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Bestimmung einer ausländischen Betriebsstätte für gewerbesteuerliche Zwecke

Der Ge­wer­be­er­trag un­ter­liegt nicht der Ge­wer­be­steuer, so­weit er auf eine nicht im In­land be­le­gene Be­triebsstätte entfällt (§ 9 Nr. 3 GewStG). Da­bei stellt sich die Frage, ob die Be­stim­mung, ob eine Be­triebsstätte im Aus­land vor­liegt, nach dem na­tio­na­len Recht oder nach dem an­zu­wen­den­den Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men zu er­fol­gen hat. Hierzu er­ging nun ein Ur­teil des BFH.

Dem­nach ist bei der Be­stim­mung der Be­triebsstätte nicht auf die De­fi­ni­tion des je­weils ein­schlägi­gen DBA, son­dern auf die Vor­ga­ben zur Be­triebsstätte nach § 12 AO ab­zu­stel­len (BFH-Ur­teil vom 20.7.2016, Az. I R 50/15). Da­mit bestätigt der BFH seine bis­he­rige Recht­spre­chung und wi­der­spricht der Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung (AEAO zu § 12 Tz. 4).

Hinweis

Im Streit­fall war da­mit für ge­wer­be­steu­er­li­che Zwecke von ei­ner Be­triebsstätte in der Türkei aus­zu­ge­hen. Zwar ist ein Ein­kaufsbüro nach dem DBA Türkei nicht als Be­triebsstätte zu würdi­gen. Nach § 12 Satz 2 Nr. 6 AO stellt die­ses je­doch eine Be­triebsstätte dar.

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