deen

Steuerberatung

Betriebsveranstaltungen - Lohnsteuerprüfungen noch nach der Altregelung

Seit 2015 gel­ten für Be­triebs­ver­an­stal­tun­gen neue ge­setz­li­che Re­ge­lun­gen. Da­mit können die bis­he­ri­gen Vor­ga­ben aber noch nicht ad acta ge­legt wer­den, denn in Lohn­steu­erprüfun­gen für die Jahre bis 2014 sind die bis­he­ri­gen Vor­ga­ben her­an­zu­zie­hen - was teil­weise von Vor­teil sein kann.

Zwar sieht der Ge­setz­ge­ber so­wohl nach der Neu­re­ge­lung als auch nach der Alt­re­ge­lung zwei Ver­an­stal­tun­gen pro Jahr als an­ge­mes­sen an. Je­doch gilt da­bei statt bis­lang ei­ner Frei­grenze nun ein Frei­be­trag von 110 Euro pro teil­neh­men­den Ar­beit­neh­mer. Kon­kret be­deu­tet das: Über­stei­gen die Auf­wen­dun­gen pro teil­neh­men­dem Ar­beit­neh­mer 110 Euro, war bis 2014 der ge­samte Be­trag als lohn­steu­er­pflich­ti­ger Vor­teil zu be­han­deln, der ent­we­der mit dem in­di­vi­du­el­len Ein­kom­men­steu­er­satz des Ar­beit­neh­mers oder pau­schal mit 25 % zu ver­steu­ern ist. Seit 2015 un­ter­liegt nur noch der die 110-Euro-Grenze über­stei­gende Be­trag der Be­steue­rung.

Betriebsveranstaltungen - Lohnsteuerprüfungen noch nach der Altregelung© Thinkstock

Al­ler­dings wurde der Kreis der ein­zu­be­zie­hen­den Auf­wen­dun­gen deut­lich er­wei­tert, so dass die Alt­re­ge­lung in ei­ni­gen Fällen güns­ti­ger sein dürfte.

Hinweis

Bei Lohn­steu­erprüfun­gen der Jah­res bis ein­schließlich 2014 sollte des­halb dar­auf ge­ach­tet wer­den, dass nach dem bis­he­ri­gen re­strik­ti­ven Verständ­nis des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH-Ur­teile vom 16.5.2013, Az. VI R 94/10 und Az. VI R 7/11) u. a. die auf teil­neh­mende nahe An­gehörige des Ar­beit­neh­mers ent­fal­len­den Auf­wen­dun­gen nicht in die Prüfung der Frei­grenze ein­be­zo­gen wer­den. Auch nicht dem Ar­beit­neh­mer un­mit­tel­bar zu Gute kom­mende Auf­wen­dun­gen, wie z. B. die Raum­miete oder die Kos­ten des Event­ma­na­gers, sind nicht zu berück­sich­ti­gen. Im Er­geb­nis dürfte in Altfällen die Frei­grenze oft­mals nicht über­schrit­ten wer­den, wo­hin­ge­gen nach neuer Re­ge­lung Auf­wen­dun­gen über den Frei­be­trag hin­aus vor­lie­gen könn­ten.  

nach oben