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Aktuelles

Bezugsrecht eines Gesellschafter-Geschäftsführers bei einer arbeitgeberfinanzierten Rentenversicherung im Insolvenzfall

BGH 24.6.2015, IV ZR 411/13

Der BGH hat sich mit der Aus­le­gung ei­nes Wi­der­rufs­vor­be­halts zum Be­zugs­recht ei­nes Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführers bei ei­ner zur be­trieb­li­chen Al­ters­ver­sor­gung ab­ge­schlos­se­nen ar­beit­ge­ber­fi­nan­zier­ten Ren­ten­ver­si­che­rung im In­sol­venz­fall aus­ein­an­der­ge­setzt.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger macht als In­sol­venz­ver­wal­ter der B-GmbH (Schuld­ne­rin) An­sprüche auf Aus­zah­lung der Rück­kaufs­werte aus meh­re­ren von der Schuld­ne­rin zu­guns­ten von früheren Ar­beit­neh­mern im Rah­men ei­nes Grup­pen­ver­si­che­rungs­ver­tra­ges bei der Be­klag­ten ab­ge­schlos­se­nen Ren­ten­ver­si­che­run­gen gel­tend. Die Re­ge­lung zur Be­zugs­be­rech­ti­gung in den zu­grunde lie­gen­den Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen die­ser Verträge lau­tet in § 7 Zif­fer 1 für die ar­beit­ge­ber­fi­nan­zierte Ver­si­che­rung wie folgt:

"Der ver­si­cher­ten Per­son wird auf die Leis­tung aus der auf ihr Le­ben ab­ge­schlos­se­nen Ver­si­che­rung so­wohl für den To­des- als auch für den Er­le­bens­fall ein nicht über­trag­ba­res und nicht be­leih­ba­res un­wi­der­ruf­li­ches Be­zugs­recht un­ter den nach­ste­hen­den Vor­be­hal­ten ein­geräumt:

Dem Ver­si­che­rungs­neh­mer bleibt das Recht vor­be­hal­ten, den Rück­kaufs­wert für sich in An­spruch zu neh­men,

  • wenn das Ar­beits­verhält­nis mit der ver­si­cher­ten Per­son vor Ein­tritt des Ver­si­che­rungs­falls en­det, es sei denn, die ver­si­cherte Per­son hat die Vor­aus­set­zun­gen für die Un­ver­fall­bar­keit nach dem Ge­setz zur Ver­bes­se­rung der be­trieb­li­chen Al­ters­ver­sor­gung oder die Vor­aus­set­zun­gen ei­ner ver­trag­li­chen Un­ver­fall­bar­keit erfüllt.
  • wenn die ver­si­cherte Per­son Hand­lun­gen be­geht, die dem Ver­si­che­rungs­neh­mer das Recht ge­ben, die Ver­si­che­rungs­an­sprüche zu min­dern oder zu ent­zie­hen."

In § 8 Zif­fer 1 ist für die ar­beit­ge­ber­fi­nan­zierte Ver­si­che­rung wei­ter be­stimmt:

"1.1 Schei­det eine ver­si­cherte Per­son vor Ein­tritt des Ver­si­che­rungs­falls aus dem Grup­pen­ver­si­che­rungs­ver­trag aus, so mel­det der Ver­si­che­rungs­neh­mer un­verzüglich die auf das Le­ben die­ser Per­son ab­ge­schlos­sene Ver­si­che­rung ab.

1.2 Hat die ver­si­cherte Per­son beim Aus­schei­den keine un­ver­fall­bare An­wart­schaft nach den Vor­schrif­ten des Ge­set­zes zur Ver­bes­se­rung der be­trieb­li­chen Al­ters­ver­sor­gung oder nach ver­trag­li­chen Un­ver­fall­bar­keits­vor­aus­set­zun­gen, so kann der Ver­si­che­rungs­neh­mer mit der Ab­mel­dung be­stim­men, ob er

  • der ver­si­cher­ten Per­son ganz oder teil­weise die Rechts­stel­lung des Ver­si­che­rungs­neh­mers überlässt;
  • der ver­si­cher­ten Per­son ganz oder teil­weise un­ter Kündi­gung der Ver­si­che­rung de­ren Zeit­wert gem. § 176 VVG überlässt.

