In seinem Beschluss vom 10.7.2013 hat es entschieden, dass eine nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG unzulässig ist (Az. 7 ABR 91/11).
Was ist der Hintergrund? Mit den seit Ende 2011 geltenden Gesetzesänderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) darf die Überlassung von Leiharbeitnehmern nur noch „vorübergehend“ erfolgen. Mangels Konkretisierung wurde dieser unbestimmte Rechtsbegriff in der Praxis bisher weitgehend ignoriert. Entsprechend haben die Arbeitgeber die Leiharbeit zumeist unverändert wie vor der Gesetzesänderung fortgesetzt. Damit dürfte nach der Entscheidung des BAG im Juli Schluss sein. Denn es hat ausdrücklich festgestellt, dass der geänderte Gesetzeswortlaut nicht lediglich einen unverbindlichen Programmsatz enthält, sondern die nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung ausdrücklich untersagt.
Am 10.12.2013 hat das Bundesarbeitsgericht (Az. 9 AZR 51/13) nun eine weitere Streitfrage zur Arbeitnehmerüberlassung entschieden. Diesmal war strittig, ob zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher ein Arbeitsverhältnis zustande kommt, wenn der Einsatz des Leiharbeitnehmers nicht nur vorübergehend erfolgt. Das BAG hat dazu nun klargestellt, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem Entleiher ausschließlich bei fehlender Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis des Verleihers zustande kommt (Fiktion nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG). Bei einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung hat der Gesetzgeber bewusst nicht die Rechtsfolge der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher angeordnet. Das Unionsrecht gibt kein anderes Ergebnis vor. Es obliegt damit dem Gesetzgeber und nicht den Arbeitsgerichten, unter der Vielzahl möglicher Sanktionen auszuwählen und eine Sanktion festzulegen.
In dem entschiedenen Fall hatte ein von 2008 bis 2011 an einen Krankenhausbetreiber verliehener IT-Sachbearbeiter seine Festanstellung und die Zahlung der Lohndifferenz verlangt. Seine Begründung lautete: Er sei nicht nur vorübergehend überlassen worden, deshalb sei ein Arbeitsverhältnis mit dem Krankenhausbetreiber zustande gekommen. Das BAG sah das jedoch anders, ein Arbeitsverhältnis sei nicht zustande gekommen.
Da es im Streitfall einer Entscheidung, ob der verliehener IT-Sachbearbeiter nicht nur vorübergehend überlassen wurde, nicht bedurfte, ist die Präzisierung des Begriffs „vorübergehend“ – insbesondere in zeitlicher Hinsicht – weiterhin offen. Es besteht auch zukünftig Rechtsunsicherheit in der Frage, wann eine zulässige „vorübergehende“ Arbeitnehmerüberlassung vorliegt.
Bis zur weiteren Konkretisierung der Grenzen der vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung durch das BAG werden sich die Arbeitgeber mit der bestehenden Rechtsunsicherheit abfinden müssen. In jedem Fall ist Arbeitgebern aber anzuraten, die Überlassung zeitlich zu befristen.