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BFH: Ansammlungsrückstellung bei Verlängerung des Vertragsverhältnisses

Ist eine Rück­stel­lung we­gen ei­ner ver­trag­li­chen Be­sei­ti­gungs­ver­pflich­tung zu bil­den, wirkt sich laut ak­tu­el­lem Ur­teil des BFH die Verlänge­rung des Ver­trags­verhält­nis­ses auf die Rück­stel­lungs­be­rech­nung aus.

Be­steht die ver­trag­li­che Ver­pflich­tung, Bau­ten auf frem­dem Grund und Bo­den mit Ab­lauf des Ver­trags zu be­sei­ti­gen, ist eine Rück­stel­lung zu bil­den, die für steu­er­bi­lan­zi­elle Zwecke zeit­an­tei­lig in glei­chen Ra­ten über die Ver­trags­lauf­zeit an­zu­sam­meln ist (An­samm­lungsrück­stel­lung, § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. d EStG).

Wird das der Be­sei­ti­gungs­ver­pflich­tung zu Grunde lie­gende Ver­trags­verhält­nis wirt­schaft­lich fort­ge­setzt, etwa durch Ver­trags­verlänge­rung oder durch Ab­schluss ei­nes neuen Ver­trags­verhält­nis­ses, ist laut Ur­teil des BFH vom 2.7.2014 (Az. I R 46/12) die­ser verlängerte Nut­zungs­zeit­raum für die Rück­stel­lungs­be­rech­nung her­an­zu­zie­hen.

Hinweis

Die zu er­war­ten­den Ab­bruch­kos­ten sind so­mit über die verlängerte Ver­trags­lauf­zeit an­zu­sam­meln und bis zum hin­aus­ge­scho­be­nen Ver­trags­ende gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG ab­zu­zin­sen, so dass der be­reits ge­bil­dete Rück­stel­lungs­be­trag ggf. ge­win­nerhöhend zu min­dern ist.

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