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Geldwerter Vorteil durch Mitversicherung von Ärzten in der Berufshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses

Schleswig-Holsteinisches FG 25.6.2014, 2 K 78/13

Die Mit­ver­si­che­rung der an­ge­stell­ten Kli­nikärzte in der Be­triebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung stellt kei­nen geld­wer­ten Vor­teil dar, da für diese Ärzte keine Pflicht zum Ab­schluss ei­ner Be­rufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung gem. § 30 S. 1 Nr. 6 HBKG be­steht. Der Vor­teil der Mit­ver­si­che­rung der Ärzte er­weist sich le­dig­lich als not­wen­dige Be­gleit­er­schei­nung be­triebs­funk­tio­na­ler Ziel­set­zung - der Ab­de­ckung der ei­ge­nen Ri­si­ken aus dem Be­trieb ei­nes Kran­ken­hau­ses.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin wen­det sich ge­gen die Ver­steue­rung von Beiträgen zur Be­rufs­haft­pflicht von Kli­nikärz­ten als geld­wer­ter Vor­teil im Rah­men ei­ner Ar­beit­ge­ber­haf­tung nach § 42 d EStG. Die Kläge­rin be­treibt ein Kran­ken­haus. Sie gehört zu einem Ge­sund­heits­kon­zern, einem pri­va­ten Be­trei­ber von Kran­kenhäusern und Ge­sund­heits­ein­rich­tun­gen. Im Streit­zeit­raum 2007 bis 2009 war die Kläge­rin in den Ver­si­che­rungs­schutz des Haft­pflicht-Rah­men­ver­trags mit ei­ner Ver­si­che­rung vom 1.1.2006 ein­be­zo­gen.

Der Haft­pflicht-Rah­men­ver­trag be­zweckt hier­bei, das mit dem Be­trieb des Kran­ken­hau­ses für die Kläge­rin er­wach­sende Haf­tungs­ri­siko ab­zu­fan­gen. Nach § 102 Abs. 1 VVG er­streckt sich der Ver­si­che­rungs­schutz des Haft­pflicht-Rah­men­ver­tra­ges auch auf die Haf­tung für die zur Ver­tre­tung der Kläge­rin be­fug­ten Per­so­nen, so­wie die Per­so­nen, die in einem Dienst­verhält­nis zur Kläge­rin ste­hen. Bei letz­te­rem Per­so­nen­kreis han­delt es sich ty­pi­scher­weise u.a. um me­di­zi­ni­sches Fach­per­so­nal und die an­ge­stell­ten Ärzte.

Der durch den Haft­pflicht-Rah­men­ver­trag gewähr­leis­tete Ver­si­che­rungs­schutz für an­ge­stellte Ärzte be­schränkt sich hier­bei auf das aus dem An­stel­lungs­verhält­nis er­wach­sene Haf­tungs­ri­siko. Es wer­den keine Beiträge für pri­vate Be­rufs­haft­pflicht­ver­si­che­run­gen, die auf ihre an­ge­stell­ten Ärzte persönlich lau­ten, über­nom­men.

Das FG gab der Klage statt. Die Re­vi­sion wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen und ist beim BFH un­ter dem Az. VI R 47/14 anhängig.

Die Gründe:
Die Mit­ver­si­che­rung der an­ge­stell­ten Kli­nikärzte in der Be­triebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung der Kläge­rin stellt für diese kei­nen geld­wer­ten Vor­teil dar, da sie bei der nicht­selbstständi­gen Tätig­keit für die Kläge­rin keine ei­gene ge­setz­li­che Pflicht zum Ab­schluss ei­ner Be­rufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung ha­ben und eine Ver­gleich­bar­keit mit an­ge­stell­ten Rechts­anwälten nicht ge­ge­ben ist. Der be­trieb­lich ver­folgte Zweck steht im Vor­der­grund.

