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Steuerberatung

Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte durch den Arbeitgeber

Seit 1.1.2014 ist für die Er­mitt­lung der Ent­fer­nungs­pau­schale nicht mehr auf die Dis­tanz zwi­schen der Woh­nung des Ar­beit­neh­mers und sei­ner re­gelmäßigen Ar­beitsstätte, son­dern auf die Ent­fer­nung zur ers­ten Tätig­keitsstätte ab­zu­stel­len. Da­bei geht es um weit mehr als eine bloße Um­be­nen­nung. Denn der Ar­beit­ge­ber kann be­stim­men, wo die er­ste Tätig­keitsstätte des Ar­beit­neh­mers liegt und hat da­mit ein be­acht­li­ches Ge­stal­tungs­po­ten­tial in der Hand.

In ers­ter Li­nie kommt es nämlich auf die dienst- oder ar­beits­recht­li­chen Fest­le­gun­gen an. Ist z. B. im Ar­beits­ver­trag vor­ge­se­hen, dass die er­ste Tätig­keitsstätte des Ar­beit­neh­mers das Stamm­haus des Un­ter­neh­mens ist, gilt dies auch dann, wenn er dort nur Hilfs- und Ne­bentätig­kei­ten ausführt, wie etwa die Ab­gabe von Auf­trags­bestäti­gun­gen, Stun­den­zet­teln oder Krank- und Ur­laubs­mel­dun­gen. Die Fi­nanz­ver­wal­tung ak­zep­tiert ausdrück­lich eine sol­che Be­stim­mung (BMF-Schrei­ben vom 24.10.2014, Rz. 6). Ge­for­dert wird le­dig­lich ein tatsäch­li­ches Tätig­wer­den des Ar­beit­neh­mers an die­ser Tätig­keitsstätte, was ein (zu­min­dest ge­le­gent­li­ches) persönli­ches Er­schei­nen vor­aus­setzt.

Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte durch den Arbeitgeber© Thinkstock

Liegt das Stamm­haus nur we­nige Ki­lo­me­ter ent­fernt von der Woh­nung des Ar­beit­neh­mers, hat er diese Ent­fer­nung bei der Er­mitt­lung der Ent­fer­nungs­pau­schale zu berück­sich­ti­gen, also ar­beitstäglich mit 0,30 Euro pro Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter. An­dere Fahr­ten, etwa zu Nie­der­las­sun­gen des Un­ter­neh­mens, an de­nen er über­wie­gend tätig ist, können hin­ge­gen nach Rei­se­kos­ten­grundsätzen, also mit 0,30 Euro pro ge­fah­re­nem Ki­lo­me­ter oder bei Führung ei­nes Fahr­ten­buchs mit den tatsäch­lich an­ge­fal­le­nen Kos­ten steu­er­min­dernd als Wer­bungs­kos­ten berück­sich­tigt wer­den oder steu­er­frei durch den Ar­beit­ge­ber er­stat­tet wer­den.

Auch wirkt sich die Ver­ein­ba­rung der ers­ten Tätig­keitsstätte auf die Er­mitt­lung des geld­wer­ten Vor­teils aus der Ge­stel­lung ei­nes Dienst­wa­gens aus. Bei An­wen­dung der sog. 1 % - Me­thode sind ne­ben dem geld­wer­ten Vor­teil für die Pri­vat­nut­zung in Höhe von mo­nat­lich 1 % des Brut­to­lis­ten­neu­prei­ses des Dienst­wa­gens zusätz­lich 0,03 % des Brut­to­lis­ten­neu­prei­ses pro Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter zu ver­an­schla­gen. Eine ge­rin­gere Ent­fer­nung zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keitsstätte führt so­mit zu einem ge­rin­ge­ren geld­wer­ten Vor­teil und da­mit zu ei­ner ge­rin­ge­ren steu­er­li­chen Be­las­tung des Ar­beit­neh­mers.

Hinweis

Ar­beit­ge­ber sind al­ler­dings gut be­ra­ten, bei der Ver­ein­ba­rung der ers­ten Tätig­keitsstätte den Über­blick über die wei­te­ren ar­beits­recht­li­chen Ver­ein­ba­run­gen zu wah­ren. An­dern­falls könnte sich eine für den Ar­beit­neh­mer güns­tige Re­ge­lung der ers­ten Tätig­keitsstätte als Nach­teil für den Ar­beit­ge­ber er­wei­sen, wenn die­ser z. B. auf Grund ei­ner be­trieb­li­chen Ver­ein­ba­rung ver­pflich­tet ist, Fahr­ten zu an­de­ren be­trieb­li­chen Ein­rich­tun­gen dem Ar­beit­neh­mer nach Rei­se­kos­ten­grundsätzen zu er­stat­ten.

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