Demnach ist bei der Bestimmung der Betriebsstätte nicht auf die Definition des jeweils einschlägigen DBA, sondern auf die Vorgaben zur Betriebsstätte nach § 12 AO abzustellen (BFH-Urteil vom 20.7.2016, Az. I R 50/15). Damit bestätigt der BFH seine bisherige Rechtsprechung und widerspricht der Auffassung der Finanzverwaltung (AEAO zu § 12 Tz. 4).
Hinweis
Im Streitfall war damit für gewerbesteuerliche Zwecke von einer Betriebsstätte in der Türkei auszugehen. Zwar ist ein Einkaufsbüro nach dem DBA Türkei nicht als Betriebsstätte zu würdigen. Nach § 12 Satz 2 Nr. 6 AO stellt dieses jedoch eine Betriebsstätte dar.