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Erbschaftsteuer: Wann ist ein Personenkreis bestimmt bzw. unbestimmt?

FG Münster 13.2.2014, 3 K 210/12 Erb

Ein Per­so­nen­kreis ist dann un­be­stimmt, wenn er "vage" ist. Die Begüns­tig­ten (hier: in Not ge­ra­tene Ar­beit­neh­mer der Er­bin) dürfen we­der na­ment­lich iden­ti­fi­zier­bar sein noch von dem Be­schwer­ten auf Grund ei­nes ei­ge­nen Be­stim­mungs­rechts kon­kre­ti­siert wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Die 2010 ver­stor­bene Erb­las­se­rin hatte die Kläge­rin als Rechts­nach­fol­ge­rin ih­rer ehe­ma­li­gen Ar­beit­ge­be­rin in ih­rem no­ta­ri­el­len Tes­ta­ment aus dem Jahr 1989 als al­lei­nige Er­bin ein­ge­setzt. Da­nach machte sie der Er­bin die Auf­lage, das Er­erbte nur zu Guns­ten der An­gehöri­gen der Firma  zu ver­wen­den, die in Not ge­ra­ten sind und de­ren persönli­che, dienst­ver­trag­li­che oder von der öff­ent­li­chen Hand zu er­lan­gen­den Mit­tel nicht genügen, die Not an­ge­mes­sen aus­rei­chend zu lin­dern.

In ih­rer Erb­schaft­steu­er­erklärung be­an­tragte die Kläge­rin, die Auf­lage zu Guns­ten ih­rer Mit­ar­bei­ter mit dem glei­chen Be­trag als Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG zu berück­sich­ti­gen. Dem kam das Fi­nanz­amt al­ler­dings nicht nach. Es un­ter­warf den An­fall des Nach­las­ses bei der Kläge­rin als Zweck­zu­wen­dung der Erb­schaft­steuer.

Die Kläge­rin war der An­sicht, die von der Erb­las­se­rin ge­machte Auf­lage begüns­tige durch­aus be­stimm­bare Per­so­nen, die mit dem Mo­ment der Zu­wen­dung kon­kre­ti­siert seien. Eine Be­steue­rung bei die­sen Er­wer­bern sei so­mit möglich mit der Folge, dass das zur Zweckerfüllung ein­ge­setzte Vermögen nicht un­be­steu­ert bleibe. Das FG wies die Klage ab. Al­ler­dings wurde zur Fort­bil­dung des Rechts die Re­vi­sion zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hatte den An­fall des Nach­las­ses bei der Kläge­rin zu­tref­fend als Zweck­zu­wen­dung der Erb­schaft­steuer un­ter­wor­fen.

Eine Zweck­zu­wen­dung be­steht stets aus zwei Ele­men­ten: der ei­gent­li­chen Zu­wen­dung und der Zweck­wid­mung in Form ei­ner Auf­lage oder Be­din­gung. Da­bei kommt ein un­persönli­cher Sach­zweck in Be­tracht oder aber - in Ab­gren­zung zu § 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG, § 7 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG - die Begüns­ti­gung ei­nes un­be­stimm­ten Per­so­nen­krei­ses. Ein Per­so­nen­kreis ist dann un­be­stimmt, wenn er "vage" ist. Die Begüns­tig­ten dürfen we­der na­ment­lich iden­ti­fi­zier­bar sein noch von dem Be­schwer­ten auf Grund ei­nes ei­ge­nen Be­stim­mungs­rechts kon­kre­ti­siert wer­den. So wird etwa ein un­be­stimm­ter Per­so­nen­kreis an­ge­nom­men, wenn die Begüns­ti­gung al­len Ob­dach­lo­sen ei­ner be­stimm­ten Stadt zu Gute kom­men soll.

In­fol­ge­des­sen konnte im vor­lie­gen­den Fall durch­aus an­ge­nom­men wer­den, dass es sich bei der Zweck­be­stim­mung sei­tens der Erb­las­se­rin um die Begüns­ti­gung ei­nes un­be­stimm­ten Per­so­nen­krei­ses han­delte. Zwar hatte die Erb­las­se­rin die Begüns­ti­gung auf die Mit­ar­bei­ter der Kläge­rin be­schränkt. Je­doch reichte die­ses Kri­te­rium al­lein nicht aus, in­so­weit von ei­ner di­rek­ten Zu­wen­dung der Erb­las­se­rin an be­stimmte Per­so­nen i.S.v. § 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG aus­zu­ge­hen. Denn al­lein auf Grund der An­ord­nung der Erb­las­se­rin hat kei­ner der Mit­ar­bei­ter der Kläge­rin - wor­auf das Fi­nanz­amt zu­tref­fend hin­wies - einen Rechts­an­spruch auf be­stimmte Zah­lun­gen aus dem Nach­lass der Erb­las­se­rin. Es stand auch nicht von vorn­her­ein fest, wel­cher der Mit­ar­bei­ter der Kläge­rin in den Ge­nuss der Begüns­ti­gung kom­men sollte, da gar nicht ab­seh­bar war, in wel­cher Per­son wel­ches kon­kre­ten Mit­ar­bei­ters die Vor­aus­set­zun­gen der Begüns­ti­gung (Krank­heit, Mit­tel­lo­sig­keit) ein­tre­ten wer­den.

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