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Erreichbarkeit der Arbeitsstätte ohne Verkehrsmittel führt zur beruflichen Veranlassung eines Umzugs

FG Köln 24.2.2016, 3 K 3502/13

Nach der Recht­spre­chung kann in Aus­nah­mefällen auch "die Er­reich­bar­keit der Ar­beitsstätte ohne Ver­kehrs­mit­tel" zu ei­ner solch we­sent­li­chen sons­ti­gen Ver­bes­se­rung der Ar­beits­be­din­gun­gen führen, dass selbst eine we­ni­ger als eine Stunde be­tra­gende Zeit­er­spar­nis für die An­nahme ei­ner be­ruf­li­chen Ver­an­las­sung der Um­zugs­kos­ten aus­reicht. Es ist we­der er­for­der­lich, dass der Um­zug mit einem Ar­beits­platz­wech­sel im Zu­sam­men­hang steht, noch dass er vom Ar­beit­ge­ber ge­for­dert wurde.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist Di­plom-Kauf­frau und Di­plom-Han­dels­leh­re­rin und war im Streit­jahr 2011 in A. als be­am­tete Leh­re­rin in einem städti­schen Be­rufs­kol­leg be­schäftigt. Zu Be­ginn des Streit­jah­res wohnte sie mit ih­rem Ehe­mann und den bei­den ge­mein­sa­men Klein­kin­dern in A. im Stadt­teil F zur Miete. Den Weg zum Be­rufs­kol­leg legte die Kläge­rin mit der Straßen­bahn zurück. Der Fußweg von der Woh­nung bis zur U-Bahn-Hal­te­stelle F. be­trug rund 500 Me­ter. Von dort stieg die Kläge­rin in die Bahn, die laut Fahr­plan im Zehn-Mi­nu­ten-Takt ver­kehrte und die U-Bahn-Halt­stelle W. in acht Mi­nu­ten er­reichte. Der wei­tere Fußweg von dort bis zum Be­rufs­kol­leg war etwa 400 Me­ter lang.

Im Ok­to­ber des Streit­jah­res zog die Kläge­rin mit ih­rem Ehe­mann und den Kin­dern in A in den Stadt­teil M. um, wo die Ehe­leute eine Ei­gen­tums­woh­nung er­wor­ben hat­ten. Von dort konnte die Kläge­rin das Be­rufs­kol­leg in we­ni­ger als fünf Mi­nu­ten zu Fuß er­rei­chen. In der Ein­kom­men­steu­er­erklärung für das Streit­jahr machte die Kläge­rin für den Um­zug Auf­wen­dun­gen von 3.940 € bei ih­ren Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit gel­tend. Das Fi­nanz­amt ließ die Um­zugs­kos­ten außer An­satz. Er stellte sich auf den Stand­punkt, dass Um­zugs­kos­ten nur dann als Wer­bungs­kos­ten ab­zieh­bar seien, wenn sich die Fahr­zeit von der Woh­nung zur Ar­beitsstätte durch den Um­zug um min­des­tens eine Stunde verkürzt habe. Dies sei bei der Kläge­rin je­doch nicht der Fall.

Die Kläge­rin führte aus, dass der Um­zug je­den­falls des­halb be­ruf­lich ver­an­lasst sei, weil sie ih­ren Ar­beits­platz nun­mehr zu Fuß er­rei­chen könne. Das FG gab der Klage statt.

Die Gründe:
Der bis­her fest­ge­setzte Ein­kom­men­steu­er­be­trag für das Streit­jahr ist ent­spre­chend dem An­trag der Kläge­rin her­ab­zu­set­zen.

