Laut Urteil des BFH vom 15.6.2016 (Az. IR 69/15) ist mit der „steuerlichen Schlussbilanz“ die nächste auf den Einbringungszeitpunkt folgende steuerliche Jahresschlussbilanz der übernehmenden Gesellschaft gemeint, in der der Einbringungsgegenstand erstmals anzusetzen ist.
Hinweis
In entsprechender Weise hatte der BFH bereits zur Antragsfrist nach der früheren Fassung des UmwStG (§ 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1995) entschieden (BFH-Urteil vom 28.5.2008, Az. I R 98/06). Im Einklang mit der Fachliteratur sieht der BFH keinen tragfähigen Grund, warum unter Geltung des aktuellen Gesetzes etwas anderes gelten sollte.