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Ehescheidung: Abfindungszahlungen steuerlich nicht absetzbar

FG Köln 26.3.2014, 7 K 1037/12

Aus­gleichs­zah­lun­gen zur Ab­fin­dung des Ver­sor­gungs­aus­gleichs im Rah­men ei­ner Ehe­schei­dung sind steu­er­lich nicht ab­setz­bar. Bei der­ar­ti­gen Zah­lun­gen han­delt es sich nicht - auch nicht an­tei­lig - um so­fort ab­zieh­bare, vor­weg­ge­nom­mene Wer­bungs­kos­ten im Zu­sam­men­hang mit den sons­ti­gen Einkünf­ten i.S.d. § 22 Nr. 1 S. 3a, aa EStG, son­dern um An­schaf­fungs­kos­ten des Rechts auf Al­ters­ver­sor­gung.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war als an­ge­stell­ter Rechts­an­walt bei ei­ner GmbH tätig und er­zielte da­ne­ben Einkünfte aus selbständi­ger Tätig­keit, aus Ka­pi­tal­vermögen so­wie aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung. Im Streit­jahr 2006 wurde er nach 23 Jah­ren Ehe von sei­ner Gat­tin ge­schie­den. Ehe­ver­trag­li­che Ver­ein­ba­run­gen hat­ten bis da­hin nicht be­stan­den. In ei­ner no­ta­ri­el­len Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung ver­pflich­tete sich der Kläger ge­genüber sei­ner Ehe­frau zur Ab­fin­dung des Ver­sor­gungs­aus­gleichs im Rah­men der Ehe­schei­dung.

Bei sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung 2006 machte der Kläger die Aus­gleichs­zah­lung i.H.v. 98.394 € an seine Ex-Frau als Wer­bungs­kos­ten im Zu­sam­men­hang mit Leib­ren­ten bei den sons­ti­gen Einkünf­ten gel­tend. Das Fi­nanz­amt setzte die Ein­kom­men­steuer auf 27.836 € fest und ließ die Aus­gleichs­zah­lung un­berück­sich­tigt. Der Kläger war der An­sicht, die Ab­fin­dungs­zah­lung sei ver­gleich­bar mit Aus­gleichs­zah­lun­gen zur Er­hal­tung be­am­ten­recht­li­cher Pen­si­ons­an­sprüche, die als Wer­bungs­kos­ten ab­zieh­bar seien.

Das FG wies die Klage ab. Al­ler­dings wurde we­gen der grundsätz­li­chen Be­deu­tung der Sa­che die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Bei der vom Kläger ge­leis­te­ten Zah­lung han­delte es sich nicht - auch nicht an­tei­lig - um so­fort ab­zieh­bare, vor­weg­ge­nom­mene Wer­bungs­kos­ten im Zu­sam­men­hang mit den sons­ti­gen Einkünf­ten i.S.d. § 22 Nr. 1 S. 3a, aa EStG, son­dern um An­schaf­fungs­kos­ten des Rechts auf Al­ters­ver­sor­gung.

Ar­beit­neh­mer­beiträge zu ei­ner Ren­ten­ver­si­che­rung sind keine nach § 9 Abs. 1 S. 1 EStG ab­zieh­ba­ren, vorab ent­stan­de­nen Wer­bungs­kos­ten zur Er­lan­gung späte­rer sons­ti­ger Einkünfte nach § 22 Nr. 1 S. 3a EStG. Denn Leib­ren­ten, dar­un­ter auch Ren­ten der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung so­wie der ka­pi­tal­ge­deck­ten Al­ters­ver­sor­gung, set­zen sich aus einem Ka­pi­tal­an­teil und einem Zin­san­teil zu­sam­men. Der ge­setz­lich Ver­si­cherte er­wirbt einen An­spruch ge­gen die Ver­si­cher­ten­ge­mein­schaft, nach Er­rei­chen der Al­ters­grenze ver­sorgt zu wer­den. Die­ser An­spruch stellt bei ihm einen Vermögens­wert dar.

