Wie der ursprüngliche Gesetzentwurf beinhaltet der neue Gesetzesantrag eine Regelung, die verhindert, dass durch die Veräußerung oder Übertragung von Rückstellungen innerhalb eines Konzerns stille Lasten gehoben werden, indem ein daraus resultierender Betriebsausgabenabzug zeitlich gestreckt bzw. beim Erwerber der Rückstellungen durch die Wiederanwendung der Ansatzverbote und Ansatzbeschränkungen ein entsprechender Gewinn realisiert werden soll. Diese Neuregelung soll für Wirtschaftsjahre anzuwenden sein, die am Tag nach der Verabschiedung im Bundestag enden.
Daneben soll die Regelung über den umsatzsteuerrechtlichen Vorsteuerabzug in § 9b EStG dahingehend geändert werden, dass aufgrund einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG erstattete Vorsteuerbeträge nur dann als Einnahmen erfasst werden, wenn sie im Zusammenhang mit einer Einkunftsart bezogen werden.
Über den ursprünglichen Gesetzentwurf aus der vergangenen Legislaturperiode hinaus ist vorgesehen, dass die Regelung zu Verlusten in Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen dahingehend erweitert wird, dass die durch Erwerb von Umlaufvermögen bedingte Betriebsausgabenerzielung bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern stets als Steuerstundungsmodell gilt, sofern die Übereignung ohne körperliche Übergabe erfolgt. Mit dieser Regelung wird insb. auf die sog. Goldfinger-Modelle abgezielt.
Hinweis
Bei Beantragung entsprechender Fristverkürzungen könnten der Bundestag bereits am 18.12.2013 und der Bundesrat am 19.12.2013 über den nun nochmals vorgelegten Entwurf des AIFM-Steueranpassungsgesetzes beschließen. Damit wären insb. die Regelung zur Vermeidung der Hebung stiller Lasten bereits im Wirtschaftsjahr 2013 anzuwenden.