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Einschränkende Auslegung der Ausnahmeregelungen zur Abgeltungsteuer

Der BFH sieht eine ein­schränkende Aus­le­gung der Aus­nah­me­re­ge­lun­gen zur Ab­gel­tung­steuer im Falle von Ka­pi­tal­erträgen aus Dar­le­hen von nahe ste­hen­den Per­so­nen (§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG) und aus Dar­le­hen an Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten, die von ei­ner dem zu min­des­tens 10 % be­tei­lig­ten An­teils­eig­ner nahe ste­hen­den Per­son gewährt wer­den (§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG), für er­for­der­lich an.

Ein von der Aus­nah­me­re­ge­lung vor­aus­ge­setz­tes Näheverhält­nis ist - so der BFH - nur dann ge­ge­ben, wenn auf eine der Ver­trags­par­teien ein be­herr­schen­der oder außer­halb der Ge­schäfts­be­zie­hung lie­gen­der Ein­fluss ausgeübt wer­den kann oder ein ei­ge­nes wirt­schaft­li­ches In­ter­esse an der Er­zie­lung der Einkünfte des an­de­ren be­steht.

Ein le­dig­lich aus der Fa­mi­li­en­an­gehörig­keit ab­ge­lei­te­tes persönli­ches In­ter­esse ist hierfür nicht aus­rei­chend (BFH-Ur­teile vom 29.4.2014, Az. VIII R 9/13, VIII R 44/13, VIII R 35/13). Auch bei einem Dar­le­hen an eine GmbH, das ein Fa­mi­li­en­an­gehöri­ger des zu min­des­tens 10 % be­tei­lig­ten An­teils­eig­ners gewährt hat, kann hier­von nicht ohne wei­te­res aus­ge­gan­gen wer­den (BFH-Ur­teil vom 14.5.2014, Az. VIII R 31/11). In die­sen Fällen sind die Aus­nah­me­re­ge­lun­gen so­mit nicht an­zu­wen­den, so dass der Gläubi­ger die Ka­pi­tal­erträge mit dem Ab­gel­tung­steu­er­satz zu ver­steu­ern hat.

Hinweis

Mit einem wei­te­ren Ur­teil vom 29.4.2014 (Az. VIII R 23/13) weist der BFH ver­fas­sungs­recht­li­che Be­den­ken ge­gen die Nicht­an­wen­dung des Ab­gel­tung­steu­er­sat­zes auf Ka­pi­tal­erträge aus der Dar­le­hens­fi­nan­zie­rung ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft durch einen zu min­des­tens 10 % be­tei­lig­ten An­teils­eig­ners zurück. Der Aus­schluss der Ge­sell­schaf­ter­fremd­fi­nan­zie­rung verstößt nach Auf­fas­sung des BFH nicht ge­gen den Gleich­heits­grund­satz.

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