Ein von der Ausnahmeregelung vorausgesetztes Näheverhältnis ist - so der BFH - nur dann gegeben, wenn auf eine der Vertragsparteien ein beherrschender oder außerhalb der Geschäftsbeziehung liegender Einfluss ausgeübt werden kann oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen besteht.
Ein lediglich aus der Familienangehörigkeit abgeleitetes persönliches Interesse ist hierfür nicht ausreichend (BFH-Urteile vom 29.4.2014, Az. VIII R 9/13, VIII R 44/13, VIII R 35/13). Auch bei einem Darlehen an eine GmbH, das ein Familienangehöriger des zu mindestens 10 % beteiligten Anteilseigners gewährt hat, kann hiervon nicht ohne weiteres ausgegangen werden (BFH-Urteil vom 14.5.2014, Az. VIII R 31/11). In diesen Fällen sind die Ausnahmeregelungen somit nicht anzuwenden, so dass der Gläubiger die Kapitalerträge mit dem Abgeltungsteuersatz zu versteuern hat.
Hinweis
Mit einem weiteren Urteil vom 29.4.2014 (Az. VIII R 23/13) weist der BFH verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Nichtanwendung des Abgeltungsteuersatzes auf Kapitalerträge aus der Darlehensfinanzierung einer Kapitalgesellschaft durch einen zu mindestens 10 % beteiligten Anteilseigners zurück. Der Ausschluss der Gesellschafterfremdfinanzierung verstößt nach Auffassung des BFH nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.