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Europarechtskonformität der Hinzurechnungsbesteuerung im Verhältnis zur Schweiz ernstlich zweifelhaft

FG Baden-Württemberg 12.8.2015, 3 V 4193/13

Das FG Ba­den-Würt­tem­berg hat in einem Ver­fah­ren des einst­wei­li­gen Rechts­schut­zes ernst­li­che Zwei­fel daran an­ge­mel­det, ob die sog. Hin­zu­rech­nungs­be­steue­rung bei Einkünf­ten aus in der Schweiz ansässi­gen Zwi­schen­ge­sell­schaf­ten eu­ro­pa­rechts­kon­form ist. Im Verhält­nis zur Schweiz ist das 2002 in Kraft ge­tre­tene Freizügig­keits­ab­kom­men zu be­ach­ten, zu des­sen Be­deu­tung für das Steu­er­recht bis­lang nur we­nige Ent­schei­dun­gen des EuGH er­gan­gen sind.

Der Sach­ver­halt:
Der in Deutsch­land woh­nende An­trag­stel­ler hielt An­teile an ei­ner schwei­ze­ri­schen AG, de­ren Ge­schäftsführer er auch war. Die AG be­trieb in der Schweiz ein Mak­lerbüro, das sich mit dem An- und Ver­kauf, der Ver­mitt­lung und der Ver­mie­tung von Ge­schäfts­im­mo­bi­lien in Fußgänger­zo­nen be­fasste. Das Fi­nanz­amt sah die AG als sog. Zwi­schen­ge­sell­schaft an und rech­nete de­ren Einkünfte dem An­trag­stel­ler persönlich zu.

Den Ge­gen­be­weis des An­trag­stel­lers, dass die AG in der Schweiz ei­ner tatsäch­li­chen wirt­schaft­li­chen Tätig­keit nach­ging (sog. Mo­tiv­test), ließ das Fi­nanz­amt nicht zu. Auch Aus­set­zung der Voll­zie­hung (AdV) der Steu­er­for­de­rung wollte das Fi­nanz­amt für die Dauer des Ein­spruchs­ver­fah­rens nicht gewähren.

Das FG gab dem An­trag statt und setzte die Voll­zie­hung der auf die Hin­zu­rech­nungs­be­steue­rung ent­fal­len­den Ein­kom­men­steuer aus. Der Be­schluss ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Ver­fah­rens­weise des Fi­nanz­amts ist pro­ble­ma­ti­sch.

Die Ver­ein­bar­keit der Hin­zu­rech­nungs­be­steue­rung mit den ein­schlägi­gen EU-Grund­frei­hei­ten ist höchstrich­ter­lich noch nicht geklärt. So­weit es um die Ka­pi­tal­ver­kehrs­frei­heit mit der Schweiz geht, ist hierzu vor dem BFH ein Re­vi­si­ons­ver­fah­ren anhängig, bis zu des­sen Ab­schluss das Ein­spruchs­ver­fah­ren des An­trag­stel­lers ru­hen kann. Außer­dem ist im Verhält­nis zur Schweiz das 2002 in Kraft ge­tre­tene Freizügig­keits­ab­kom­men zu be­ach­ten, zu des­sen Be­deu­tung für das Steu­er­recht bis­lang nur we­nige Ent­schei­dun­gen des EuGH er­gan­gen sind. In­so­weit ist eine Vor­lage der strei­ti­gen Rechts­frage an den EuGH in Be­tracht zu zie­hen.

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