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Anerkennung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen: Rechtsprechungsänderung

BFH 18.6.2015, VI R 17/14

Die Kos­ten ei­nes Zi­vil­pro­zes­ses sind im All­ge­mei­nen keine außer­gewöhn­li­chen Be­las­tun­gen i.S.d. § 33 EStG. Et­was an­de­res kann aus­nahms­weise gel­ten, wenn ein Rechts­streit einen für den Steu­er­pflich­ti­gen exis­ten­zi­ell wich­ti­gen Be­reich oder den Kern­be­reich mensch­li­chen Le­bens berührt. Da­mit hält der VI. Se­nat nach noch­ma­li­ger Prüfung an sei­ner in dem Ur­teil vom 12.5.2011 (Az.: VI R 42/10) ver­tre­te­nen Auf­fas­sung nicht mehr fest.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin hat, nach­dem ihre Mut­ter im Jahr 2007 ver­stor­ben war, aus­weis­lich des auf­ge­fun­de­nen Tes­ta­ments, einen Erb­schein be­an­tragt. Während des Er­tei­lungs­ver­fah­rens zwei­felte ihr Bru­der die Rechtmäßig­keit des Tes­ta­ments an, in­fol­ge­des­sen es zu einem Zi­vil­rechts­streit kam, in dem zunächst zu Guns­ten der Kläge­rin ent­schie­den wurde. Auf die Be­schwer­de­ent­schei­dung des LG er­hob das AG im zwei­ten Rechts­gang Be­weis durch Ein­ho­lung ei­nes gra­pho­lo­gi­schen Gut­ach­tens und er­teilte der Kläge­rin schließlich einen Al­lei­nerb­schein.

Im Zu­sam­men­hang mit die­sem Zi­vil­rechts­streit ent­stan­den der Kläge­rin im Streit­jahr 2010 Rechts­an­walts­kos­ten i.H.v. rund 3.460 € und Ge­richts­kos­ten i.H.v. 3.866 €, die ihr we­der von ih­rem Bru­der noch von drit­ter Seite er­stat­tet wur­den. Sie machte die Kos­ten in ih­rer Ein­kom­men­steu­er­erklärung für 2010 zunächst nicht gel­tend. Ge­gen den dar­auf fol­gen­den Ein­kom­men­steu­er­be­scheid legte die Kläge­rin frist­gemäß Ein­spruch mit der Begründung ein, dass auf­grund der geänder­ten BFH-Recht­spre­chung (Urt. v. 12.5.2011, Az.: VI R 42/10) die An­walts­kos­ten aus dem Nach­lass­ver­fah­ren als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen zu berück­sich­ti­gen seien.

Das Fi­nanz­amt wies den Ein­spruch zurück. Das FG wies die hier­ge­gen er­ho­bene Klage ab. Und auch die Re­vi­sion der Kläge­rin vor dem BFH blieb er­folg­los.

Gründe:
Die gel­tend ge­mach­ten Pro­zess­kos­ten sind nicht als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung i.S.d. § 33 EStG zu berück­sich­ti­gen.

Der Se­nat hatte in sei­ner Ent­schei­dung vom 12.5.2011 (Az.: VI R 42/10) die Un­aus­weich­lich­keit von Zi­vil­pro­zess­kos­ten un­ter der Vor­aus­set­zung an­ge­nom­men, dass die be­ab­sich­tigte Rechts­ver­fol­gung hin­rei­chende Aus­sicht auf Er­folg bie­tet und nicht mut­wil­lig er­scheint. Schließlich seien strei­tige An­sprüche we­gen des staat­li­chen Ge­walt­mo­no­pols re­gelmäßig nur ge­richt­lich durch­zu­set­zen oder ab­zu­weh­ren. Da die Par­teien zur Durch­set­zung ih­rer Rechts­an­sprüche mit­hin auf den Weg vor die Ge­richte ver­wie­sen würden, entstünden Zi­vil­pro­zess­kos­ten für den Kläger wie auch für den Be­klag­ten un­abhängig vom Ge­gen­stand des Pro­zes­ses aus recht­li­chen Gründen zwangsläufig.

Das Se­nats­ur­teil hat ne­ben Zu­stim­mung viel­fach auch Kri­tik er­fah­ren. Nach noch­ma­li­ger Prüfung hält der Se­nat an sei­ner da­mals ver­tre­te­nen Auf­fas­sung nicht mehr fest. Der Se­nat kehrt un­ter Auf­gabe sei­ner in dem Ur­teil vom 12.5.2011 (Az.: VI R 42/10) ver­tre­te­nen An­sicht zu der früheren BFH-Recht­spre­chung zur Ab­zieh­bar­keit der Kos­ten ei­nes Zi­vil­pro­zes­ses als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung zurück. Der Se­nat ist der An­sicht, dass hier schwer­wie­gende sach­li­che Gründe, und zwar vor al­lem der Ge­sichts­punkt ei­ner not­wen­di­gen Ver­ein­heit­li­chung der Rechts­an­wen­dung und der Grund­satz der Gleichmäßig­keit der Be­steue­rung, eine Ände­rung der Recht­spre­chung des Se­nats ge­bie­ten.

Aus­ge­hend hier­von sind die Kos­ten ei­nes Zi­vil­pro­zes­ses grundsätz­lich nur dann als zwangsläufig an­zu­se­hen, wenn auch das die Pro­zessführung mit der Folge der Zah­lungs­ver­pflich­tung adäquat ver­ur­sa­chende Er­eig­nis für den Steu­er­pflich­ti­gen zwangsläufig ist. Daran fehlt es im All­ge­mei­nen bei einem Zi­vil­pro­zess. Et­was an­de­res kann aus­nahms­weise gel­ten, wenn ein Rechts­streit einen für den Steu­er­pflich­ti­gen exis­ten­zi­ell wich­ti­gen Be­reich oder den Kern­be­reich mensch­li­chen Le­bens berührt. Nach die­sen Maßstäben kam im vor­lie­gen­den Fall die Berück­sich­ti­gung der der Kläge­rin ent­stan­de­nen Ge­richts- und An­walts­kos­ten als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen nicht in Be­tracht.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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