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BFH: Steuerneutrale Realteilung trotz Fortsetzen der Gesellschaft durch verbleibende Gesellschafter

Bis­lang for­derte so­wohl die fi­nanz­ge­richt­li­che Recht­spre­chung als auch die Fi­nanz­ver­wal­tung die Auf­gabe ei­ner Mit­un­ter­neh­mer­schaft, um die Vor­ga­ben ei­ner steu­erneu­tra­len Real­tei­lung an­wen­den zu können. Hier­von rückt der BFH nun ab und be­jaht auch dann eine Real­tei­lung, wenn ein Ge­sell­schaf­ter aus­schei­det und die Ge­sell­schaft durch die ver­blei­ben­den Ge­sell­schaf­ter fort­ge­setzt wird.

Der BFH de­fi­nierte zu­letzt die Real­tei­lung als die Auf­gabe ei­ner Mit­un­ter­neh­mer­schaft durch Auf­tei­lung des Ge­sell­schafts­vermögens un­ter den Mit­un­ter­neh­mern, wo­bei zu­min­dest ei­ner der bis­he­ri­gen Mit­un­ter­neh­mer die ihm zu­ge­wie­se­nen Wirt­schaftsgüter in ein an­de­res Be­triebs­vermögen überführt (BFH-Ur­teil vom 11.4.2013, Az. III R 32/12). Die­ser Auf­fas­sung folgte auch die Fi­nanz­ver­wal­tung (BMF-Schrei­ben vom 28.2.2006, BStBl. I 2006, S. 228).

An die­sem re­strik­ti­ven Verständ­nis hält der BFH nun mit Ur­teil des BFH vom 17.12.2015 (Az. III R 49/13) nicht mehr fest. So kann eine ge­winn- und da­mit steu­erneu­trale Real­tei­lung auch dann vor­lie­gen, wenn auf den aus­schei­den­den Ge­sell­schaf­ter ein Teil­be­trieb über­tra­gen wird und die ver­blei­ben­den Ge­sell­schaf­ter die Ge­sell­schaft fortführen.

Hinweis

Auch der IV. und VIII. Se­nat des BFH ha­ben die­ser Recht­spre­chungsände­rung zu­ge­stimmt und hal­ten so­mit an ih­rer bis­lang teil­weise ab­wei­chen­den Rechts­auf­fas­sung nicht mehr fest.

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