deen

Aktuelles

Amtslöschungsverfahren steht nicht im Interesse einzelner Aktionäre

BGH 15.7.2014, II ZB 18/13

Regt ein Ak­tionär beim Re­gis­ter­ge­richt die Löschung ei­nes länger als drei Jahre im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­ge­nen Be­schlus­ses der Haupt­ver­samm­lung als nich­tig an, steht ihm ge­gen den die An­re­gung zurück­wei­sen­den Be­schluss des Re­gis­ter­ge­rich­tes kein Rechts­mit­tel zu. Das Amtslöschungs­ver­fah­ren ist vom Ge­setz­ge­ber nicht im In­ter­esse ein­zel­ner Ak­tionäre ein­ge­rich­tet wor­den, son­dern soll ein In­ter­esse der All­ge­mein­heit an der Fest­stel­lung der Nich­tig­keit von ein­ge­tra­ge­nen Haupt­ver­samm­lungs­be­schlüssen schützen.

Der Sach­ver­halt:
Der Be­tei­ligte zu 2) ist Ak­tionär der nicht börsen­no­tier­ten Be­tei­lig­ten zu 1). In ei­ner Haupt­ver­samm­lung der AG im Sep­tem­ber 2004 war die Sat­zung teil­weise neu ge­fasst wor­den. Dem­nach soll­ten sich die Ak­tionäre in der Haupt­ver­samm­lung zukünf­tig durch ganz be­stimmte Be­vollmäch­tigte ver­tre­ten las­sen dürfen. Der Be­schluss wurde im No­vem­ber 2004 im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen. Der Be­tei­ligte zu 2) war der An­sicht, durch den Be­schluss werde das Recht der Ak­tionäre, sich in der Haupt­ver­samm­lung ver­tre­ten zu las­sen, in un­zulässi­ger Weise ein­ge­schränkt. Er wollte den Be­schluss des­halb gem. §§ 398, 395 FamFG löschen las­sen.

Das Re­gis­ter­ge­richt wies diese An­re­gung zurück. Das Be­schwer­de­ge­richt gab der Be­schwerde des Be­tei­lig­ten zu 2) statt und wies das Re­gis­ter­ge­richt an, den im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­ge­nen Be­schluss, so­weit er die maßgeb­li­che Sat­zung be­traf, zu löschen. Auf die hier­ge­gen ge­rich­tete Rechts­be­schwerde der AG hob der BGH den Be­schluss des OLG auf und ver­warf die Be­schwerde des Be­tei­lig­ten zu 2) ge­gen den Be­schluss des Amts­ge­rich­tes.

Gründe:
Die Be­schwerde des Be­tei­lig­ten zu 2) war nach §§ 398, 395 Abs. 3, § 393 Abs. 3 S. 2, § 58 Abs. 1, § 59 Abs. 1 und 2 FamFG un­zulässig.

Die Löschung ei­nes im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­ge­nen nich­ti­gen Be­schlus­ses der Haupt­ver­samm­lung ei­ner AG er­folgt nach §§ 398, 395 Abs. 1 S. 1 FamFG von Amts we­gen oder auf An­trag der be­rufsständi­gen Or­gane. Der ein­zelne Ak­tionär hat hin­ge­gen kein An­trags­recht. Des­halb hat er auch keine Be­schwer­de­be­fug­nis nach §§ 58, 59 Abs. 2 FamFG. Eine Be­schwer­de­be­fug­nis er­gab sich für den Be­tei­lig­ten zu 2) auch nicht aus § 59 Abs. 1 FamFG, denn die­ser wurde durch die Ab­leh­nung der Löschung des Be­schlus­ses über die Ände­rung der Sat­zungs­be­stim­mung zur Ver­tre­tung in der Haupt­ver­samm­lung nicht in einem sub­jek­ti­ven Recht i.S.d. § 59 Abs. 1 FamFG ver­letzt.

Da der strei­tige Be­schluss länger als drei Jahre im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen war, konnte seine et­waige, auf § 241 Nr. 1, 3 oder 4 AktG be­ru­hende Nich­tig­keit nach § 242 Abs. 2 S. 1 AktG nicht mehr gel­tend ge­macht wer­den. Die Vor­schrift er­fasst auch nich­tige Be­schlüsse über Sat­zungsände­run­gen. Ob darin eine Hei­lung i.S. ei­ner Verände­rung der ma­te­ri­el­len Rechts­lage zu se­hen ist, wie die hM an­nimmt, oder ob die Vor­schrift le­dig­lich dazu führt, dass nie­mand mehr die Nich­tig­keit gel­tend ma­chen kann - außer dem Re­gis­ter­ge­richt in dem Ver­fah­ren nach § 398 FamFG, wenn die Be­sei­ti­gung des Be­schlus­ses im öff­ent­li­chen In­ter­esse er­for­der­lich er­scheint, konnte of­fen blei­ben. Denn auch wenn der ein­zelne Ak­tionär le­dig­lich ge­hin­dert ist, die Nich­tig­keit gel­tend zu ma­chen, muss er sich so be­han­deln las­sen, als wäre der Be­schluss wirk­sam. Da­mit hat der Ak­tionär kein sub­jek­ti­ves Recht mehr, von den Wir­kun­gen des Be­schlus­ses ver­schont zu wer­den.

Das Amtslöschungs­ver­fah­ren ist vom Ge­setz­ge­ber nicht im In­ter­esse ein­zel­ner Ak­tionäre ein­ge­rich­tet wor­den, son­dern soll ein In­ter­esse der All­ge­mein­heit an der Fest­stel­lung der Nich­tig­keit von ein­ge­tra­ge­nen Haupt­ver­samm­lungs­be­schlüssen schützen. Aus die­sem Grund ist es nicht als An­trags-, son­dern als Amts­ver­fah­ren aus­ge­stal­tet wor­den; und des­halb setzt die Löschung zusätz­lich zu dem in­halt­li­chen Ver­stoß des Be­schlus­ses ge­gen zwin­gende ge­setz­li­che Vor­schrif­ten vor­aus, dass seine Be­sei­ti­gung im öff­ent­li­chen In­ter­esse ge­bo­ten ist. So­fern ein Ak­tionär während des Drei­jah­res­zeit­raums eine Nich­tig­keits­klage nach § 249 AktG nicht er­he­ben konnte, etwa weil er erst später Ak­tien er­wor­ben hat, ist es nicht ge­recht­fer­tigt, ihm hin­sicht­lich des bei sei­nem Bei­tritt zur Ge­sell­schaft aus dem Han­dels­re­gis­ter er­sicht­li­chen Be­stands der in­folge Zeit­ab­laufs wirk­sa­men Be­schluss­fas­sun­gen wei­ter­ge­hende Rechts­schutzmöglich­kei­ten ein­zuräumen, als sie den zum Zeit­punkt der Be­schluss­fas­sung be­reits an­gehöri­gen Ak­tionären zu­kom­men.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BGH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben