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Steuerberatung

Bundesverfassungsgericht kippt erbschaftsteuerliche Betriebsvermögensbegünstigungen

Das BVerfG hat mit sei­nem Ur­teil vom 17.12.2014 (Az. 1 BvL 21/12) die ak­tu­el­len Be­triebs­vermögens­begüns­ti­gun­gen für ver­fas­sungs­wid­rig erklärt und dem Ge­setz­ge­ber auf­ge­ge­ben, bis 30.6.2016 eine Neu­re­ge­lung zu tref­fen.

Das BMF hat be­reits auf das Ur­teil des BVerfG rea­giert und die Fi­nanz­ver­wal­tung an­ge­wie­sen, Erb­schaft- und Schen­kung­steu­er­be­scheide nur noch vorläufig fest­zu­set­zen.

Nachfolgeplanung© Thinkstock

Worum geht es? In der seit 1.1.2009 gel­ten­den Fas­sung des Erb­schaft­steu­er­ge­set­zes sind um­fas­sende Ver­scho­nungs­re­ge­lun­gen bei der Über­tra­gung von Be­triebs­vermögen vor­ge­se­hen, die al­ler­dings nur in An­spruch ge­nom­men wer­den können, wenn strenge Auf­la­gen erfüllt wer­den. So blei­ben 85 % bzw. 100 % des Wer­tes von Be­triebs­vermögen, land- und forst­wirt­schaft­li­chem Vermögen und An­tei­len an Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten bei ei­ner Min­dest­be­tei­li­gung von über 25 % außer An­satz. Hinzu kom­men wei­tere Ab­schläge so­wie die ge­ne­relle An­wen­dung ei­ner güns­ti­ge­ren Steu­er­klasse. Da­mit wollte der Ge­setz­ge­ber vor al­lem Un­ter­neh­men schützen, die durch einen be­son­de­ren per­so­na­len Be­zug des Erb­las­sers oder des Er­ben zum Un­ter­neh­men geprägt sind, wie es für Fa­mi­li­en­un­ter­neh­men ty­pi­sch ist. Das pro­duk­tive Vermögen die­ser Un­ter­neh­men sollte steu­er­lich begüns­tigt wer­den, um den Be­stand des Un­ter­neh­mens und sei­ner Ar­beitsplätze nicht durch steu­er­be­dingte Li­qui­ditätspro­bleme zu gefähr­den.

Das BVerfG ge­steht dem Ge­setz­ge­ber zwar einen Ent­schei­dungs­spiel­raum zu, der­ar­tige Un­ter­neh­men zur Si­che­rung ih­res Be­stands und zur Er­hal­tung der Ar­beitsplätze steu­er­lich zu begüns­ti­gen. Im Ein­zel­nen kri­ti­siert das BVerfG je­doch Fol­gen­des:

