Mit Schreiben vom 26.9.2014 (Az. IVD 3 - S 7279/14/10002) nimmt das BMF ausführlich zu den Änderungen der Umkehr der Steuerschuldnerschaft durch das „Kroatien-Gesetz“ Stellung, die grundsätzlich seit dem 1.10.2014 anzuwenden sind.
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wird damit an die Modifikationen bei der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen angepasst, die seit 1.10.2014 unabhängig davon auf den bauleistenden Unternehmer als Leistungsempfänger übergeht, ob dieser die erhaltenen Bauleistung für von ihm erbrachte Bauleistungen verwendet. Maßgeblich ist ausschließlich, ob der Leistungsempfänger als Unternehmer nachhaltig Bauleistungen erbringt. Somit geht die Steuerschuldnerschaft z. B. nicht über auf Baustoffhändler, die ausschließlich Baumaterial liefern, oder Unternehmer, die ausschließlich Lieferungen erbringen, die unter das GrEStG fallen (Bauträger).
Weiter erläutert das BMF, welche Gegenstände unter die in der Anlage 4 des UStG aufgelisteten Edelmetalle und unedlen Metalle fallen, deren Lieferung an einen Unternehmer zum Übergang der Steuerschuldnerschaft führt.
Zudem wird geklärt, wie die seit 1.10.2014 geltende Neuregelungen sowohl bei Lieferung von Edelmetallen/unedlen Metallen (sowie bei Tablet-Computer und Spielekonsolen) und bei Bauleistungen im Falle von Abrechnungen über Abschlagszahlungen bzw. deren Berichtigung vor dem 1.10.2014 oder im Falle von Abrechnungen nach dem 30.9.2014 für vor dem 1.10.2014 erbrachte Leistungen anzuwenden ist.
Hinweis
Für die Praxis am wichtigsten dürfte aber die Einführung einer Nichtbeanstandungsregelung bei Lieferungen von Edelmetallen/unedlen Metallen (sowie bei Tablet-Computern und Spielekonsolen) sein. Danach wird es nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger bei Lieferungen nach dem 30.9.2014 und vor dem 1.1.2015 einvernehmlich davon ausgehen, dass die Steuerschuldnerschaft beim leistenden Unternehmer verbleibt und dieser den Umsatz in zutreffender Höhe versteuert.