Trifft der Ver­si­che­rungs­neh­mer hierüber keine Be­stim­mung, so gilt die ein­zelne Ver­si­che­rung zu dem un­ter Zif­fer 1.1 ge­nann­ten Zeit­punkt als gekündigt. Der Zeit­wert der Ver­si­che­rung gem. § 176 VVG wird auf Beiträge zu dem Grup­pen­ver­si­che­rungs­ver­trag ver­rech­net oder auf Ver­lan­gen des Ver­si­che­rungs­neh­mers die­sem so­fort aus­ge­zahlt."

Ei­ner der ver­si­cher­ten Mit­ar­bei­ter der Schuld­ne­rin war der Mit­ge­sell­schaf­ter S, der seit Juni 2003 einen Ge­sell­schafts­an­teil von 40 Pro­zent hielt; zu­gleich war er auch Ge­schäftsführer, und zwar zunächst Mit­ge­schäftsführer, ab 2006 Al­lein­ge­schäftsführer. Das In­sol­venz­ver­fah­ren über das Vermögen der Schuld­ne­rin wurde auf­grund de­ren Ei­gen­an­trags vom 25.2.2008 am 30.4.2008 eröff­net, nach­dem zu­vor am 26.2.2008 die vorläufige In­sol­venz­ver­wal­tung an­ge­ord­net wor­den war.

Schon vor die­ser An­ord­nung wa­ren zwölf vom Grup­pen­ver­si­che­rungs­ver­trag er­fasste Ar­beit­neh­mer der Schuld­ne­rin aus­ge­schie­den. Fer­ner war der Mit­ge­schäftsführer B be­reits zum 17.11.2006 ab­be­ru­fen wor­den. Zwei Mit­ar­bei­ter wa­ren kurz vor dem In­sol­venz­an­trag zum 31.1.2008 in ein an­de­res Un­ter­neh­men der B-Gruppe, der BS-GmbH, ge­wech­selt. Der Ge­schäftsführer S. erklärte am 26.2.2008 die Nie­der­le­gung sei­nes Am­tes. Ge­genüber fünf Mit­ar­bei­tern erklärte der Kläger nach An­ord­nung der vorläufi­gen In­sol­venz­ver­wal­tung die Kündi­gung. Ein Mit­ar­bei­ter schied durch Ei­genkündi­gung vom 13.4.2008 aus. Zehn Mit­ar­bei­ter wech­sel­ten zum 1.5.2008 zu einem Be­triebsüber­neh­mer. Mit drei Ar­beit­neh­mern schließlich schloss der Kläger nach Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens Auf­he­bungs­verträge zu Ende März bzw. Ende Mai 2008.

Der Kläger be­an­sprucht von der Be­klag­ten bzgl. al­ler vor­ge­nann­ten Per­so­nen die Aus­zah­lung der Rück­kaufs­werte aus den zu ih­ren Guns­ten ge­schlos­se­nen Ver­si­che­run­gen i.H.v. ins­ge­samt rd. 22.000 € nebst Zin­sen und vor­ge­richt­li­chen Kos­ten, nach­dem er mit Schrei­ben an die Be­klagte vom 11.11.2011 den Wi­der­ruf des Be­zugs­rechts und die Kündi­gung des Grup­pen­ver­si­che­rungs­ver­tra­ges erklärt hat.

Das LG gab der Klage - un­ter Kla­ge­ab­wei­sung im Übri­gen - i.H.v. rd. 6.400 € nebst Zin­sen statt, das OLG i.H.v. rd. 7.400 € nebst Zin­sen. Die Re­vi­sio­nen bei­der Par­teien hat­ten vor dem BGH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:

+++ Re­vi­sion des Klägers +++
Die An­nahme des OLG, § 7 Abs. 1 des Ver­si­che­rungs­ver­tra­ges sei ein­schränkend da­hin aus­zu­le­gen, dass die Be­zugs­be­rech­ti­gung der Ver­si­cher­ten bei in­sol­venz­be­ding­ter Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses grundsätz­lich nicht wi­der­ruf­lich sei, ist re­vi­si­ons­recht­lich nicht zu be­an­stan­den.

