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Erneuter Anlauf für ein AIFM-Steueranpassungsgesetz

Das in der letz­ten Le­gis­la­tur­pe­riode in das Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren ein­ge­brachte sog. AIFM-Steu­er­an­pas­sungs­ge­setz war we­gen des Dis­kon­ti­nuitätsgrund­sat­zes ge­schei­tert. Un­ter der Fe­derführung Nord­rhein-West­fa­lens leg­ten ei­nige Bun­desländer am 24.10.2013 er­neut einen ent­spre­chen­den Ge­set­zes­an­trag vor. Der Bun­des­rat be­schloss am 8.11.2013, die­sen in das Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren ein­zu­brin­gen.

Wie der ur­sprüng­li­che Ge­setz­ent­wurf be­inhal­tet der neue Ge­set­zes­an­trag eine Re­ge­lung, die ver­hin­dert, dass durch die Veräußerung oder Über­tra­gung von Rück­stel­lun­gen in­ner­halb ei­nes Kon­zerns stille Las­ten ge­ho­ben wer­den, in­dem ein dar­aus re­sul­tie­ren­der Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug zeit­lich ge­streckt bzw. beim Er­wer­ber der Rück­stel­lun­gen durch die Wie­der­an­wen­dung der An­satz­ver­bote und An­satz­be­schränkun­gen ein ent­spre­chen­der Ge­winn rea­li­siert wer­den soll. Diese Neu­re­ge­lung soll für Wirt­schafts­jahre an­zu­wen­den sein, die am Tag nach der Ver­ab­schie­dung im Bun­des­tag en­den.

Da­ne­ben soll die Re­ge­lung über den um­satz­steu­er­recht­li­chen Vor­steu­er­ab­zug in § 9b EStG da­hin­ge­hend geändert wer­den, dass auf­grund ei­ner Vor­steu­er­be­rich­ti­gung nach § 15a UStG er­stat­tete Vor­steu­er­beträge nur dann als Ein­nah­men er­fasst wer­den, wenn sie im Zu­sam­men­hang mit ei­ner Ein­kunfts­art be­zo­gen wer­den.

Über den ur­sprüng­li­chen Ge­setz­ent­wurf aus der ver­gan­ge­nen Le­gis­la­tur­pe­riode hin­aus ist vor­ge­se­hen, dass die Re­ge­lung zu Ver­lus­ten in Zu­sam­men­hang mit Steu­er­stun­dungs­mo­del­len da­hin­ge­hend er­wei­tert wird, dass die durch Er­werb von Um­lauf­vermögen be­dingte Be­triebs­aus­ga­ben­er­zie­lung bei Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nern stets als Steu­er­stun­dungs­mo­dell gilt, so­fern die Übe­reig­nung ohne körper­li­che Überg­abe er­folgt. Mit die­ser Re­ge­lung wird insb. auf die sog. Gold­fin­ger-Mo­delle ab­ge­zielt.

Hinweis

Bei Be­an­tra­gung ent­spre­chen­der Frist­verkürzun­gen könn­ten der Bun­des­tag be­reits am 18.12.2013 und der Bun­des­rat am 19.12.2013 über den nun noch­mals vor­ge­leg­ten Ent­wurf des AIFM-Steu­er­an­pas­sungs­ge­set­zes be­schließen. Da­mit wären insb. die Re­ge­lung zur Ver­mei­dung der He­bung stil­ler Las­ten be­reits im Wirt­schafts­jahr 2013 an­zu­wen­den.

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