Das Ge­richt hatte aus dem Ge­samt­er­geb­nis des Ver­fah­rens die Über­zeu­gung ge­won­nen, dass die Tätig­keit der Kläge­rin als Leh­re­rin am städti­schen Be­rufs­kol­leg der ent­schei­dende Grund für den Um­zug war und pri­vate Umstände al­len­falls eine ganz un­ter­ge­ord­nete Rolle spiel­ten. Als ob­jek­tiv und leicht fest­stell­ba­res Kri­te­rium, das ty­pi­scher­weise auf eine be­ruf­li­che und ge­gen eine pri­vate Ver­an­las­sung schließen lässt, for­dert die Recht­spre­chung grundsätz­lich eine we­sent­li­che Verkürzung der We­ge­zeit. Die Zeit­er­spar­nis durch den Um­zug muss min­des­tens eine Stunde täglich be­tra­gen. In die­sem Fall tre­ten alle mit einem Um­zug sonst ein­her­ge­hen­den pri­va­ten Be­gleit­umstände re­gelmäßig in den Hin­ter­grund und können ver­nachlässigt wer­den. In die Be­rech­nung der Er­spar­nis sind die Zei­ten für die Hin- und Rück­fahrt ein­zu­be­zie­hen. Muss der Ar­beit­neh­mer den Weg zwi­schen Woh­nung und Ar­beitsstätte mehr­mals am sel­ben Tage zurück­le­gen, etwa um in den Abend­stun­den zu Be­spre­chun­gen zur Verfügung zu ste­hen, sind für die Be­rech­nung der Er­spar­nis auch diese Fahr­ten zu berück­sich­ti­gen.

Zwar hat der Se­nat Zwei­fel, ob die Kläge­rin durch den Um­zug die Verkürzung der We­ge­zeit um min­des­tens eine Stunde täglich er­reicht hat. Nach der Recht­spre­chung kann in Aus­nah­mefällen aber auch "die Er­reich­bar­keit der Ar­beitsstätte ohne Ver­kehrs­mit­tel" zu ei­ner solch we­sent­li­chen sons­ti­gen Ver­bes­se­rung der Ar­beits­be­din­gun­gen führen, dass selbst eine we­ni­ger als eine Stunde be­tra­gende Zeit­er­spar­nis für die An­nahme ei­ner be­ruf­li­chen Ver­an­las­sung der Um­zugs­kos­ten aus­reicht. Diese Auf­fas­sung wird in der Li­te­ra­tur ge­teilt. In die Be­ur­tei­lung, ob der Um­zug trotz Zeit­er­spar­nis von we­ni­ger als ei­ner Stunde zu ei­ner we­sent­li­chen Ver­bes­se­rung der Ar­beits­be­din­gun­gen der Kläge­rin geführt hat, sind noch wei­tere Ge­sichts­punkte ein­zu­be­zie­hen. Wer in ei­ner Großstadt keine Ver­kehrs­mit­tel be­nut­zen muss und den Weg zur Ar­beit zu Fuß ge­hen kann, für den ent­fal­len der Zeit­druck und der Stress, die von der Not­wen­dig­keit des pünkt­li­chen Er­schei­nens aus­ge­hen, ins­be­son­dere wenn der Ar­beit­neh­mer - wie hier - keine glei­tende Ar­beits­zeit hat.

An­halts­punkte dafür, dass pri­vate Gründe für den Um­zug eine ent­schei­dende Rolle ge­spielt hat­ten, wa­ren nicht er­sicht­lich. Für die be­ruf­li­che Ver­an­las­sung spielt es auch keine Rolle, dass der Um­zug (nur) in­ner­halb ei­ner Stadt zwi­schen zwei Stadt­tei­len durch­geführt wurde. Lie­gen - wie hier - be­son­dere Gründe für einen Um­zug vor, ist auch ein Woh­nungs­wech­sel in­ner­halb des­sel­ben Or­tes an­zu­er­ken­nen. Dass die Kläge­rin nach wie vor am Be­rufs­kol­leg un­ter­rich­tet, ist eben­falls un­schädlich. Es ist we­der er­for­der­lich, dass der Um­zug mit einem Ar­beits­platz­wech­sel im Zu­sam­men­hang steht, noch dass er vom Ar­beit­ge­ber ge­for­dert wurde. Auf die be­ruf­li­che Si­tua­tion des Ehe­manns der Kläge­rin und ins­be­son­dere des­sen We­ge­zei­ten von der Woh­nung zur Ar­beitsstätte kam es nicht an. Bei der Ab­gren­zung, ob Um­zugs­kos­ten ei­nes ver­hei­ra­te­ten Ar­beit­neh­mers na­hezu aus­schließlich be­ruf­lich ver­an­lasst sind oder nicht, sind die Fahr­zeit­verände­run­gen von Ehe­gat­ten nicht zu sal­die­ren.

Link­hin­weis:

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