klägerin betreibt ein Krankenhaus. Sie gehört zu einem Gesundheitskonzern, einem privaten Betreiber von Krankenhäusern und Gesundheitseinrichtungen. Im Streitzeitraum 2007 bis 2009 war die Klägerin in den Versicherungsschutz des Haftpflicht-Rahmenvertrags mit einer Versicherung vom 1.1.2006 einbezogen.
Der durch den Haftpflicht-Rahmenvertrag gewährleistete Versicherungsschutz für angestellte Ärzte beschränkt sich hierbei auf das aus dem Anstellungsverhältnis erwachsene Haftungsrisiko. Es werden keine Beiträge für private Berufshaftpflichtversicherungen, die auf ihre angestellten Ärzte persönlich lauten, übernommen.
Das FG gab der Klage statt. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen und ist beim BFH unter dem Az. VI R 47/14 anhängig.
Die Gründe:
Die Mitversicherung der angestellten Klinikärzte in der Betriebshaftpflichtversicherung der Klägerin stellt für diese keinen geldwerten Vorteil dar, da sie bei der nichtselbstständigen Tätigkeit für die Klägerin keine eigene gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung haben und eine Vergleichbarkeit mit angestellten Rechtsanwälten nicht gegeben ist. Der betrieblich verfolgte Zweck steht im Vordergrund.
Es gibt keine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung auf Bundesebene. In Schleswig-Holstein regelt das HBKG vom 29.2.1996 u.a. die Berufsausübung der Ärzte. Nach § 29 Abs. 2 S. 3 Nr. 6 HBKG setzt die heilberufliche Tätigkeit für eine juristische Person des Privatrechts voraus, dass eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung für die juristische Person des Privatrechts und die dort tätigen Berufsangehörigen besteht. Entsprechend ist in § 30 S. 1 Nr. 6 HBKG geregelt, dass die Kammermitglieder (Ärzte), die ihren Beruf ausüben, eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebender Haftpflichtansprüche abzuschließen und während ihrer Berufsausübung aufrecht zu erhalten haben, soweit nicht zur Deckung der Schäden Vorsorge durch eine Betriebshaftpflichtversicherung getroffen ist.
Danach ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nicht unabdingbar für die Ausübung des Berufs eines (angestellten) Arztes in einer privaten Klinik, denn die angestellten Ärzte sind in der Betriebshaftpflichtversicherung der Klägerin mitversichert. Aufgrund dieser gesetzlich vorgesehenen Ausnahmereglung besteht für sie gerade keine eigene Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, soweit sie in einem Krankenhaus nichtselbstständig tätig sind. Nach der BO der Ärztekammer Schleswig-Holstein vom 3.2.1999, die keine gesetzliche Regelung ist, kann bereits deshalb keine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für in einer privaten Klinik angestellte Ärzte bestehen. Im Übrigen betrifft die BO nur Ärzte, die außerhalb von Krankenhäusern und konzessionierten Kliniken tätig werden.
Dass keine Vergleichbarkeit mit angestellten Rechtsanwälten vorliegt, wird daraus deutlich, dass § 51 BRAO keine entsprechende Ausnahme von der gesetzlichen Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung vorsieht, so dass das Vorliegen einer Berufshaftpflichtversicherung für die Zulassung und das Tätigwerden eines Rechtsanwalts unabdingbar ist. Dies führt nach dem BFH-Urteil vom 26.7.2007 (VI R 64/06) zu dem Ergebnis, dass die Berufshaftpflichtversicherung typischerweise im eigenen Interesse des angestellten Rechtsanwalts abgeschlossen wird und deshalb ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers ausscheidet.
Der von der Klägerin verfolgte Zweck - die Abdeckung der eigenen Risiken aus dem Betrieb eines Krankenhauses - steht hier im Vordergrund, da die angestellten Ärzte keine eigene gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung haben. Der Vorteil (Mitversicherung) erweist sich daher lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung.
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