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Bundesregierung plant Sonder-AfA für Wohnungsbau

Die Bun­des­re­gie­rung will die Schaf­fung preis­wer­ten Wohn­raums an­kur­beln und plant dazu die Einführung ei­ner Son­der­ab­schrei­bung, die hin­sicht­lich der da­von er­fass­ten Neu­bau­ten zeit­lich eng be­grenzt wer­den soll. Durch eine nur re­la­tiv kurze Lauf­zeit der steu­er­li­chen Begüns­ti­gung soll zu­dem ein An­reiz zur bal­di­gen Fer­tig­stel­lung der Neu­bau­ten ge­ge­ben wer­den.

Mit dem am 3.2.2016 ver­ab­schie­de­ten Ent­wurf ei­nes Ge­set­zes zur steu­er­li­chen Förde­rung des Miet­woh­nungs­neu­baus plant die Bun­des­re­gie­rung die Einführung ei­ner Son­der­ab­schrei­bung für die Schaf­fung von Woh­nungs­neu­bau­ten, die auf Grund ei­nes nach dem 31.12.2015 und vor dem 1.1.2019 ge­stell­ten Bau­an­trags/Bau­an­zeige her­ge­stellt wer­den.

Begüns­tigt soll die Her­stel­lung oder An­schaf­fung von neuen Gebäuden sein, so­weit sie min­des­tens zehn Jahre der ent­gelt­li­chen Über­las­sung zu Wohn­zwe­cken die­nen und so­fern eine Bau­kos­ten­ober­grenze von 3.000 Euro pro Qua­drat­me­ter Wohnfläche nicht über­schrit­ten wird. Zu­dem muss das Gebäude im Förder­ge­biet ge­le­gen sein, wozu Ge­biete mit Mie­ten­stu­fen IV bis VI nach der Wohn­geld­ver­ord­nung (An­lage zu § 1 Abs. 3 Wohn­geld­ver­ord­nung), mit Miet­preis­bremse (§ 556 d Abs. 2 BGB) oder mit ab­ge­senk­ter Kap­pungs­grenze (§ 558 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BGB) gehören.

Die Son­der­ab­schrei­bung soll im Jahr der An­schaf­fung bzw. Her­stel­lung und im Fol­ge­jahr bis zu je 10 % und im drit­ten Jahr bis zu 9 % der Gebäude­an­schaf­fungs- oder Gebäude­her­stel­lungs­kos­ten be­tra­gen, so­weit diese 2.000 Euro je Qua­drat­me­ter Wohnfläche nicht über­stei­gen.

Hinweis

Ne­ben der Be­schluss­fas­sung des Bun­des­tags und des Bun­des­rats be­darf das Ge­setz­ge­bungs­vor­ha­ben auch ei­ner bei­hil­fe­recht­li­chen Ge­neh­mi­gung der EU-Kom­mis­sion, um in Kraft tre­ten zu können. Sollte die Son­der­ab­schrei­bung in die­ser Form ge­setz­ge­be­ri­sch um­ge­setzt wer­den, soll sie letzt­mals für den Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2022 gel­tend ge­macht wer­den können.

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