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Anteilige Berücksichtigung der Einkünfte und Bezüge im Monat des Erreichens der Altersgrenze

BFH 10.4.2014, VI R 64/13

Einkünfte und Bezüge ei­nes in Aus­bil­dung ste­hen­den Kin­des sind für den Ka­len­der­mo­nat, in dem das Kind das 25. Le­bens­jahr voll­en­det, gem. § 32 Abs. 4 S. 6 EStG nur in­so­weit an­zu­set­zen, als sie auf die Zeit bis zum Er­rei­chen der Al­ters­grenze ent­fal­len.

Der Sach­ver­halt:
Strei­tig ist die Kin­der­geld­be­rech­ti­gung für den Zeit­raum Ja­nuar bis Juli 2010. Die Kläge­rin er­hielt für ihre am 8.7.1985 ge­bo­rene Toch­ter B Kin­der­geld. B stu­dierte an der Uni­ver­sität Y und er­zielte aus ei­ner ne­ben­be­ruf­li­chen Tätig­keit im strei­ti­gen Zeit­raum Einkünfte aus nicht­selbstständi­ger Ar­beit; da­ne­ben er­hielt B BAföG -Leis­tun­gen.

Nach­dem B am 8.7.2010 ihr 25. Le­bens­jahr voll­en­det hatte, ge­langte die be­klagte Fa­mi­li­en­kasse im Rah­men der Überprüfung der An­spruchs­vor­aus­set­zun­gen zu dem Er­geb­nis, dass B"s Einkünfte und Bezüge im Streit­zeit­raum den maßgeb­li­chen an­tei­li­gen Jah­res­grenz­be­trag über­schrit­ten. Die Fa­mi­li­en­kasse hob dar­auf mit Wir­kung ab Ja­nuar 2010 die Kin­der­geld­fest­set­zung auf und for­derte das für die Zeit von Ja­nuar bis Juli 2010 ge­zahlte Kin­der­geld von der Kläge­rin zurück. Die Kläge­rin machte da­ge­gen mit ih­rer Klage gel­tend, dass die Fa­mi­li­en­kasse für den Mo­nat Juli 2010 zu Un­recht den vollen Mo­nats­lohn und die vollen BAföG-Bezüge zum An­satz ge­bracht habe.

Das FG gab der Klage statt. Die für Juli er­ziel­ten Einkünfte und Bezüge seien nach § 32 Abs. 4 S. 6 EStG nur bis zur Voll­en­dung des 25. Le­bens­jahrs - also zu 7/30 - zu berück­sich­ti­gen. Dem­nach über­schrit­ten die an­tei­li­gen Einkünfte und Bezüge nach Ab­zug der an­tei­li­gen Kos­ten­pau­schale nicht den maßgeb­li­chen an­tei­li­gen Jah­res­grenz­be­trag i.H.v. 4.669 €. Die Re­vi­sion der Fa­mi­li­en­kasse hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das FG hat zu Recht ent­schie­den, dass nach § 32 Abs. 4 S. 6 EStG die Einkünfte und Bezüge nur in­so­weit an­zu­set­zen sind, als die Vor­aus­set­zun­gen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG vor­lie­gen und zu die­sen Vor­aus­set­zun­gen auch die dort ausdrück­lich ge­nann­ten Al­ters­gren­zen gehören.

Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Le­bens­jahr voll­en­det hat, be­steht ein An­spruch auf Kin­der­geld, wenn es für einen Be­ruf aus­ge­bil­det wird. Nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG wird ein über 18 Jahre al­tes Kind in Be­rufs­aus­bil­dung nur berück­sich­tigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Be­strei­tung des Un­ter­halts oder der Be­rufs­aus­bil­dung be­stimmt oder ge­eig­net sind, von nicht mehr als 8.004 € im Ka­len­der­jahr hat. Lie­gen die Vor­aus­set­zun­gen nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 oder 2 EStG nur in einem Teil des Ka­len­der­mo­nats vor, sind nach § 32 Abs. 4 S. 6 EStG Einkünfte und Bezüge nur in­so­weit an­zu­set­zen, als sie auf die­sen Teil ent­fal­len.

Im Rah­men von § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG kommt dem Le­bens­al­ter des Kin­des zen­trale Be­deu­tung zu, denn diese Vor­aus­set­zung struk­tu­riert § 32 Abs. 4 S. 1 EStG. So kommt es nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG zu­vor­derst dar­auf an, dass das Kind noch nicht das 21. Le­bens­jahr voll­en­det hat. Ent­spre­chen­des gilt nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG für die Al­ters­grenze von 25 Jah­ren. Erst im Wei­te­ren kommt es dann auf die wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen un­ter a) bis d) an. Wenn an­ge­sichts des­sen der Ge­setz­ge­ber in § 32 Abs. 4 S. 6 EStG ausdrück­lich auf "die Vor­aus­set­zun­gen nach Satz 1 Num­mer 1 oder 2" Be­zug nimmt und im Hin­blick dar­auf Einkünfte und Bezüge nur pro rata an­set­zen will, ist dies so zu ver­ste­hen, dass § 32 Abs. 4 S. 6 EStG auch das Le­bens­al­ter zu die­sen Vor­aus­set­zun­gen zählt.

Das FG hat dem­nach vor­lie­gend nach Maßgabe der vor­ge­nann­ten Rechts­grundsätze die Einkünfte und Bezüge zu­tref­fend er­mit­telt und ins­bes. die von der Toch­ter der Kläge­rin im Mo­nat Juli er­ziel­ten Einkünfte nur mit 7/30 der maßgeb­li­chen Beträge an­ge­setzt. Die so er­mit­tel­ten Einkünfte und Bezüge i.H.v. ins­ge­samt 4.366 € über­schrit­ten da­mit nicht den maßgeb­li­chen an­tei­li­gen Jah­res­grenz­be­trag.

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