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BFH erweitert Möglichkeit des Schuldzinsenabzugs

BFH 8.4.2014, IX R 45/13

Der BFH hat die Möglich­keit des Schuld­zin­sen­ab­zugs er­wei­tert. Nun­mehr können die auf ein (um­ge­schul­de­tes) An­schaf­fungs­dar­le­hen ge­zahl­ten nachträgli­chen Schuld­zin­sen auch im Fall ei­ner nicht steu­er­ba­ren Veräußerung der vor­mals ver­mie­te­ten Im­mo­bi­lie grundsätz­lich als Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung ab­ge­zo­gen wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war an ei­ner GbR be­tei­ligt. Diese hatte im Jahr 1996 ein Mehr­fa­mi­li­en­haus er­rich­tete, das nach Fer­tig­stel­lung der Er­zie­lung von Einkünf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung diente. Die GbR veräußerte das Mehr­fa­mi­li­en­haus - nach Ab­lauf der Veräußerungs­frist des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG - im Jahr 2007. Ein Jahr später wurde die GbR auf­gelöst.

Der Erlös aus der nicht steu­er­ba­ren Veräußerung der Im­mo­bi­lie reichte al­ler­dings nicht aus, um die im Zuge der Her­stel­lung des Ob­jekts auf­ge­nom­me­nen Dar­le­hens­ver­bind­lich­kei­ten vollständig aus­zu­glei­chen. In­fol­ge­des­sen wurde das ver­blie­bene Rest­dar­le­hen an­tei­lig durch den Kläger ge­tilgt. Hierfür mus­ste der je­doch ein neues (Um­schul­dungs-)Dar­le­hen auf­neh­men; die auf die­ses Dar­le­hen ge­zahl­ten Schuld­zin­sen machte der Kläger im Rah­men sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärun­gen für die Streit­jahre 2009 und 2010 als (nachträgli­che) Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung gel­tend.

Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte die gel­tend ge­mach­ten Schuld­zin­sen nicht. Es führte un­ter Be­zug­nahme auf das BFH-Ur­teil vom 20.6.2012 (Az.: IX R 67/10) aus, dass ein Ab­zug der nachträgli­chen Schuld­zin­sen im vor­lie­gen­den Fall aus­scheide, weil das maßgeb­li­che Ob­jekt - an­ders als im oben ge­nann­ten Ver­fah­ren- nicht steu­er­bar veräußert wor­den sei.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Es war der An­sicht, dass auch im Fall ei­ner Veräußerung des Ver­mie­tungs­ob­jek­tes außer­halb der Veräußerungs­frist der wirt­schaft­li­che Zu­sam­men­hang nachträgli­cher Schuld­zin­sen zu den früheren Einkünf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung nicht auf­ge­ho­ben werde, so dass auch sol­che Auf­wen­dun­gen als Wer­bungs­kos­ten berück­sich­tigt wer­den könn­ten. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Die Gründe:
Nach den bis­he­ri­gen Fest­stel­lun­gen des FG konnte nicht ent­schie­den wer­den, ob die von den Klägern in den Streit­jah­ren gel­tend ge­mach­ten Schuld­zin­sen als Wer­bungs­kos­ten bei ih­ren Einkünf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung zu berück­sich­ti­gen sind.

Mit sei­ner Ent­schei­dung vom 20.6.2012 (Az.: IX R 67/10) hat der BFH den nachträgli­chen Schuld­zin­sen­ab­zug auch schon im Fall ei­ner nach § 23 EStG steu­er­ba­ren Veräußerung zu­ge­las­sen und die in der früheren Recht­spre­chung ver­tre­tene Auf­fas­sung zur be­schränk­ten Ab­zieh­bar­keit nachträgli­cher Schuld­zin­sen bei den Einkünf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung (u.a. BFH-Ur­teil v. 25.4.1995, Az.: IX R 114/92) auf­ge­ge­ben. In An­be­tracht des­sen ist der Se­nat nun der An­sicht, dass Schuld­zin­sen­ab­zugs grundsätz­lich auch nach ei­ner nicht steu­er­ba­ren Veräußerung der Im­mo­bi­lie möglich ist, wenn und so­weit die Ver­bind­lich­kei­ten durch den Veräußerungs­erlös nicht ge­tilgt wer­den können.

Vor­aus­set­zung dafür ist aber u.a., dass der Steu­er­pflich­tige den aus der Veräußerung der bis­lang ver­mie­te­ten Im­mo­bi­lie er­ziel­ten Erlös - so­weit nicht Til­gungs­hin­der­nisse ent­ge­gen­ste­hen - stets und in vol­lem Um­fang zur Ablösung des An­schaf­fungs­dar­le­hens ver­wen­det. Auch auf Re­fi­nan­zie­rungs- oder Um­schul­dungs­dar­le­hen ge­zahlte Schuld­zin­sen er­kennt der BFH grundsätz­lich an, so­weit die Va­luta des Um­schul­dungs­dar­le­hens nicht über den ab­zulösen­den Rest­dar­le­hens­be­trag hin­aus­geht und die Um­schul­dung sich im Rah­men ei­ner marktübli­chen Fi­nan­zie­rung - wozu re­gelmäßig auch eine ver­trag­lich fi­xierte Til­gungs­ver­ein­ba­rung gehört - be­wegt.

Da das FG die letzt­ge­nann­ten Vor­aus­set­zun­gen im Rah­men sei­ner Vor­ent­schei­dung nicht geprüft hatte, war die Sa­che an das FG zurück­zu­ver­wei­sen.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu ge­lan­gen, kli­cken Sie bitte hier.
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