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Faktischer Geschäftsführer einer GmbH als Täter einer Insolvenzverschleppung sein

BGH 18.12.2014, 4 StR 323/14 u.a.

Die in der BGH-Recht­spre­chung seit je­her an­er­kannte Straf­bar­keit des fak­ti­schen Ge­schäftsführers bei un­ter­las­se­ner oder verspäte­ter Kon­kurs- oder In­sol­venz­an­trag­stel­lung ist durch die Neu­re­ge­lung in § 15a Abs. 4 InsO nicht ent­fal­len. Durch das Ge­setz zur Mo­der­ni­sie­rung des GmbH-Rechts und zur Bekämp­fung von Missbräuchen (Mo­MiG) wur­den mit Wir­kung zum 1.11.2008 die bis da­hin be­ste­hen­den Vor­schrif­ten zur In­sol­venz­an­trag­stel­lung in ver­schie­de­nen Ein­zel­ge­set­zen durch § 15a InsO er­setzt.

Der Sach­ver­halt:
Der An­ge­klag­ten A. war als fak­ti­scher Ge­schäftsführer ei­ner GmbH vom LG we­gen vorsätz­li­cher In­sol­venz­ver­schlep­pung ver­ur­teilt wor­den. Der An­ge­klagte O. war als Ge­schäftsführer die­ser Ge­sell­schaft in einem ei­ge­nen Ver­fah­ren vom glei­chen LG we­gen Bei­hilfe zur In­sol­venz­ver­schlep­pung ver­ur­teilt wor­den. In ih­ren Re­vi­sio­nen zwei­fel­ten sie an, dass der fak­ti­sche Ge­schäftsführer ei­ner GmbH Täter ei­ner In­sol­venz­ver­schlep­pung nach § 15a Abs. 4 InsO sein kann. Der BGH ver­warf beide Re­vi­sio­nen als un­begründet.

Gründe:
Die Nachprüfung der Ur­teile auf Grund der Re­vi­si­ons­recht­fer­ti­gun­gen hatte kei­nen Rechts­feh­ler zum Nach­teil der An­ge­klag­ten er­ge­ben.

Die in der BGH-Recht­spre­chung seit je­her an­er­kannte Straf­bar­keit des fak­ti­schen Ge­schäftsführers bei un­ter­las­se­ner oder verspäte­ter Kon­kurs- oder In­sol­venz­an­trag­stel­lung ist durch die Neu­re­ge­lung in § 15a Abs. 4 InsO nicht ent­fal­len. Durch das Ge­setz zur Mo­der­ni­sie­rung des GmbH-Rechts und zur Bekämp­fung von Missbräuchen (Mo­MiG) wur­den mit Wir­kung zum 1.11.2008 die bis da­hin be­ste­hen­den Vor­schrif­ten zur In­sol­venz­an­trag­stel­lung in ver­schie­de­nen Ein­zel­ge­set­zen durch § 15a InsO er­setzt.

Nach § 15a Abs. 4 InsO wird be­straft, wer ent­ge­gen Abs. 1 S. 1 der Vor­schrift einen In­sol­venz­an­trag nicht, nicht rich­tig oder nicht recht­zei­tig stellt. Nach § 15a Abs. 1 S. 1 InsO ha­ben die Mit­glie­der des Ver­tre­tungs­or­gans oder die Ab­wick­ler ei­ner ju­ris­ti­schen Per­son, die zah­lungs­unfähig wird oder über­schul­det ist, ohne schuld­haf­tes Zögern, spätes­tens aber drei Wo­chen nach Ein­tritt der Zah­lungs­unfähig­keit oder Über­schul­dung einen In­sol­venz­an­trag zu stel­len. Der Wort­laut des § 15a Abs. 1 S. 1 InsO - "Mit­glie­der des Ver­tre­tungs­or­gans" - schließt ent­ge­gen ei­ner in der Li­te­ra­tur ver­tre­te­nen An­sicht den fak­ti­schen Ge­schäftsführer nicht aus.

Für die Straf­bar­keit des fak­ti­schen Ge­schäftsführers spricht auch die Begründung des Ge­set­zes­ent­wurfs. Denn durch die Neu­re­ge­lung soll­ten die Vor­schrif­ten aus ver­schie­de­nen Ein­zel­ge­set­zen (GmbHG, AktG, GenG, HGB) rechts­form­neu­tral ge­re­gelt und wort­gleich er­fasst wer­den. Eine Ein­schränkung der straf­be­wehr­ten Pflicht zur An­trag­stel­lung war mit dem Mo­MiG nicht be­zweckt, viel­mehr soll­ten Schutzlücken ver­mie­den wer­den. Auch er­gibt sich aus der Begründung zu § 15a Abs. 3 InsO, wo­nach durch die vor­ge­se­hene Re­ge­lung zu der Fall­gruppe der führungs­lo­sen Ge­sell­schaft "die Recht­spre­chung zum fak­ti­schen Ge­schäftsführer und die wei­tere Rechts­ent­wick­lung hierzu nicht berührt [wer­den]", dass der Ge­setz­ge­ber die Ver­ant­wort­lich­keit des fak­ti­schen Ge­schäftsführers nicht ein­schränken wollte.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BGH veröff­ent­licht.
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