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BMF zur Verlustabzugsbeschränkung nach § 8c KStG

Wer­den mehr als 25 % der An­teile an ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft in­ner­halb von fünf Jah­ren über­tra­gen, können bis­lang nicht ge­nutzt Ver­luste in ent­spre­chen­dem Um­fang nicht mit künf­ti­gen Ge­win­nen ver­rech­net wer­den und wir­ken sich so­mit steu­er­lich nicht mehr aus. Wer­den mehr als 50 % der An­teile über­tra­gen, ge­hen nicht ge­nutzte Ver­luste vollständig un­ter. Das BMF plant seine Erläute­run­gen, die zu die­ser seit 2008 an­zu­wen­den­den Re­ge­lung er­gan­gen sind, zu über­ar­bei­ten und veröff­ent­licht dazu einen Ent­wurf.

Das BMF veröff­ent­lichte am 15.4.2014 den Ent­wurf des Schrei­bens zur Ver­lust­ab­zugs­be­schränkung für Körper­schaf­ten nach § 8c KStG (Az. IV C 2 - S 2745-a/09/10002 :004), wel­ches das bis­he­rige Schrei­ben vom 4.7.2008 (BStBl. I 2008, S. 736) er­set­zen soll. Der Ent­wurf enthält ne­ben neuen Ausführun­gen zum un­terjähri­gen schädli­chen Be­tei­li­gungs­er­werb erst­mals Erläute­run­gen zur An­wen­dung der Kon­zern­klau­sel und der Stille-Re­ser­ven-Klau­sel.

Der Ent­wurf wurde den Wirt­schafts­verbänden zur Stel­lung­nahme über­mit­telt.

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