deen

Aktuelles

Dienstwagenbesteuerung: Vom Arbeitnehmer selbst getragene Kraftstoffkosten

Fi­nanz­ver­wal­tung und fi­nanz­ge­richt­li­che Recht­spre­chung wa­ren sich bis­lang ei­nig: Wird der geld­werte Vor­teil für die Pri­vat­nut­zung des Dienst­wa­gens nach der 1 %-Me­thode er­mit­telt, sind vom Ar­beit­neh­mer über­nom­mene Kraft­stoff­kos­ten un­be­acht­lich. Da­von rückt der BFH nun aber ab. Nur so­weit der geld­werte Vor­teil nach der 1 %-Me­thode die über­nom­me­nen Kos­ten über­steigt, un­ter­liegt er der Lohn­steuer.

Ent­ge­gen sei­ner bis­he­ri­gen Recht­spre­chung (BFH-Ur­teil vom 18.10.2007, Az. VI R 96/04) und im Wi­der­spruch zur Fi­nanz­ver­wal­tung (BMF-Schrei­ben vom 19.4.2013) lässt der BFH mit Ur­teil vom 30.11.2016 (Az. VI R 2/15) bei An­wen­dung der 1 %-Me­thode den Ab­zug der vom Ar­beit­neh­mer über­nom­me­nen ein­zel­nen (in­di­vi­du­el­len) Kos­ten zum Ab­zug zu. Le­dig­lich der Dif­fe­renz­be­trag aus der Er­mitt­lung des geld­wer­ten Vor­teils nach der 1 %-Me­thode und den vom Ar­beit­neh­mer ge­tra­ge­nen Kraft­stoff­kos­ten ist im Streit­fall als steu­er­pflich­ti­ger Ar­beits­lohn zu be­han­deln. Vor­aus­set­zung der vor­teils­min­dern­den Berück­sich­ti­gung der Kraft­stoff­kos­ten ist al­ler­dings, dass der Ar­beit­neh­mer diese im Ein­zel­nen um­fas­send dar­legt und be­last­bar nach­weist.

Hinweis

Über­stei­gen al­ler­dings die Ei­gen­leis­tun­gen des Ar­beit­neh­mers den geld­wer­ten Vor­teil aus der Pri­vat­nut­zung des Dienst­wa­gens, ist der Dif­fe­renz­be­trag we­der als ne­ga­ti­ver Ar­beits­lohn noch als Wer­bungs­kos­ten zu berück­sich­ti­gen. Zu die­sem Er­geb­nis kommt der BFH in einem wei­te­ren Ur­teil vom 30.11.2016 (Az. VIR 49/14). Dort hatte der Ar­beit­neh­mer ein pau­schal er­mit­tel­tes mo­nat­li­ches Nut­zungs­ent­gelt zu ent­rich­ten. Der geld­werte Vor­teil wurde nach der Fahr­ten­buch­me­thode er­mit­telt. Wie aus den Ent­schei­dungsgründen des Ur­teils Az. VI R 2/15 her­vor­geht, käme der BFH zum glei­chen Er­geb­nis, wenn der Ar­beit­neh­mer ein­zelne Kos­ten über­nom­men hätte und der geld­werte Vor­teil nach der 1 %-Me­thode er­mit­telt wor­den wäre. 

nach oben