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Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in der Rechnung für den Vorsteuerabzug

BFH 16.1.2014, V R 28/13

Zur Iden­ti­fi­zie­rung ei­ner ab­ge­rech­ne­ten Leis­tung (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 UStG) können an­dere Ge­schäfts­un­ter­la­gen her­an­ge­zo­gen wer­den, wenn das Ab­rech­nungs­do­ku­ment selbst dar­auf ver­weist und diese ein­deu­tig be­zeich­net. Die in Be­zug ge­nom­me­nen Un­ter­la­gen müssen der Rech­nung da­bei nicht bei­gefügt sein; eine phy­si­sche Ver­bin­dung mit der Rech­nung als Ur­kunde ist in­so­weit nicht not­wen­dig.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war im Streit­jahr 2004 als Im­mo­bi­li­en­mak­ler tätig. Mit Rech­nun­gen vom 28. und 30.12.2004 stellte die C-GmbH dem Kläger ver­schie­dene Beträge, zzgl. 16 Pro­zent Um­satz­steuer in Rech­nung. Zur Be­schrei­bung der mit den Rech­nun­gen ab­ge­rech­ne­ten Leis­tun­gen wird in der Rech­nung vom 28.12.2004 u.a. aus­geführt: "gemäß un­se­rer Ver­ein­ba­rung zum Pro­jekt der X-AG be­rech­nen wir Ih­nen die von uns er­brach­ten Leis­tun­gen wie folgt:". In der Rech­nung vom 30.12.2004 heißt es: "gemäß un­se­rer Ver­ein­ba­rung zum Pro­jekt L.F. der X-AG er­lau­ben wir uns un­sere er­brach­ten Leis­tun­gen wie folgt in Rech­nung zu stel­len:".

Darüber hin­aus wur­den der Ein­satz ei­ner Per­son (in der Rech­nung vom 30.12.2004 na­ment­lich be­nannt) un­ter An­gabe der An­zahl der Tage der ein­ge­setz­ten Per­son im je­wei­li­gen Mo­nat und des je­weils zu Grunde lie­gen­den Ta­ges­sat­zes (netto) so­wie die dar­aus re­sul­tie­rende mo­nat­li­che Ge­samt­summe (netto) ab­ge­rech­net. Die in Be­zug ge­nom­mene Ver­ein­ba­rung zwi­schen der C-GmbH und dem Kläger war der Rech­nung nicht bei­gefügt.

In der beim Fi­nanz­amt ein­ge­reich­ten Um­satz­steu­er­jah­res­erklärung für das Streit­jahr machte der Kläger u.a. die in den Rech­nun­gen vom 28. und 30.12.2004 aus­ge­wie­sene Um­satz­steuer als Vor­steuer gel­tend. Im An­schluss an eine Steu­er­fahn­dungsprüfung er­ließ das Fi­nanz­amt einen geänder­ten Um­satz­steu­er­be­scheid für das Streit­jahr, in dem der Vor­steu­er­ab­zug aus die­sen Rech­nun­gen ver­sagt wurde. Hier­ge­gen wen­det sich der Kläger mit sei­ner Klage.

Das FG wies die Klage ab. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BFH das Ur­teil auf und ver­wies die Sa­che zur an­der­wei­ti­gen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Die Gründe:
Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des FG fehlt es nicht des­halb an ei­ner zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­ti­gen­den Rech­nung i.S.v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 i.V.m. §§ 14, 14a UStG, weil die in den Rech­nun­gen vom 28. und 30.12.2004 in Be­zug ge­nom­mene Ver­ein­ba­rung, die der Iden­ti­fi­zie­rung der ab­ge­rech­ne­ten Leis­tung i.S.d. § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 UStG die­nen soll, die­sen nicht bei­gefügt war.

Der Un­ter­neh­mer kann nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG die ge­setz­lich ge­schul­dete Steuer für Lie­fe­run­gen und sons­tige Leis­tun­gen, die von an­de­ren Un­ter­neh­mern für sein Un­ter­neh­men aus­geführt wor­den sind, als Vor­steu­er­beträge ab­zie­hen. Der Vor­steu­er­ab­zug setzt nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 UStG vor­aus, dass der Un­ter­neh­mer eine nach den §§ 14, 14a UStG aus­ge­stellte Rech­nung be­sitzt. Die dem Un­ter­neh­mer er­teilte Rech­nung muss den An­for­de­run­gen des § 14 Abs. 4 UStG ent­spre­chen. Eine zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­ti­gende Rech­nung hat da­her nach § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 UStG An­ga­ben über den Um­fang und die Art der sons­ti­gen Leis­tung zu ent­hal­ten.

Da­bei muss die Rech­nung An­ga­ben tatsäch­li­cher Art ent­hal­ten, wel­che die Iden­ti­fi­zie­rung der ab­ge­rech­ne­ten Leis­tung ermögli­chen. Zur Iden­ti­fi­zie­rung der Leis­tung können auch an­dere Ge­schäfts­un­ter­la­gen her­an­ge­zo­gen wer­den. Vor­aus­set­zung ist da­bei, dass das Ab­rech­nungs­do­ku­ment selbst auf die an­de­ren Un­ter­la­gen ver­weist und die in Be­zug ge­nom­me­nen Ge­schäfts­un­ter­la­gen ein­deu­tig be­zeich­net. Die Un­ter­la­gen müssen der Rech­nung hin­ge­gen nicht bei­gefügt sein. Nach § 31 Abs. 3 S. 2 der Um­satz­steuer-Durchführungs­ver­ord­nung muss eine in Be­zug ge­nom­mene an­dere Ge­schäfts­un­ter­lage beim Rech­nungs­aus­stel­ler und beim Rech­nungs­empfänger le­dig­lich "vor­han­den" sein. Eine phy­si­sche Ver­bin­dung mit der Rech­nung als Ur­kunde ist nicht not­wen­dig.

Da die Sa­che nicht spruch­reif ist, war sie zur Nach­ho­lung der feh­len­den Fest­stel­lun­gen an das FG zurück­zu­ver­wei­sen. Es wird nun zu klären sein, ob die Rech­nun­gen vom 28. und 30.12.2004 den An­for­de­run­gen der §§ 14, 14a UStG genügen und ob die übri­gen Vor­aus­set­zun­gen des § 15 UStG vor­lie­gen.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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