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Aussetzung der Vollziehung - Sicherheitsleistung wegen Auslandswohnsitz

BFH 15.9.2015, I B 57/15

Die Aus­set­zung der Voll­zie­hung (AdV) kann von ei­ner Si­cher­heits­leis­tung abhängig ge­macht wer­den, wenn die spätere Voll­stre­ckung der Steu­er­for­de­rung in­folge der AdV gefähr­det oder er­schwert er­scheint. Eine Gefähr­dung ist u.a. dann ge­ge­ben, wenn die spätere Voll­stre­ckung nicht oder nur un­ter er­schwer­ten Be­din­gun­gen möglich wäre, wie es etwa der Fall ist, wenn der Steu­er­pflich­tige sei­nen Wohn­sitz im Aus­land hat oder der Steu­er­be­scheid aus an­de­ren Gründen im Aus­land voll­streckt wer­den müsste, ohne dass völker­ver­trag­lich gewähr­leis­tet ist, dass in dem be­tref­fen­den Land wie im In­land voll­streckt wer­den könnte.

Der Sach­ver­halt:
Der An­trag­stel­ler wohnt in Thai­land. Er war in den Streit­jah­ren 2004 bis 2008 von dort aus über sei­nen Va­ter als Treuhänder mit­tel­ba­rer Ge­sell­schaf­ter der inländi­schen K-GmbH und fun­gierte als Be­ra­ter die­ser Ge­sell­schaft "in al­len be­trieb­li­chen Fra­gen". Seit März 2010 ist er Ge­schäftsführer der K-GmbH. Sein Bru­der war in den Streit­jah­ren als Ar­beit­neh­mer für die Ge­sell­schaft tätig.

Nach ei­ner Prüfung der Steu­er­fahn­dung rech­nete das Fi­nanz­amt dem An­trag­stel­ler Erlöse aus dem Ver­kauf von Ton­er­kar­tu­schen über eBay in den Streit­jah­ren zu. Die Beträge er­mit­telte die Behörde mit­hilfe ei­nes Da­ten­sat­zes, den eBay auf ein Aus­kunfts­er­su­chen hin an die Steu­er­fahn­dung über­mit­telt hatte. Das Fi­nanz­amt war der An­sicht, die Beträge un­terlägen der be­schränk­ten Steu­er­pflicht gem. § 49 Abs. 1 Nr. 2a EStG (2002). Nach dem DBA-Thai­land gebühre Deutsch­land das Be­steue­rungs­recht, da die K-GmbH für den An­trag­stel­ler einen Wa­ren­be­stand un­ter­hal­ten und da­von re­gelmäßig Aus­lie­fe­run­gen vor­ge­nom­men habe, ohne un­abhängi­ger Ver­tre­ter i.S.v. Art. 5 Abs. 6 DBA-Thai­land ge­we­sen zu sein. Die zu­ge­flos­se­nen Erlöse seien vom An­trag­stel­ler ohne Ab­zug von Be­triebs­aus­ga­ben zu ver­steu­ern, da die K-GmbH sich mit dem Fi­nanz­amt dar­auf verständigt habe, dass sie diese Kos­ten über­nom­men habe.

Über die ge­gen die Ein­kom­men­steu­er­be­scheide und Um­satz­steu­er­be­scheide er­ho­bene Klage hat das FG noch nicht ent­schie­den. Nach­dem der An­trag­stel­ler beim FG die AdV be­an­tragt hatte, hat das Fi­nanz­amt die Voll­zie­hung der Be­scheide für die Streit­jahre we­gen ernst­li­cher Zwei­fel an de­ren Rechtmäßig­keit aus­ge­setzt, die Aus­set­zung je­doch von Si­cher­heits­leis­tun­gen i.H.v. 73.000 € (Ein­kom­men­steuer) bzw. 45.000 € (Um­satz­steuer) abhängig ge­macht. Die da­nach wei­ter­hin be­an­tragte AdV ohne Si­cher­heits­leis­tun­gen hat das FG ab­ge­lehnt, weil die Steu­er­for­de­run­gen auf­grund des Aus­lands­wohn­sit­zes des An­trag­stel­lers gefähr­det seien. Auch die Be­schwerde vor dem BFH blieb er­folg­los.