Zwar trifft es zu, dass bei ei­ner rei­nen Wort­lautaus­le­gung auch die in­sol­venz­be­dingte Be­en­di­gung von Ar­beits­verhält­nis­sen von dem Vor­be­halt "ohne wei­te­res" er­fasst wird, weil dort nicht auf den Grund der Be­en­di­gung ab­ge­stellt wird. Hier­auf darf sich die Aus­le­gung aber nicht be­schränken, son­dern es sind auch Sinn und Zweck der Klau­sel un­ter Berück­sich­ti­gung der In­ter­es­sen­lage der Ver­trags­be­tei­lig­ten für die Aus­le­gung her­an­zu­zie­hen. In­so­weit sind vor al­lem die ty­pi­schen Ar­beit­neh­mer- und Ar­beit­ge­ber­in­ter­es­sen in die Würdi­gung ein­zu­be­zie­hen, die das maßgeb­li­che Verständ­nis des durch­schnitt­li­chen Ver­si­che­rungs­neh­mers und der Ver­si­cher­ten  be­ein­flus­sen.

Das ist zum einen das In­ter­esse der Ar­beit­neh­mer, dass ih­nen die Ver­si­che­rungs­an­sprüche nicht in Fällen ge­nom­men wer­den, die sich ih­rer Ein­fluss­nahme ent­zie­hen und auch sonst nicht ih­rer Sphäre zu­zu­ord­nen sind, und zum an­de­ren das Ar­beit­ge­ber­in­ter­esse, sich der wei­te­ren Be­trieb­streue des Ar­beit­neh­mers zu ver­ge­wis­sern. Ergänzend ist zu prüfen, ob im Ein­zel­fall sons­tige Ge­sichts­punkte vor­lie­gen, die auch un­ter Berück­sich­ti­gung die­ser In­ter­es­sen­lage ein Fest­hal­ten am Wort­laut der Klau­sel ge­bie­ten. Al­les dies hat das LG be­ach­tet. Ins­be­son­dere hat es bei sei­ner Aus­le­gung kei­nen re­le­van­ten Tat­sa­chen­vor­trag des Klägers überg­an­gen.

+++ Re­vi­sion der Be­klag­ten +++
Re­vi­si­ons­recht­lich be­acht­li­che Feh­ler lässt die Aus­le­gung des LG auch nicht er­ken­nen, so­weit es eine den Wort­laut ein­schränkende Aus­le­gung des Vor­be­halts im Hin­blick auf die In­sol­venz für das Ver­si­che­rungs­verhält­nis des Ge­schäftsführers S we­gen sei­ner Stel­lung als Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführer und des Ausmaßes sei­ner Be­tei­li­gung so­wie dar­auf be­ru­hen­der Ein­flussmöglich­kei­ten auf die Ge­schi­cke des Un­ter­neh­mens ver­neint hat.

Ein Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführer ei­ner GmbH ist kein Ar­beit­neh­mer i.S.v. § 17 Abs. 1 S. 1 Be­trAVG. Han­delt es sich je­doch um einen Min­der­heits­ge­sell­schaf­ter, so gilt er als einem Ar­beit­neh­mer ver­sor­gungs­recht­lich gleich­zu­stel­len­der sog. Nicht­ar­beit­neh­mer i.S.d. Sat­zes 2 die­ser Vor­schrift. Da­ge­gen fal­len in ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft ge­schäftsführende Ge­sell­schaf­ter mit ei­ner nicht un­be­deu­ten­den Be­tei­li­gung, so­fern sie ent­we­der al­lein oder zu­sam­men mit an­de­ren Ge­schäftsführern oder Vor­stands­mit­glie­dern über die Mehr­heit verfügen, in al­ler Re­gel nicht un­ter den Schutz­be­reich des Ge­set­zes.

Zu Un­recht wen­det sich die Re­vi­sion der Be­klag­ten schließlich ge­gen das Be­ru­fungs­ur­teil, so­weit darin der Kla­ge­an­spruch hin­sicht­lich wei­te­rer Ar­beit­neh­mer der Schuld­ne­rin und des wei­te­ren Ge­schäftsführers B des­halb zu­er­kannt wor­den ist, weil de­ren Be­schäfti­gungs­verhält­nisse nicht in­sol­venz­be­dingt be­en­det wor­den seien. Die Auf­fas­sung der Re­vi­sion, dass der Kläger die Be­weis­last für eine nicht in­sol­venz­be­dingte Be­en­di­gung trage, trifft nicht zu. Viel­mehr ist die Be­klagte für eine in­sol­venz­be­dingte Be­en­di­gung be­weis­be­las­tet. Dass die frag­li­chen Be­schäfti­gungs­verhält­nisse in­sol­venz­be­dingt be­en­det wor­den seien, hat das LG nicht fest­ge­stellt.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
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