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BFH: Kein Umsatzsteueranspruch gegenüber Bauleistenden in Altfällen?

Nach­dem be­reits der XI. Se­nat des BFH Zwei­fel an der Ver­fas­sungs- und Eu­ro­pa­rechts­kon­for­mität der Re­ge­lung zur rück­wir­ken­den Ände­rung ei­ner Um­satz­steu­er­fest­set­zung ge­genüber einem Bau­leis­tun­gen an einen Bauträger äußerte, bestätigte der V. Se­nat nun diese Auf­fas­sung und gibt hierzu einen in­ter­es­san­ten Lösungs­vor­schlag.

Er­neut lag dem BFH die Frage vor, ob die Um­satz­steu­er­fest­set­zung ge­genüber dem Bau­leis­ten­den für vor dem 15.2.2014 er­brachte Bau­leis­tun­gen an einen Bauträger nach § 27 Abs. 19 UStG rechtmäßig ist. In sei­nem Be­schluss vom 27.1.2016 (Az. V B 87/15) bestätigt der BFH seine be­reits geäußer­ten Zwei­fel an der Ver­fas­sungs- und Eu­ro­pa­rechts­kon­for­mität die­ser Re­ge­lung (vgl. Be­schluss vom 17.12.2015, Az. XI B 84/15) und gewährt dem An­trag­stel­ler die Aus­set­zung der Voll­zie­hung (AdV) für Um­satz­steu­er­fest­set­zun­gen der Jahre 2011 bis 2013.

Darüber hin­aus äußert der BFH ernst­li­che Zwei­fel, ob der Steu­er­an­spruch ge­gen den Bau­leis­ten­den we­gen Un­ein­bring­lich­keit über­haupt be­stehe. Der Bau­leis­tende und der Bauträger hätten in Ver­trauen auf die in den Jah­ren 2011 bis 2013 dar­ge­legte Ver­wal­tungs­auf­fas­sung (Ab­schn. 13b.1. Abs. 19 UStAE 2010/2011 bzw. Ab­schn. 13b.1. Abs. 10 UStAE 2012/2013) für die Leis­tun­gen ein Ent­gelt ohne Um­satz­steuer ver­ein­bart. In ent­spre­chen­der An­wen­dung des § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG auf den Um­satz­steu­er­be­trag seien des­halb die er­brach­ten Leis­tun­gen erst dann zu ver­steu­ern, wenn der dar­auf ent­fal­lende Um­satz­steu­er­be­trag ver­ein­nahmt werde, also vom Bauträger an den Bau­leis­ten­den ge­zahlt werde. Auf Ebene des Bauträgers könne gleich­zei­tig eine Be­rich­ti­gung in ent­spre­chen­der An­wen­dung des § 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG vor­zu­neh­men sein. An­dern­falls ent­fie­len so­wohl die Um­satz­steu­er­zah­lung durch den Bau­leis­ten­den als auch die Um­satz­steu­er­er­stat­tung an den Bauträger.

Hinweis

Kon­se­quenz die­ser ana­lo­gen An­wen­dung des § 17 UStG auf den Um­satz­steu­er­be­trag wäre, dass der Zins­lauf – so­wohl für die Er­stat­tungs­zin­sen des Bauträgers als auch für die Nach­zah­lungs­zin­sen des Bau­leis­ten­den – erst 15 Mo­nate nach Ab­lauf des Jah­res be­ginnt, in dem der Bauträger die Um­satz­steuer an den Bau­leis­ten­den ge­zahlt hat.  

Der BFH stellt die ana­loge An­wend­bar­keit des § 17 UStG als Möglich­keit dar, wie der Sach­ver­halt zu lösen sein könnte. Letzt­lich bleibt aber wei­ter­hin eine Ent­schei­dung in einem Haupt­sa­che­ver­fah­ren ab­zu­war­ten.

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