In erster Linie kommt es nämlich auf die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen an. Ist z. B. im Arbeitsvertrag vorgesehen, dass die erste Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers das Stammhaus des Unternehmens ist, gilt dies auch dann, wenn er dort nur Hilfs- und Nebentätigkeiten ausführt, wie etwa die Abgabe von Auftragsbestätigungen, Stundenzetteln oder Krank- und Urlaubsmeldungen. Die Finanzverwaltung akzeptiert ausdrücklich eine solche Bestimmung (BMF-Schreiben vom 24.10.2014, Rz. 6). Gefordert wird lediglich ein tatsächliches Tätigwerden des Arbeitnehmers an dieser Tätigkeitsstätte, was ein (zumindest gelegentliches) persönliches Erscheinen voraussetzt.

Liegt das Stammhaus nur wenige Kilometer entfernt von der Wohnung des Arbeitnehmers, hat er diese Entfernung bei der Ermittlung der Entfernungspauschale zu berücksichtigen, also arbeitstäglich mit 0,30 Euro pro Entfernungskilometer. Andere Fahrten, etwa zu Niederlassungen des Unternehmens, an denen er überwiegend tätig ist, können hingegen nach Reisekostengrundsätzen, also mit 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer oder bei Führung eines Fahrtenbuchs mit den tatsächlich angefallenen Kosten steuermindernd als Werbungskosten berücksichtigt werden oder steuerfrei durch den Arbeitgeber erstattet werden.
Auch wirkt sich die Vereinbarung der ersten Tätigkeitsstätte auf die Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Gestellung eines Dienstwagens aus. Bei Anwendung der sog. 1 % - Methode sind neben dem geldwerten Vorteil für die Privatnutzung in Höhe von monatlich 1 % des Bruttolistenneupreises des Dienstwagens zusätzlich 0,03 % des Bruttolistenneupreises pro Entfernungskilometer zu veranschlagen. Eine geringere Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte führt somit zu einem geringeren geldwerten Vorteil und damit zu einer geringeren steuerlichen Belastung des Arbeitnehmers.
Hinweis
Arbeitgeber sind allerdings gut beraten, bei der Vereinbarung der ersten Tätigkeitsstätte den Überblick über die weiteren arbeitsrechtlichen Vereinbarungen zu wahren. Andernfalls könnte sich eine für den Arbeitnehmer günstige Regelung der ersten Tätigkeitsstätte als Nachteil für den Arbeitgeber erweisen, wenn dieser z. B. auf Grund einer betrieblichen Vereinbarung verpflichtet ist, Fahrten zu anderen betrieblichen Einrichtungen dem Arbeitnehmer nach Reisekostengrundsätzen zu erstatten.