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Begründung der Eigenbedarfskündigung

BGH 30.4.2014, VIII ZR 107/13

Im Fall der Ei­gen­be­darfskündi­gung genügt es, die Ei­gen­be­darfs­per­son iden­ti­fi­zier­bar zu be­nen­nen und das In­ter­esse dar­zu­le­gen, das diese an der Er­lan­gung der Woh­nung hat. In­so­weit reicht die An­gabe, dass die Toch­ter in die größere Woh­nung der Be­klag­ten zie­hen wolle, um dort mit ih­rem Le­bens­gefähr­ten einen ge­mein­sa­men Haus­stand zu begründen.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­klag­ten sind seit 1999 Mie­ter ei­ner 158 qm großen Woh­nung der Kläger in Es­sen. Im Ok­to­ber 2012 hat­ten die Kläger die Kündi­gung des Miet­verhält­nis­ses mit der Begründung erklärt, ihre Toch­ter, die bis­her eine 80 qm große Woh­nung in der be­nach­bar­ten Dop­pel­haushälfte be­wohne, benötige die größere Woh­nung der Be­klag­ten, um dort mit ih­rem Le­bens­gefähr­ten einen ge­mein­sa­men Haus­stand zu begründen.

Die Be­klag­ten wei­ger­ten sich aus­zu­zie­hen. Sie wa­ren der An­sicht, die Ei­gen­be­darfskündi­gung sei nicht vor­schriftsmäßig ge­we­sen. So sei etwa der Le­bens­gefährte der Toch­ter in dem Kündi­gungs­schrei­ben na­ment­lich nicht be­nannt.

Das AG gab der Räum­ungs­klage statt; das LG wies sie ab. Auf die Re­vi­sion der Kläger hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und stellte das amts­ge­richt­li­che Ur­teil wie­der her.

Die Gründe:
Die Kläger ha­ben hin­sicht­lich der Ei­gen­be­darfskündi­gung einen Räum­ungs­an­spruch.

Es war sei­tens der Kläger nicht er­for­der­lich, den Le­bens­gefähr­ten in dem Kündi­gungs­schrei­ben na­ment­lich zu be­nen­nen. Das Begründungs­er­for­der­nis in § 573 Abs. 3 BGB soll gewähr­leis­ten, dass der Kündi­gungs­grund der­art kon­kre­ti­siert ist, dass er von an­de­ren Kündi­gungsgründen un­ter­schie­den wer­den kann. Diese Kon­kre­ti­sie­rung ermöglicht es dem Mie­ter, der die Kündi­gung nicht hin­neh­men will, seine Ver­tei­di­gung auf den an­ge­ge­be­nen Kündi­gungs­grund aus­zu­rich­ten, denn eine Aus­wech­se­lung des Kündi­gungs­grun­des ist dem Ver­mie­ter ver­wehrt.

Im Fall der Ei­gen­be­darfskündi­gung genügt es al­ler­dings, die Ei­gen­be­darfs­per­son - hier die Toch­ter - iden­ti­fi­zier­bar zu be­nen­nen und das In­ter­esse dar­zu­le­gen, das diese an der Er­lan­gung der Woh­nung hat. In­so­weit reichte im vor­lie­gen­den Fall die An­gabe aus, dass die Toch­ter in die größere Woh­nung der Be­klag­ten zie­hen wolle, um dort mit ih­rem Le­bens­gefähr­ten einen ge­mein­sa­men Haus­stand zu begründen.

Link­hin­weise:

  • Der Voll­text die­ser Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung des BGH kli­cken Sie bitte hier.
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