Der Sachverhalt:
Die Beklagten sind seit 1999 Mieter einer 158 qm großen Wohnung der Kläger in Essen. Im Oktober 2012 hatten die Kläger die Kündigung des Mietverhältnisses mit der Begründung erklärt, ihre Tochter, die bisher eine 80 qm große Wohnung in der benachbarten Doppelhaushälfte bewohne, benötige die größere Wohnung der Beklagten, um dort mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand zu begründen.
Das AG gab der Räumungsklage statt; das LG wies sie ab. Auf die Revision der Kläger hob der BGH das Berufungsurteil auf und stellte das amtsgerichtliche Urteil wieder her.
Die Gründe:
Die Kläger haben hinsichtlich der Eigenbedarfskündigung einen Räumungsanspruch.
Es war seitens der Kläger nicht erforderlich, den Lebensgefährten in dem Kündigungsschreiben namentlich zu benennen. Das Begründungserfordernis in § 573 Abs. 3 BGB soll gewährleisten, dass der Kündigungsgrund derart konkretisiert ist, dass er von anderen Kündigungsgründen unterschieden werden kann. Diese Konkretisierung ermöglicht es dem Mieter, der die Kündigung nicht hinnehmen will, seine Verteidigung auf den angegebenen Kündigungsgrund auszurichten, denn eine Auswechselung des Kündigungsgrundes ist dem Vermieter verwehrt.
Im Fall der Eigenbedarfskündigung genügt es allerdings, die Eigenbedarfsperson - hier die Tochter - identifizierbar zu benennen und das Interesse darzulegen, das diese an der Erlangung der Wohnung hat. Insoweit reichte im vorliegenden Fall die Angabe aus, dass die Tochter in die größere Wohnung der Beklagten ziehen wolle, um dort mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand zu begründen.
Linkhinweise:
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