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Entwurf eines Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes

Die Bun­des­re­gie­rung be­schloss am 3.8.2016 den Ent­wurf ei­nes Zwei­ten Ge­set­zes zur Ent­las­tung ins­be­son­dere der mit­telständi­schen Wirt­schaft von Büro­kra­tie (Zwei­tes Büro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­setz) und brachte die­ses in das Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren ein.

Der Ge­setz­ent­wurf be­inhal­tet u. a. fol­gende Maßnah­men:

  • Un­ter­neh­men sol­len da­durch ent­las­tet wer­den, dass die Auf­be­wah­rungs­frist für emp­fan­gene Lie­fer­scheine mit dem Er­halt der Rech­nung en­det. Bei ab­ge­sand­ten Lie­fer­schei­nen soll die Auf­be­wah­rungs­frist mit dem Ver­sand der Rech­nung en­den. Dies gilt al­ler­dings nicht, wenn die ab­ge­sand­ten Lie­fer­scheine Bu­chungs­be­lege dar­stel­len.
  • Die Grenze für die vier­teljähr­li­che Ab­gabe von Lohn­steuer-An­mel­dun­gen soll von 4.000 Euro auf 5.000 Euro an­ge­ho­ben wer­den. 
  • Die Klein­be­trags­re­ge­lung soll künf­tig für Rech­nun­gen mit einem Ge­samt­be­trag von bis zu 200 Euro statt bis­her 150 Euro gel­ten. Da­durch würden so­wohl die Leis­tungs­er­brin­ger bei der Er­tei­lung von Rech­nun­gen mit we­ni­ger Pflicht­an­ga­ben als im Re­gel­fall ent­las­tet wer­den, als auch bei vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­tig­ten Leis­tungs­empfängern for­melle Prüfpflich­ten für die Ein­gangs­leis­tung ent­fal­len. 
  • Können die tatsäch­li­chen Bei­trags­werte zur So­zi­al­ver­si­che­rung bis zur Fällig­keit der Bei­trags­zah­lung nicht er­mit­telt wer­den, sol­len statt ei­ner Schätzung im lau­fen­den Mo­nat die tatsäch­li­chen Bei­trags­werte des Vor­mo­nats zu­grunde ge­legt wer­den können.
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