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Zur Buchführungspflicht von Fahrlehrern

FG Rheinland-Pfalz 1.4.2014, 5 K 1227/13

Das Fi­nanz­amt darf eine Ge­winn­zu­schätzung vor­neh­men, wenn ein Fahr­leh­rer seine Auf­zeich­nun­gen, zu de­nen er nach dem Fahr­leh­rer­ge­setz ver­pflich­tet ist, nicht für das Fi­nanz­amt auf­be­wahrt. Die in § 18 Fahr­leh­rer­ge­setz de­fi­nierte bran­chen­spe­zi­fi­sche Auf­zeich­nungs­pflicht ist nach § 140 AO zu­gleich auch eine steu­er­recht­li­che Pflicht.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger be­trieb im Streit­jahr (2006) eine Fahr­schule. Sei­nen Ge­winn er­mit­telte er durch Be­triebs­vermögens­ver­gleich nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG. Nach ei­ner Be­triebsprüfung, in de­ren Rah­men u.a. die beim TÜV Rhein­land ge­spei­cher­ten Da­ten zu der Fahr­schule des Klägers (z.B. Da­ten zu den an­ge­mel­de­ten Führer­scheinprüfun­gen) aus­ge­wer­tet wor­den wa­ren, änderte das be­klagte Fi­nanz­amt den Erst­ver­an­la­gungs­be­scheid zur Ein­kom­men­steuer und erhöhte den (vom Kläger sei­ner­zeit erklärten) Ge­winn um 4.500 €. Zur Begründung ver­wies das Fi­nanz­amt auf den Be­richt der Be­triebsprüfe­rin und die dort be­an­stan­de­ten Buchführungsmängel.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Das Ur­teil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Buchführung des Klägers war nicht ord­nungs­gemäß, weil er die nach § 18 Fahr­leh­rer­ge­setz (FahrlG) zu führen­den Auf­zeich­nun­gen nicht auf­be­wahrt hat. Diese bran­chen­spe­zi­fi­sche Auf­zeich­nungs­pflicht ist nach § 140 AO zu­gleich auch eine steu­er­recht­li­che Pflicht. Auch auf diese Un­ter­la­gen be­zieht sich da­her die Auf­be­wah­rungs­pflicht nach § 147 Abs. 1 und 3 AO (sechs Jahre).

Die Auf­be­wah­rungs­pflicht um­fasst grundsätz­lich alle Un­ter­la­gen und Da­ten, die zum Verständ­nis und zur Überprüfung der ge­setz­lich vor­ge­schrie­be­nen Auf­zeich­nun­gen von Be­deu­tung sind. Da die Fahr­schüler die Leis­tungs­ent­gelte übli­cher Weise zum Teil auch in bar zu Be­ginn oder am Ende ei­ner Fahr­stunde im Fahr­schul­wa­gen ent­rich­ten, ist eine Kon­trolle der vollständi­gen Ein­nah­men nur bei Vor­lage und Ab­gleich der Ein­nah­me­auf­zeich­nun­gen mit den Aus­bil­dungs­nach­wei­sen, den Ta­ges­nach­wei­sen und den TÜV-Lis­ten möglich. Der Kläger hin­ge­gen konnte we­der die Aus­bil­dungs- noch die Ta­ges­nach­weise vor­le­gen, son­dern hat diese viel­mehr nach ei­ge­nem Be­kun­den ent­sorgt.

Auf der Grund­lage der vor­han­de­nen Rech­nun­gen lässt sich da­her nicht im Ein­zel­nen nach­voll­zie­hen und ab­glei­chen, ob tatsäch­lich alle Fahr­stun­den in Rech­nung ge­stellt bzw. in die Ge­winn­er­mitt­lung ein­ge­gan­gen sind. Die Buchführung des Klägers ist da­her nicht ord­nungs­gemäß und recht­fer­tigt eine Schätzung der Be­steue­rungs­grund­la­gen. Auf der Grund­lage der vor­han­de­nen bzw. zugäng­li­chen Da­ten (Preise und Gebühren der Fahr­schule des Klägers, An­zahl der Fahr­schüler laut TÜV-Liste usw.) und mit Rück­sicht auf die Werte nach der Richt­satz­samm­lung ist eine Zu­schätzung bei den Erlösen i.H.v. 3,4 Pro­zent (= 4.500,00 €) sach­ge­recht und an­ge­mes­sen.

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