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Steuerberatung

Bundesregierung beschließt Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes

Das Bun­des­ka­bi­nett hat am 15.2.2017 den Ent­wurf ei­nes Zwei­ten Ge­set­zes zur Ände­rung des En­er­gie­steuer- und des Strom­steu­er­ge­set­zes be­schlos­sen und in das Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren ein­ge­bracht. Da­mit wer­den in ers­ter Li­nie na­tio­nale Steu­er­begüns­ti­gun­gen an das im Jahr 2014 no­vel­lierte EU-Bei­hil­fe­recht und die EU-En­er­gie­steu­er­richt­li­nie an­ge­passt. Die Ände­run­gen sol­len am 1.1.2018 in Kraft tre­ten, so­fern eine bei­hil­fe­recht­li­che Ge­neh­mi­gung der EU-Kom­mis­sion bzw. eine An­zeige er­for­der­lich ist, ggf. auch erst später.

Der Ge­setz­ent­wurf weicht von vor­ge­hen­den Entwürfen deut­lich ab. So war z. B. ehe­mals vor­ge­se­hen, dass sog. Klein­an­la­gen nur noch An­la­gen mit ei­ner elek­tri­schen Nenn­lei­tung von max. 1 MW sind (bis­her 2MW). Dies hätte mas­sive Aus­wir­kun­gen auf Be­trei­ber von sog. Klein­an­la­gen ge­habt, da der in sol­chen An­la­gen er­zeugte Strom un­ter be­stimm­ten Be­din­gun­gen strom­steu­er­frei ist. Der Ge­setz­ent­wurf sieht nun keine Ände­rung der Steu­er­be­frei­un­gen für Strom aus Klein­an­la­gen und auch nicht aus er­neu­er­ba­ren En­er­gieträgern vor. Die Be­stim­mun­gen wer­den aber der EU-Kom­mis­sion zur bei­hil­fe­recht­li­chen Prüfung vor­ge­legt.

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Der Ge­setz­ent­wurf be­inhal­tet u. a. fol­gende wich­tige Ände­run­gen:

Mit den Ände­run­gen im Strom­steu­er­recht will der Ge­setz­ge­ber der tech­no­lo­gi­schen Ent­wick­lung, ins­be­son­dere im Fahr­zeug­be­reich und bei den Spei­cher­me­dien, Rech­nung tra­gen und eine Ent­las­tungsmöglich­keit für im ÖPNV ein­ge­setzte Elek­tro- und so­ge­nannte Plu­gin-Hy­bridfahr­zeuge schaf­fen. Da­mit soll eine Gleich­stel­lung zu den be­ste­hen­den Steu­er­begüns­ti­gun­gen für Ober­lei­tungs­om­ni­busse und den Schie­nen­bahn­ver­kehr er­reicht wer­den.

Im En­er­gie­steu­er­recht sieht der Ge­setz­ent­wurf vor, die Steu­er­begüns­ti­gung für als Kraft­stoff ver­wen­de­tes Erd­gas (CNG/LNG) über das Jahr 2018 hin­aus zu verlängern. Die Steu­er­begüns­ti­gung soll bis Ende 2026 gewährt und ab 2024 suk­zes­sive ver­rin­gert wer­den. Dem­ge­genüber läuft die eben­falls bis 2018 be­fris­tete Steu­er­begüns­ti­gung für Flüssig­gas (Au­to­gas, LPG) aus.

Zu­dem enthält der Ge­setz­ent­wurf die recht­li­chen Grund­la­gen für eine elek­tro­ni­sche Kom­mu­ni­ka­tion zwi­schen den Un­ter­neh­men und der Bun­des­fi­nanz­ver­wal­tung.

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