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Führerscheinkosten eines ausländischen Arbeitnehmers abzugsfähig?

FG Münster 27.8.2015, 4 K 3243/14 E

Kos­ten für den Er­werb ei­ner inländi­schen Fahr­er­laub­nis durch einen ausländi­schen Ka­plan, der vorüber­ge­hend im In­land tätig ist, führen nicht zu Wer­bungs­kos­ten. Maßgeb­lich hierfür ist, dass die Fahr­er­laub­nis ty­pi­scher­weise auch in einem nicht un­we­sent­li­chen Um­fang für Pri­vat­fahr­ten be­nutzt wird.

Der Sach­ver­halt:
Der aus Ni­ge­ria stam­mende Kläger ist seit Ok­to­ber 2011 als Ka­plan in einem Bis­tum im Müns­ter­land tätig und über­nimmt dort pas­to­rale Auf­ga­ben. In sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung für das Streit­jahr 2012 machte der Kläger u.a. die Auf­wen­dun­gen für den Er­werb ei­ner deut­schen Fahr­er­laub­nis der Klasse B in ei­ner Ge­samthöhe von 2.715 € als Wer­bungs­kos­ten gel­tend. Zur Erläute­rung führte der Kläger aus, dass er auf­grund sei­ner länger­fris­ti­gen Wohn­sitz­nahme in Deutsch­land nach Ab­lauf von sechs Mo­na­ten eine Fahr­er­laub­nis nach deut­schem Recht habe er­wer­ben müssen. Die Kos­ten hierfür seien aus­schließlich be­ruf­lich be­dingt, da ihn das Bis­tum an­sons­ten nicht als Ka­plan ein­ge­stellt hätte.

Das Fi­nanz­amt er­kannte im Ein­kom­men­steu­er­be­scheid für 2012 die Kos­ten für den Er­werb der Fahr­er­laub­nis nicht an. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab.

Die Gründe:
Die Kos­ten für den Er­werb der Fahr­er­laub­nis stell­ten keine Wer­bungs­kos­ten dar. Nach ständi­ger BFH-Recht­spre­chung sind die Kos­ten für den Er­werb ei­ner Fahr­er­laub­nis (Klasse B, früher Klasse 3) den Kos­ten der pri­va­ten Le­bensführung zu­zu­ord­nen. Maßgeb­lich hierfür ist, dass die Fahr­er­laub­nis ty­pi­scher­weise auch in einem nicht un­we­sent­li­chen Um­fang für Pri­vat­fahr­ten be­nutzt wird. In wel­chem Um­fang das Fahr­zeug be­ruf­lich ge­nutzt wird bzw. wer­den soll, ist nicht aus­schlag­ge­bend. Hier­aus folgt, dass eine Auf­tei­lung an­hand ei­nes ob­jek­tiv nachprüfba­ren Maßstabs nicht möglich ist

Dies gilt selbst dann, wenn dem Er­werb der Fahr­er­laub­nis ein ge­stei­ger­ter Zu­sam­men­hang zur be­ruf­li­chen Tätig­keit zu Grunde liegt, da der tatsäch­li­che Ge­brauch der Fahr­er­laub­nis für pri­vate Zwecke möglich bleibt. Et­was an­de­res gilt nur dann, wenn der Er­werb der Fahr­er­laub­nis durch die be­ruf­li­che Tätig­keit ver­an­lasst ist und eine pri­vate Nut­zung aus­ge­schlos­sen wer­den kann. Dies ist etwa beim Er­werb ei­nes Taxi-, LKW- oder Busführer­scheins an­zu­neh­men. Nach den Umständen des Ein­zel­fal­les kann eine aus­schließli­che be­ruf­li­che Ver­an­las­sung der Er­werbs­kos­ten ei­ner Fahr­er­laub­nis aus­nahms­weise auch dann vor­lie­gen, wenn ihr In­ne­ha­ben zwin­gende Ein­stel­lungs­vor­aus­set­zung ist. Dies wird dann an­ge­nom­men, wenn die Fahr­er­laub­nis nur anläss­lich der Führung ei­nes Dienst­fahr­zeugs er­wor­ben wurde, kein ei­ge­ner PKW zur Verfügung steht und der Steu­er­pflich­tige bis­her auf die Nut­zung ei­nes Kraft­fahr­zeugs ver­zich­tet hat.

Da­nach stell­ten die vom Kläger auf­ge­wen­de­ten Auf­wen­dun­gen zum Er­werb der inländi­schen Fahr­er­laub­nis der Klasse B Kos­ten der pri­va­ten Le­bensführung dar. Da­bei kam es nicht dar­auf an, ob es sich um den erst­ma­li­gen Er­werb ei­ner Fahr­er­laub­nis oder - wie hier - um die nach § 29 Abs. 1 der Fahr­er­laub­nis­ver­ord­nung we­gen länge­ren In­lands­auf­ent­halts er­for­der­li­chen Um­schrei­bung ei­ner be­reits er­wor­be­nen ausländi­schen Fahr­er­laub­nis han­delte. Es mus­ste da­von aus­ge­gan­gen wer­den, dass der Kläger ein ei­ge­nes Fahr­zeug an­ge­schafft hatte, das er nach all­ge­mei­ner Le­bens­er­fah­rung auch für Pri­vat­fahr­ten ver­wen­dete. Der Um­stand, dass er be­reits zu­vor im Be­sitz ei­ner ni­ge­ria­ni­schen Fahr­er­laub­nis war, ließ darüber hin­aus dar­auf schließen, dass er tatsäch­lich auch pri­vate Fahr­ten un­ter­nom­men und diese nicht aus­schließlich für Dienst­fahr­ten ver­wen­det hatte.

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