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Anspruch auf Auskunft über den tatsächlichen Empfänger einer Leistung

OLG Hamburg 4.5.2016, 8 U 92/15

Ein Gläubi­ger, der im Rah­men ei­nes zi­vil­recht­li­chen Ver­tra­ges eine Zah­lung be­an­spru­chen kann, ist nicht ver­pflich­tet, dem Schuld­ner Aus­kunft über den tatsäch­li­chen Empfänger die­ser Zah­lung zu er­tei­len, da­mit der Schuld­ner die Zah­lung als Be­triebs­aus­gabe ab­set­zen kann. Der Schuld­ner ist schließlich nicht "Be­tei­lig­ter" i.S.v. 90 Abs.1 AO bei der Be­steue­rung des Gläubi­gers.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­klagte be­treibt im In­ter­net ein Ama­teur-Ero­tik­por­tal. Sie bie­tet sog. Af­fi­liate-Part­ner­pro­gramme an. Da­bei han­delt es sich nach § 2 der AGB der Be­klag­ten um eine in­ter­net­ba­sierte Ver­triebslösung, bei der ein kom­mer­zi­el­ler An­bie­ter (hier die Be­klagte) ver­schie­dene Ver­triebs­part­ner (sog. Af­fi­lia­tes) er­folgs­abhängig durch eine Pro­vi­sion vergütet. Da­bei be­wer­ben die sog. Af­fi­lia­tes die An­ge­bote und Pro­dukte der Be­klag­ten auf ih­rer je­wei­li­gen Web­seite und er­hal­ten bei ei­ner er­folg­rei­chen Ver­mitt­lung der An­ge­bote bzw. Pro­dukte der Be­klag­ten eine vor­de­fi­nierte Pro­vi­sion.

Die Kläge­rin, die ih­ren Sitz auf den Sey­chel­len hat, re­gis­trierte sich im April 2014 zunächst un­ter An­gabe der Da­ten "C L. NA" als ein sol­cher Af­fi­liate auf der Web­seite der Be­klag­ten. Auf den Hin­weis der Be­klag­ten, dass diese Da­ten zur Teil­nahme an dem Af­fi­liate-Part­ner­pro­gramm nicht aus­rei­chend seien, ergänzte die Kläge­rin ihre An­ga­ben um die Da­ten "Fa. B. Sey­chel­len" und die An­ga­ben ei­nes Schwei­zer Bank­kon­tos. Pro­vi­si­ons­pflich­tige Ver­mitt­lun­gen konnte die Kläge­rin be­reits seit April 2014 durchführen und er­warb seit­dem auch Pro­vi­si­ons­an­sprüche i.H.v. ins­ge­samt € 6.569 €. Die Kläge­rin hat ge­gen die Be­klagte für die Pro­vi­si­ons­an­sprüche April bis Sep­tem­ber 2014 ein Versäum­nis­ur­teil er­wirkt und die Klage nach Ein­spruch der Be­klag­ten um die Pro­vi­sio­nen von Ok­to­ber 2014 bis März 2015 erhöht. Das LG hat das Versäum­nis­ur­teil auf­recht­er­hal­ten und die Be­klagte darüber hin­aus an­trags­gemäß ver­ur­teilt.

Die Be­klagte war der der An­sicht, dass ihr ein Zurück­be­hal­tungs­recht gem. § 273 Abs. 1 BGB zu­stehe. Die Kläge­rin sei ver­pflich­te­tet, Aus­kunft darüber zu er­tei­len, wer der wirt­schaft­lich be­rech­tigte Empfänger der zu zah­len­den Pro­vi­si­ons­an­sprüche sei. Diese Ver­pflich­tung be­stehe, egal ob als Ne­ben­pflicht oder auf­grund ausdrück­li­cher Ver­ein­ba­rung bei Ver­trags­schluss. Sie er­gebe sich aus dem Um­stand, dass die Be­klagte ih­rer­seits gem. § 160 Abs. 1 AO ver­pflich­tet sei, die Empfänger der Pro­vi­si­ons­zah­lun­gen zu be­nen­nen. Das OLG wies die Be­ru­fung der Be­klag­ten je­doch zurück.

Die Gründe:
Der Be­klag­ten stand ge­gen die Kläge­rin we­der ein Aus­kunfts­an­spruch aus dem Af­fi­liate-Part­ner­pro­gramm-Ver­trag noch ein all­ge­mei­ner Aus­kunfts­an­spruch aus ver­trag­li­chen Ne­ben­pflich­ten i.V.m. § 242 BGB zu.

Die Be­klagte hatte sich we­der in den AGBs zum Af­fi­liate-Part­ner­pro­gramm-Ver­trag noch in sons­ti­ger Weise einen Aus­kunfts­an­spruch ge­gen die Kläge­rin bei Ver­trags­schluss vor­be­hal­ten oder einräumen las­sen. Et­was Ge­gen­tei­li­ges wurde von der Be­klag­ten auch nicht vor­ge­tra­gen. Die Kläge­rin schul­dete auch nicht im Rah­men ih­rer ver­trag­li­chen Ne­ben­pflich­ten die von der Be­klag­ten gel­tend ge­machte Aus­kunft. Denn der Be­klag­ten stand kein all­ge­mei­ner Aus­kunfts­an­spruch zu.

Nur aus­nahms­weise kann nach Treu und Glau­ben für den Schuld­ner eine Aus­kunfts­pflicht be­ste­hen, wenn die zwi­schen den Par­teien be­ste­hende Rechts­be­zie­hung es mit sich bringt, dass der Be­rech­tigte in ent­schuld­ba­rer Weise über Be­ste­hen und Um­fang sei­nes Rechts im Un­ge­wis­sen ist und der Ver­pflich­tete die zur Be­sei­ti­gung der Un­ge­wiss­heit er­for­der­li­che Aus­kunft un­schwer ge­ben kann (BGH-Urt. v. 13.12.2001, Az.: I ZR 44/99). Die ge­for­der­ten An­ga­ben müssen da­bei zur Er­rei­chung des Ver­trags­zwecks un­be­dingt er­for­der­lich sein. Ver­langt wer­den können da­her ins­be­son­dere nur sol­che An­ga­ben, die für die Gel­tend­ma­chung des Haupt­an­spruchs auch tatsäch­lich benötigt wer­den.

Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Be­klag­ten hatte das LG mit Recht ver­neint, dass zur Ab­wick­lung des Af­fi­liate-Part­ner­pro­gramms eine Aus­kunft über die Frage, ob hin­ter der Kläge­rin wei­tere Per­so­nen ste­hen, de­nen die Pro­vi­si­ons­zah­lun­gen zu­gu­te­kom­men, er­for­der­lich ist. Dem stand nicht ent­ge­gen, dass die Be­klagte gem. § 160 Abs. 1 AO ge­genüber dem Fi­nanz­amt die steu­er­recht­li­che Pflicht traf, den (wah­ren) Empfänger von Be­triebs­aus­ga­ben zu be­nen­nen und bei der Er­mitt­lung von Aus­landssach­ver­hal­ten i.S.d. § 90 Abs. 1 AO mit­zu­wir­ken. Denn in diese et­wai­gen steu­er­li­chen Mit­wir­kungs- und Be­nen­nungs­pflich­ten war die Kläge­rin nicht mit ein­be­zo­gen. Die Kläge­rin war nicht "Be­tei­ligte" i.S.v. 90 Abs.1 AO bei der Be­steue­rung der Be­klag­ten.

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