Der Er­werb ei­ner Ren­ten­an­wart­schaft durch Auf­wen­dung und An­samm­lung von Vermögen ist in steu­er­recht­li­cher Hin­sicht dem vor­ge­nann­ten An­spar­vor­gang im Be­reich des Ka­pi­tal­vermögens gleich­zu­set­zen, weil der gem. § 22 Nr. 1 S. 3a EStG steu­er­bare Er­trags­an­teil nach sei­ner Rechts­na­tur den (pau­scha­lier­ten) Ka­pi­tal­er­trag ei­nes Vermögens­an­spruchs dar­stellt. Der Vor­gang des Ka­pi­tal­ans­pa­rens er­langt ein­kom­men­steu­er­li­che Be­deu­tung nicht da­durch, dass die zu­sam­menhängen­den Zah­lun­gen im wei­tes­ten Sinne durch die späte­ren Ka­pi­tal- oder Ren­ten­einkünfte "ver­an­lasst" sind. Die An­schaf­fung ei­ner Ren­ten­an­wart­schaft führt nicht zu Wer­bungs­kos­ten. Die in den Ren­ten­bezügen ent­hal­tene Rück­zah­lung von Ka­pi­tal war je­den­falls noch im Streit­jahr auch keine steu­er­bare Ein­nahme, so dass alle Beiträge und an­de­ren Zah­lun­gen ei­nes Ver­si­cher­ten, die wirt­schaft­lich auf den Er­werb oder die Er­hal­tung ei­nes Ren­ten­rechts ge­rich­tet wa­ren, erst­ma­lige oder nachträgli­che An­schaf­fungs­kos­ten zur Begründung sei­ner Ver­sor­gungs­an­wart­schaft dar­stell­ten.

Während man im Hin­blick auf die Ab­fin­dungs­zah­lung den nach § 9 Abs. 1 S. 1 EStG er­for­der­li­chen "aus­rei­chend be­stimm­ten wirt­schaft­li­chen Zu­sam­men­hang" mit späte­ren Ren­ten­ein­nah­men des Klägers noch an­neh­men konnte, schei­terte der so­for­tige Wer­bungs­kos­ten­ab­zug je­den­falls daran, dass es sich bei der Ab­fin­dung für den Ver­zicht auf die Durchführung des Ver­sor­gungs­aus­gleichs um einen Er­werbs­vor­gang han­delte. Die­ser spielte sich auf der pri­va­ten Vermögens­ebene und nicht auf der Ein­kunfts­ebene ab. Die Ver­ein­ba­rung der Aus­gleichs­zah­lung diente dazu, den teil­wei­sen Ent­zug des dem Kläger zu­ste­hen­den An­wart­schafts­rech­tes zu ver­hin­dern und ihm den be­reits er­wor­be­nen Vermögens­ge­gen­stand "Ren­ten­recht" un­gekürzt zu er­hal­ten. Sie er­folgte da­mit als (nachträgli­cher) Er­werbs­vor­gang in der der Ein­kunfts­ebene vor­ge­la­ger­ten Sphäre des Pri­vat­vermögens.

Die Re­vi­sion war we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung zu­zu­las­sen. Dies galt ins­be­son­dere der Rechts­fra­gen, ob steu­er­lich eine ver­fas­sungs­wid­rige Un­gleich­be­hand­lung mit Be­am­ten ein­tritt an­ge­sichts der sich aus den un­ter­schied­li­chen Ver­sor­gungs­sys­te­men er­ge­ben­den steu­er­li­chen Fol­gen, und ob vor dem Hin­ter­grund des Alt­EinkG die Ein­ord­nung von Al­ters­bezügen i.S.v. § 22 Nr. 1 S. 3a EStG als teil­weise Ka­pi­talrück­zah­lung noch ge­recht­fer­tigt ist.

Link­hin­weis:

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