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Berechnung der Gebühr für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft

BFH 22.4.2015, IV R 13/12

Der Wert für die Be­mes­sung der Gebühr, die für eine ver­bind­li­che Aus­kunft durch die Fi­nanz­behörde zu ent­rich­ten ist, rich­tet sich nach dem An­trag und wird in An­leh­nung an den Streit­wert ei­nes ge­richt­li­chen Ver­fah­rens be­rech­net. Nicht ge­stellte Fra­gen sind - we­der erhöhend noch min­dernd - zu berück­sich­ti­gen, auch wenn sie sich als Fol­ge­fra­gen aus dem An­trag er­ge­ben können.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin hatte eine Um­struk­tu­rie­rung ih­res Kon­zerns ge­plant und des­we­gen im Fe­bruar 2007 beim Fi­nanz­amt an­ge­fragt, ob die ge­plante Ge­stal­tung die Auf­de­ckung stil­ler Re­ser­ven auslösen würde. Das Fi­nanz­amt ver­neinte diese für die Kläge­rin nach­tei­lige Rechts­folge. Für die er­teilte Aus­kunft er­hob die Fi­nanz­behörde eine dem Grunde nach ge­setz­lich vor­ge­schrie­bene Aus­kunfts­gebühr. Bei der Be­rech­nung der Gebühr stellte das Fi­nanz­amt auf die über­schlägig er­mit­telte Steu­er­be­las­tung ab, die ein­ge­tre­ten wäre, wenn diese stil­len Re­ser­ven tatsäch­lich auf­zu­de­cken und zu ver­steu­ern wären.

Das FG gab der Klage in­so­weit statt, als das FG gebühren­min­dernd berück­sich­tigte, dass eine Auf­de­ckung stil­ler Re­ser­ven auch eine höhere steu­er­min­dernde Ab­schrei­bung in den Fol­ge­jah­ren be­deu­tet hätte; diese Min­de­run­gen der Steu­er­be­las­tung in den Fol­ge­jah­ren berück­sich­tigte das FG bei der Gebührenhöhe. Die Fi­nanz­behörde war der An­sicht, das FG habe ge­gen § 89 Abs. 4 S. 2 AO in der nach Art. 97 § 25 des Einführungs­ge­set­zes zur AO für den Streit­fall we­gen der An­trag­stel­lung vor dem 5.11.2011 maßgeb­li­chen Fas­sung des Jah­res­steu­er­ge­set­zes 2007 ver­stoßen. Die Kürzung des Ge­gen­stands­werts für die Gebühr ei­ner ver­bind­li­chen Aus­kunft um mögli­che zukünf­tige Steu­er­ent­las­tun­gen führe zu einem of­fen­sicht­lich un­zu­tref­fen­den Er­geb­nis i.S.d. § 89 Abs. 4 S. 3 AO.

Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes hob der BFH das Ur­teil des FG auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Der an­ge­foch­tene Gebühren­be­scheid war re­vi­si­ons­recht­lich nicht zu be­an­stan­den, denn die Fest­set­zung der Gebühr ver­letzte die Kläge­rin we­der dem Grunde noch der Höhe nach in ih­ren Rech­ten.

Die Gebühr ei­ner ver­bind­li­chen Aus­kunft kann nur auf der Grund­lage der im An­trag auf Aus­kunft ge­stell­ten Rechts­fra­gen be­rech­net wer­den. Nicht ge­stellte Fra­gen sind - we­der erhöhend noch min­dernd - zu berück­sich­ti­gen, auch wenn sie sich als Fol­ge­fra­gen aus dem An­trag er­ge­ben können. Für die Be­rech­nung der steu­er­li­chen Aus­wir­kun­gen ist da­bei auf die be­kann­ten Grundsätze der ge­richt­li­chen Streit­wert­er­mitt­lung zurück­zu­grei­fen. Der Auf­fas­sung der Kläge­rin, dass der Wert der Aus­kunft pau­schal mit 10 % der steu­er­li­chen Aus­wir­kun­gen an­zu­set­zen sei, war nicht zu fol­gen. Schließlich recht­fer­tigt die Be­deu­tung der Aus­kunft für den An­trag­stel­ler als grundsätz­lich ver­bind­li­che Ent­schei­dung über die Rechts­fra­gen keine pau­schale Min­de­rung.

Das FG hatte in sei­ner Ent­schei­dung zum Teil an­dere Grundsätze an­ge­wen­det. Ins­be­son­dere hatte es zu Un­recht steu­er­lich ent­las­tende Wir­kun­gen höherer Ab­schrei­bun­gen in Fol­ge­jah­ren berück­sich­tigt. Bei Be­mes­sung des Ge­gen­stands­wer­tes für die er­ste Frage hatte es zu Un­recht Umstände ein­be­zo­gen, die nicht Ge­gen­stand des An­trags wa­ren. Die Kläge­rin wollte mit die­ser Frage le­dig­lich geklärt wis­sen, ob in­folge der An­wachs­ung stille Re­ser­ven auf­zu­de­cken wa­ren. Ge­gen­stand des An­trags war hin­ge­gen nicht die Frage, ob sich in­folge der Auf­de­ckung stil­ler Re­ser­ven im Streit­jahr und in den Fol­ge­jah­ren die Be­mes­sungs­grund­lage der Ab­set­zung für Ab­nut­zung (AfA) der auf die Kläge­rin über­tra­ge­nen Wirt­schaftsgüter erhöht hatte und da­mit eine höhere Ab­schrei­bung auf­wands­wirk­sam zu berück­sich­ti­gen war. Hätte die Kläge­rin auch diese Frage zum Ge­gen­stand ih­res Aus­kunfts­an­trags ge­macht, so hätte sich der Um­fang zukünf­ti­ger AfA im Übri­gen nicht gebühren­min­dernd, son­dern gebühren­erhöhend aus­ge­wirkt.

Link­hin­weis:

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