Der Sachverhalt:
Der Kläger war als angestellter Rechtsanwalt bei einer GmbH tätig und erzielte daneben Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung. Im Streitjahr 2006 wurde er nach 23 Jahren Ehe von seiner Gattin geschieden. Ehevertragliche Vereinbarungen hatten bis dahin nicht bestanden. In einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung verpflichtete sich der Kläger gegenüber seiner Ehefrau zur Abfindung des Versorgungsausgleichs im Rahmen der Ehescheidung.
Das FG wies die Klage ab. Allerdings wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Bei der vom Kläger geleisteten Zahlung handelte es sich nicht - auch nicht anteilig - um sofort abziehbare, vorweggenommene Werbungskosten im Zusammenhang mit den sonstigen Einkünften i.S.d. § 22 Nr. 1 S. 3a, aa EStG, sondern um Anschaffungskosten des Rechts auf Altersversorgung.
Arbeitnehmerbeiträge zu einer Rentenversicherung sind keine nach § 9 Abs. 1 S. 1 EStG abziehbaren, vorab entstandenen Werbungskosten zur Erlangung späterer sonstiger Einkünfte nach § 22 Nr. 1 S. 3a EStG. Denn Leibrenten, darunter auch Renten der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der kapitalgedeckten Altersversorgung, setzen sich aus einem Kapitalanteil und einem Zinsanteil zusammen. Der gesetzlich Versicherte erwirbt einen Anspruch gegen die Versichertengemeinschaft, nach Erreichen der Altersgrenze versorgt zu werden. Dieser Anspruch stellt bei ihm einen Vermögenswert dar.
Der Erwerb einer Rentenanwartschaft durch Aufwendung und Ansammlung von Vermögen ist in steuerrechtlicher Hinsicht dem vorgenannten Ansparvorgang im Bereich des Kapitalvermögens gleichzusetzen, weil der gem. § 22 Nr. 1 S. 3a EStG steuerbare Ertragsanteil nach seiner Rechtsnatur den (pauschalierten) Kapitalertrag eines Vermögensanspruchs darstellt. Der Vorgang des Kapitalansparens erlangt einkommensteuerliche Bedeutung nicht dadurch, dass die zusammenhängenden Zahlungen im weitesten Sinne durch die späteren Kapital- oder Renteneinkünfte "veranlasst" sind. Die Anschaffung einer Rentenanwartschaft führt nicht zu Werbungskosten. Die in den Rentenbezügen enthaltene Rückzahlung von Kapital war jedenfalls noch im Streitjahr auch keine steuerbare Einnahme, so dass alle Beiträge und anderen Zahlungen eines Versicherten, die wirtschaftlich auf den Erwerb oder die Erhaltung eines Rentenrechts gerichtet waren, erstmalige oder nachträgliche Anschaffungskosten zur Begründung seiner Versorgungsanwartschaft darstellten.
Während man im Hinblick auf die Abfindungszahlung den nach § 9 Abs. 1 S. 1 EStG erforderlichen "ausreichend bestimmten wirtschaftlichen Zusammenhang" mit späteren Renteneinnahmen des Klägers noch annehmen konnte, scheiterte der sofortige Werbungskostenabzug jedenfalls daran, dass es sich bei der Abfindung für den Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs um einen Erwerbsvorgang handelte. Dieser spielte sich auf der privaten Vermögensebene und nicht auf der Einkunftsebene ab. Die Vereinbarung der Ausgleichszahlung diente dazu, den teilweisen Entzug des dem Kläger zustehenden Anwartschaftsrechtes zu verhindern und ihm den bereits erworbenen Vermögensgegenstand "Rentenrecht" ungekürzt zu erhalten. Sie erfolgte damit als (nachträglicher) Erwerbsvorgang in der der Einkunftsebene vorgelagerten Sphäre des Privatvermögens.
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Dies galt insbesondere der Rechtsfragen, ob steuerlich eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung mit Beamten eintritt angesichts der sich aus den unterschiedlichen Versorgungssystemen ergebenden steuerlichen Folgen, und ob vor dem Hintergrund des AltEinkG die Einordnung von Altersbezügen i.S.v. § 22 Nr. 1 S. 3a EStG als teilweise Kapitalrückzahlung noch gerechtfertigt ist.
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