Mit Beschluss vom 22.10.2014 (Az. II R 16/13) hat der BFH dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens seit dem Feststellungszeitpunkt 1.1.2009 wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verfassungswidrig sind.
Der BFH vertritt die Auffassung, dass die Maßgeblichkeit dieser veralteten Wertverhältnisse (spätestens) seit dem Feststellungszeitpunkt 1.1.2009 wegen des 45 Jahre zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkts nicht mehr mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung des Steuerrechts vereinbar ist.
Demgegenüber hält der BFH das Niveau der Grundsteuer insgesamt nicht als zu niedrig. Es gehe vielmehr darum, dass die einzelnen wirtschaftlichen Einheiten innerhalb der jeweiligen Gemeinde im Verhältnis zueinander realitätsgerecht und verfassungskonform bewertet werden müssten.
Hinweis
Einheitswertbescheide, Grundsteuermessbescheide und Grundsteuerbescheide sind somit für vorläufig zu erklären.
Zwar betrifft die Vorlage nicht unmittelbar auch die Bewertung des Grundvermögens im Beitrittsgebiet, für die die Wertverhältnisse am Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1935 maßgebend sind. Jedoch sieht der BFH wegen des noch länger zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkts eine Neubewertung für erst recht geboten an.