Besteht die vertragliche Verpflichtung, Bauten auf fremdem Grund und Boden mit Ablauf des Vertrags zu beseitigen, ist eine Rückstellung zu bilden, die für steuerbilanzielle Zwecke zeitanteilig in gleichen Raten über die Vertragslaufzeit anzusammeln ist (Ansammlungsrückstellung, § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. d EStG).
Wird das der Beseitigungsverpflichtung zu Grunde liegende Vertragsverhältnis wirtschaftlich fortgesetzt, etwa durch Vertragsverlängerung oder durch Abschluss eines neuen Vertragsverhältnisses, ist laut Urteil des BFH vom 2.7.2014 (Az. I R 46/12) dieser verlängerte Nutzungszeitraum für die Rückstellungsberechnung heranzuziehen.
Hinweis
Die zu erwartenden Abbruchkosten sind somit über die verlängerte Vertragslaufzeit anzusammeln und bis zum hinausgeschobenen Vertragsende gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG abzuzinsen, so dass der bereits gebildete Rückstellungsbetrag ggf. gewinnerhöhend zu mindern ist.