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Einheitsbewertung des Grundvermögens zur Prüfung beim BVerfG

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat zu überprüfen, ob die Ein­heits­be­wer­tung des Grund­vermögens als Be­mes­sungs­grund­lage der Grund­steuer ver­fas­sungs­kon­form ist. Da­bei stößt sich der diese Rechts­frage vor­le­gende Bun­des­fi­nanz­hof daran, dass für die Be­wer­tung auf einen meh­rere Jahr­zehnte zurück­lie­gen­den Haupt­fest­stel­lungs­zeit­punkt Be­zug ge­nom­men wird.

Mit Be­schluss vom 22.10.2014 (Az. II R 16/13) hat der BFH dem BVerfG die Frage vor­ge­legt, ob die Vor­schrif­ten über die Ein­heits­be­wer­tung des Grund­vermögens seit dem Fest­stel­lungs­zeit­punkt 1.1.2009 we­gen Ver­stoßes ge­gen den all­ge­mei­nen Gleich­heits­satz ver­fas­sungs­wid­rig sind.

Der BFH ver­tritt die Auf­fas­sung, dass die Maßgeb­lich­keit die­ser ver­al­te­ten Wert­verhält­nisse (spätes­tens) seit dem Fest­stel­lungs­zeit­punkt 1.1.2009 we­gen des 45 Jahre zurück­lie­gen­den Haupt­fest­stel­lungs­zeit­punkts nicht mehr mit den ver­fas­sungs­recht­li­chen An­for­de­run­gen an eine gleich­heits­ge­rechte Aus­ge­stal­tung des Steu­er­rechts ver­ein­bar ist.

Dem­ge­genüber hält der BFH das Ni­veau der Grund­steuer ins­ge­samt nicht als zu nied­rig. Es gehe viel­mehr darum, dass die ein­zel­nen wirt­schaft­li­chen Ein­hei­ten in­ner­halb der je­wei­li­gen Ge­meinde im Verhält­nis zu­ein­an­der rea­litätsge­recht und ver­fas­sungs­kon­form be­wer­tet wer­den müss­ten.

Hinweis

Ein­heits­wert­be­scheide, Grund­steu­er­mess­be­scheide und Grund­steu­er­be­scheide sind so­mit für vorläufig zu erklären.

Zwar be­trifft die Vor­lage nicht un­mit­tel­bar auch die Be­wer­tung des Grund­vermögens im Bei­tritts­ge­biet, für die die Wert­verhält­nisse am Haupt­fest­stel­lungs­zeit­punkt 1.1.1935 maßge­bend sind. Je­doch sieht der BFH we­gen des noch länger zurück­lie­gen­den Haupt­fest­stel­lungs­zeit­punkts eine Neu­be­wer­tung für erst recht ge­bo­ten an.

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