Gründe:
Hin­sicht­lich der AdV der Ein­kom­men­steu­er­be­scheide hatte das FG in­so­weit zu Recht ab­ge­lehnt, die AdV ohne Si­cher­heits­leis­tung an­zu­ord­nen. Das Ver­fah­ren be­tref­fend die AdV der Um­satz­steu­er­be­scheide war gem. § 73 Abs. 1 S. 2 FGO ab­zu­tren­nen.

Nach § 69 Abs. 2 S. 3 (hier i.V.m. Abs. 3 S. 1 Hs. 2) FGO kann die AdV von ei­ner Si­cher­heits­leis­tung abhängig ge­macht wer­den. Dies gilt, wenn die spätere Voll­stre­ckung der Steu­er­for­de­rung in­folge der AdV gefähr­det oder er­schwert er­scheint. Eine Gefähr­dung ist u.a. dann ge­ge­ben, wenn die spätere Voll­stre­ckung nicht oder nur un­ter er­schwer­ten Be­din­gun­gen möglich wäre, wie es etwa der Fall ist, wenn der Steu­er­pflich­tige sei­nen Wohn­sitz im Aus­land hat oder der Steu­er­be­scheid aus an­de­ren Gründen im Aus­land voll­streckt wer­den müsste, ohne dass völker­ver­trag­lich gewähr­leis­tet ist, dass in dem be­tref­fen­den Land wie im In­land voll­streckt wer­den könnte.

In­fol­ge­des­sen war hier von ei­ner Gefähr­dung der Steu­er­for­de­run­gen aus­zu­ge­hen. Der An­trag­stel­ler wird im Zeit­punkt ei­ner et­wai­gen späte­ren Voll­stre­ckung sei­nen ein­zi­gen Wohn­sitz al­ler Vor­aus­sicht nach in Thai­land ha­ben. Im In­land ge­le­ge­nes Vermögen hat er nach ei­ge­nen An­ga­ben nicht. Mit Thai­land be­steht kein zwi­schen­staat­li­ches Ab­kom­men, das dem Fi­nanz­amt mit der In­lands­si­tua­tion ver­gleich­bare Voll­stre­ckungsmöglich­kei­ten ver­schaf­fen könnte. Der An­trag­stel­ler selbst be­zeich­nete eine Voll­stre­ckung ge­gen ihn in der Be­schwer­de­begründung als "aus­sichts­los".

Da­bei ist un­er­heb­lich, dass der An­trag­stel­ler schon ge­genwärtig in Thai­land wohnt und die Steu­er­for­de­rung des­halb schon zum jet­zi­gen Zeit­punkt gefähr­det ist. Die Gefähr­dung der Steu­er­for­de­rung kann ih­ren Grund auch in einem zur Zeit der Ent­schei­dung be­reits ge­ge­be­nen Um­stand ha­ben. Zwar muss die Ge­fahr ei­nes Steu­er­aus­falls ge­rade durch die Gewährung der Aus­set­zung bzw. Auf­he­bung der Voll­zie­hung ein­tre­ten. In­so­weit sind aber auch an­dere Umstände zu berück­sich­ti­gen, die dazu führen können, dass die Steu­er­for­de­rung ohne die AdV früher rea­li­siert wer­den könnte als bei Gewährung einst­wei­li­gen Rechts­schut­zes.

Die Si­cher­heits­leis­tung entfällt letzt­lich auch nicht auf­grund ei­ner ho­hen Wahr­schein­lich­keit des Ob­sie­gens des An­trag­stel­lers im Kla­ge­ver­fah­ren ge­gen die Ein­kom­men­steu­er­be­scheide. Im vor­lie­gen­den Fall hängen die Er­folgs­chan­cen des An­trag­stel­lers im Haupt­sa­che­ver­fah­ren vor al­lem da­von ab, in­wie­fern es dem Fi­nanz­amt ge­lin­gen wird, die von ihm vor­aus­ge­setz­ten Sach­ver­halte auf tatsäch­li­cher Ebene dar­zu­le­gen und nach­zu­wei­sen. Da es so­mit in ers­ter Li­nie um die Fest­stel­lung von Tat­sa­chen geht, ist es im ge­genwärti­gen Ver­fah­rens­sta­dium nicht möglich, eine verläss­li­che Pro­gnose mit dem Er­geb­nis ei­ner ho­hen Wahr­schein­lich­keit des Ob­sie­gens des An­trag­stel­lers zu tref­fen.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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