  • Die weit­ge­hende oder vollständige Steu­er­be­frei­ung von be­trieb­li­chem Vermögen wird als un­verhält­nismäßig an­ge­se­hen, so­weit sie über kleine und mitt­lere Un­ter­neh­men hin­aus­greift, ohne eine Bedürf­nisprüfung vor­zu­se­hen. In die­sem Zu­sam­men­hang gibt das Ge­richt dem Ge­setz­ge­ber auf, präzise und hand­hab­bare Kri­te­rien zur Be­stim­mung der Un­ter­neh­men fest­zu­le­gen, für die eine der­ar­tige Ver­scho­nung ohne eine sol­che Bedürf­nisprüfung nicht mehr in Be­tracht kommt.
  • Die Her­aus­nahme von Be­trie­ben von nicht mehr als 20 Be­schäftig­ten aus der sog. Lohn­sum­men­re­ge­lung, mit der der Zweck ver­folgt wird, Ar­beitsplätze zu er­hal­ten, ist ver­fas­sungs­wid­rig. Diese Aus­nahme muss sich auf ei­nige we­nige Be­schäftigte be­gren­zen.
  • Die um­fang­rei­che Ein­be­zie­hung von sog. Ver­wal­tungs­vermögen - im Falle der Re­gel­ver­scho­nung bis zu 50 % - ist nicht ver­fas­sungs­kon­form.
  • Die der­zei­ti­gen Re­ge­lun­gen ermögli­chen Um­ge­hungs­ge­stal­tun­gen. So be­ste­hen bei­spiels­weise Ge­stal­tun­gen, die es ermögli­chen, einen er­heb­li­chen Um­fang von schädli­chem Ver­wal­tungs­vermögen steu­er­frei mit zu über­tra­gen, in­dem sie die 50 %-Re­gel in Kon­zern­struk­tu­ren nut­zen (sog. Kas­ka­den­ef­fekt). Auch wa­ren bis 7.6.2013 so­ge­nannte Cash-Ge­sell­schaf­ten möglich, die heute al­ler­dings re­gelmäßig nicht mehr begüns­tig­tes Be­triebs­vermögen dar­stel­len.
Trotz der fest­ge­stell­ten Ver­fas­sungs­wid­rig­keit gel­ten die Vor­schrif­ten bis 30.6.2016 fort. Der Ge­setz­ge­ber ist ver­pflich­tet, bis spätes­tens zu die­sem Zeit­punkt eine Neu­re­ge­lung zu tref­fen. Al­ler­dings begründet die Fort­gel­tung der ver­fas­sungs­wid­ri­gen Nor­men laut Pres­se­mit­tei­lung kei­nen Ver­trau­ens­schutz ge­genüber ei­ner bis zur Ur­teils­verkündung rück­wir­ken­den Neu­re­ge­lung, die ei­ner „ex­zes­si­ven Aus­nut­zung der gleich­heits­wid­ri­gen Be­stim­mun­gen die An­er­ken­nung ver­sagt.“ Da­nach dürfte das bis­he­rige Recht bis zu ei­ner Neu­re­ge­lung durch den Ge­setz­ge­ber zu­min­dest bei Erbfällen so­wie bei der Über­tra­gung von Un­ter­neh­mens­vermögen, des­sen Begüns­ti­gung nach dem Ur­teil als ver­fas­sungs­recht­lich un­kri­ti­sch an­zu­se­hen sind, wei­ter­hin an­wend­bar sein. Al­ler­dings sollte man Schen­kun­gen vor­sichts­hal­ber durch Auf­nahme ei­nes Wi­der­rufs­rechts im Schen­kungs­ver­trag ab­si­chern, um eine un­ge­wollte Steu­er­ent­ste­hung zu ver­mei­den.

Sollte der Ge­setz­ge­ber eine Rück­wir­kung des neuen Rechts be­ab­sich­ti­gen, dürfte mit ei­ner zügi­gen Um­set­zung zu rech­nen sein, um Rechts­un­si­cher­hei­ten ge­ring zu hal­ten. Sollte hin­ge­gen die Um­set­zungs­frist des Ver­fas­sungs­ge­richts aus­ge­schöpft wer­den, ist der Ge­setz­ge­ber gut be­ra­ten, auf eine Rück­wir­kung zu ver­zich­ten.

Dem Ver­neh­men nach ist der Bun­des­re­gie­rung daran ge­le­gen, die Begüns­ti­gun­gen für Un­ter­neh­mens­vermögen auch wei­ter­hin auf­recht zu er­hal­ten. Da­bei ist wohl nicht da­mit zu rech­nen, dass ein völlig neues Begüns­ti­gungs­sys­tem im­ple­men­tiert wird. Al­ler­dings dürfte es künf­tig für Un­ter­neh­men, die die Gren­zen von KMU über­schrei­ten, schwer wer­den, Vermögen steu­er­frei oder weit­ge­hend steu­er­frei zu über­tra­gen. Die vom BVerfG ge­for­derte Bedürf­nisprüfung könnte diese Un­ter­neh­men zwin­gen, hier den Li­qui­ditäts­be­darf nach­zu­wei­sen, was in der Pra­xis nur schwer hand­hab­bar sein dürfte. Es bleibt zu hof­fen, dass der Ge­setz­ge­ber hier Au­genmaß be­weist. Denk­bar wäre auch, dass un­ter­schied­li­che Ver­scho­nun­gen bzw. un­ter­schied­li­che Vor­aus­set­zun­gen für eine Ver­scho­nung für KMU und größere Un­ter­neh­men zum Tra­gen kom­men, um den Be­den­ken des BVerfG Rech­nung zu tra­gen.

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