Zwar sieht der Gesetzgeber sowohl nach der Neuregelung als auch nach der Altregelung zwei Veranstaltungen pro Jahr als angemessen an. Jedoch gilt dabei statt bislang einer Freigrenze nun ein Freibetrag von 110 Euro pro teilnehmenden Arbeitnehmer. Konkret bedeutet das: Übersteigen die Aufwendungen pro teilnehmendem Arbeitnehmer 110 Euro, war bis 2014 der gesamte Betrag als lohnsteuerpflichtiger Vorteil zu behandeln, der entweder mit dem individuellen Einkommensteuersatz des Arbeitnehmers oder pauschal mit 25 % zu versteuern ist. Seit 2015 unterliegt nur noch der die 110-Euro-Grenze übersteigende Betrag der Besteuerung.

Allerdings wurde der Kreis der einzubeziehenden Aufwendungen deutlich erweitert, so dass die Altregelung in einigen Fällen günstiger sein dürfte.
Hinweis
Bei Lohnsteuerprüfungen der Jahres bis einschließlich 2014 sollte deshalb darauf geachtet werden, dass nach dem bisherigen restriktiven Verständnis des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteile vom 16.5.2013, Az. VI R 94/10 und Az. VI R 7/11) u. a. die auf teilnehmende nahe Angehörige des Arbeitnehmers entfallenden Aufwendungen nicht in die Prüfung der Freigrenze einbezogen werden. Auch nicht dem Arbeitnehmer unmittelbar zu Gute kommende Aufwendungen, wie z. B. die Raummiete oder die Kosten des Eventmanagers, sind nicht zu berücksichtigen. Im Ergebnis dürfte in Altfällen die Freigrenze oftmals nicht überschritten werden, wohingegen nach neuer Regelung Aufwendungen über den Freibetrag hinaus vorliegen könnten.