Es gibt keine ge­setz­li­che Pflicht zum Ab­schluss ei­ner Be­rufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung auf Bun­des­ebene. In Schles­wig-Hol­stein re­gelt das HBKG vom 29.2.1996 u.a. die Be­rufs­ausübung der Ärzte. Nach § 29 Abs. 2 S. 3 Nr. 6 HBKG setzt die heil­be­ruf­li­che Tätig­keit für eine ju­ris­ti­sche Per­son des Pri­vat­rechts vor­aus, dass eine aus­rei­chende Be­rufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung für die ju­ris­ti­sche Per­son des Pri­vat­rechts und die dort täti­gen Be­rufs­an­gehöri­gen be­steht. Ent­spre­chend ist in § 30 S. 1 Nr. 6 HBKG ge­re­gelt, dass die Kam­mer­mit­glie­der (Ärzte), die ih­ren Be­ruf ausüben, eine aus­rei­chende Be­rufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung zur De­ckung sich aus ih­rer Be­rufstätig­keit er­ge­ben­der Haft­pflicht­an­sprüche ab­zu­schließen und während ih­rer Be­rufs­ausübung auf­recht zu er­hal­ten ha­ben, so­weit nicht zur De­ckung der Schäden Vor­sorge durch eine Be­triebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung ge­trof­fen ist.

Da­nach ist der Ab­schluss ei­ner Be­rufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung nicht un­ab­ding­bar für die Ausübung des Be­rufs ei­nes (an­ge­stell­ten) Arz­tes in ei­ner pri­va­ten Kli­nik, denn die an­ge­stell­ten Ärzte sind in der Be­triebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung der Kläge­rin mit­ver­si­chert. Auf­grund die­ser ge­setz­lich vor­ge­se­he­nen Aus­nah­me­reg­lung be­steht für sie ge­rade keine ei­gene Ver­pflich­tung zum Ab­schluss ei­ner Be­rufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung, so­weit sie in einem Kran­ken­haus nicht­selbstständig tätig sind. Nach der BO der Ärz­te­kam­mer Schles­wig-Hol­stein vom 3.2.1999, die keine ge­setz­li­che Re­ge­lung ist, kann be­reits des­halb keine ge­setz­li­che Pflicht zum Ab­schluss ei­ner Be­rufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung für in ei­ner pri­va­ten Kli­nik an­ge­stellte Ärzte be­ste­hen. Im Übri­gen be­trifft die BO nur Ärzte, die außer­halb von Kran­kenhäusern und kon­zes­sio­nier­ten Kli­ni­ken tätig wer­den.

Dass keine Ver­gleich­bar­keit mit an­ge­stell­ten Rechts­anwälten vor­liegt, wird dar­aus deut­lich, dass § 51 BRAO keine ent­spre­chende Aus­nahme von der ge­setz­li­chen Ver­pflich­tung zum Ab­schluss ei­ner Be­rufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung vor­sieht, so dass das Vor­lie­gen ei­ner Be­rufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung für die Zu­las­sung und das Tätig­wer­den ei­nes Rechts­an­walts un­ab­ding­bar ist. Dies führt nach dem BFH-Ur­teil vom 26.7.2007 (VI R 64/06) zu dem Er­geb­nis, dass die Be­rufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung ty­pi­scher­weise im ei­ge­nen In­ter­esse des an­ge­stell­ten Rechts­an­walts ab­ge­schlos­sen wird und des­halb ein über­wie­gend ei­gen­be­trieb­li­ches In­ter­esse des Ar­beit­ge­bers aus­schei­det.

Der von der Kläge­rin ver­folgte Zweck - die Ab­de­ckung der ei­ge­nen Ri­si­ken aus dem Be­trieb ei­nes Kran­ken­hau­ses - steht hier im Vor­der­grund, da die an­ge­stell­ten Ärzte keine ei­gene ge­setz­li­che Pflicht zum Ab­schluss ei­ner Be­rufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung ha­ben. Der Vor­teil (Mit­ver­si­che­rung) er­weist sich da­her le­dig­lich als not­wen­dige Be­gleit­er­schei­nung be­triebs­funk­tio­na­ler Ziel­set­zung.

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