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Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

FG Münster 16.12.2013, 7 K 2195/12 E

Vor­aus­set­zung für den Ab­zug von Zi­vil­pro­zess­kos­ten als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen ist, dass sich der Steu­er­pflich­tige nicht mut­wil­lig oder leicht­fer­tig auf den Pro­zess ein­ge­las­sen hat. Will das Fa­mi­li­en­ge­richt den Be­tei­lig­ten beim Zu­ge­winn­aus­gleich einen Ver­gleichs­vor­schlag un­ter­brei­ten, kann da­von aus­ge­gan­gen wer­den, dass das Ver­fah­ren vor dem AG nicht mut­wil­lig oder leicht­fer­tig geführt wurde.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger er­zielte im Streit­jahr 2011 Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Tätig­keit. Im Rah­men sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung 2011 machte er Pro­zess- und Rechts­an­walts­kos­ten i.H.v. 9.114 €, die ihm im Rah­men zweier Zi­vil­pro­zesse ent­stan­de­nen wa­ren, als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen gel­tend.

Nach der Tren­nung von sei­ner Frau war es zu Un­stim­mig­kei­ten und da­mit zu sei­ner In­an­spruch­nahme aus einem be­haup­te­ten Dar­lehns­ver­trag durch seine Schwie­ger­el­tern ge­kom­men. Der Kläger ob­siegte in ers­ter In­stanz vor dem LG und stimmte vor dem OLG einem Ver­gleich zu. In dem Ver­fah­ren vor dem AG über den Zu­ge­winn­aus­gleich mit sei­ner ge­schie­de­nen Ehe­frau un­ter­brei­tete das Ge­richt den Par­teien einen schrift­li­chen Ver­gleichs­vor­schlag.

Das Fi­nanz­amt führte die Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung 2011 ohne Berück­sich­ti­gung der gel­tend ge­mach­ten Pro­zess- und Rechts­an­walts­kos­ten durch. Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die dem Kläger ent­stan­de­nen Auf­wen­dung im Zu­sam­men­hang mit der Führung der Zi­vil­pro­zesse vor dem LG bzw. OLG und vor dem AG i.H.v. ins­ge­samt 9.114 € stell­ten außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen gem. § 33 Abs. 1 EStG dar und wa­ren nach Ab­zug der zu­mut­ba­ren Ei­gen­be­las­tung gem. § 33 Abs. 3 EStG bei der Steu­er­fest­set­zung vom Ge­samt­be­trag der Einkünfte ab­zu­zie­hen.

Kos­ten ei­nes Zi­vil­pro­zes­ses können nach der neue­ren BFH-Recht­spre­chung (Urt. v. 12.5.2011, Az.: VI R 42/10), der sich der er­ken­nende Se­nat an­schließt, un­abhängig vom Ge­gen­stand des Pro­zes­ses aus recht­li­chen Gründen zwangsläufig ent­ste­hen. Ent­ge­gen der früheren Recht­spre­chung ist für die Frage der Zwangsläufig­keit von Pro­zess­kos­ten nicht mehr auf die Un­aus­weich­lich­keit des dem strit­ti­gen Zah­lungs­an­spruch zu­grunde lie­gen­den Er­eig­nis­ses ab­zu­stel­len. Viel­mehr liegt für den Steu­er­pflich­ti­gen die Un­aus­weich­lich­keit be­reits darin, dass er im Ver­fas­sungs­staat des GG den Rechts­weg be­schrei­ten muss. Vor­aus­set­zung für den Ab­zug als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen ist je­doch, dass sich der Steu­er­pflich­tige nicht mut­wil­lig oder leicht­fer­tig auf den Pro­zess ein­ge­las­sen hat.

Der von dem Kläger geführte Rechts­streit ge­gen die In­an­spruch­nahme aus einem be­haup­te­ten Dar­lehns­ver­trag vor dem LG und dem OLG erfüllte diese Vor­aus­set­zun­gen. Dass die Ver­tei­di­gung ge­gen den gel­tend ge­mach­ten Dar­lehnsrück­zah­lungs­an­spruch nicht mut­wil­lig war und aus­rei­chende Er­folgs­aus­sich­ten hatte, zeigte sich an dem Ob­sie­gen in ers­ter In­stanz. Auch die ver­gleichs­weise Be­en­di­gung des Ver­fah­rens in zwei­ter In­stanz zeigte, dass der Kläger seine Rechts­po­si­tion mit hin­rei­chen­den Er­folgs­aus­sich­ten ver­tei­digt hatte.

Auch das Ver­fah­ren vor dem AG den Zu­ge­winn­aus­gleich be­tref­fend wurde nicht mut­wil­lig oder leicht­fer­tig geführt. Dies er­gab sich aus dem Um­stand, dass das Fa­mi­li­en­ge­richt den Be­tei­lig­ten einen Ver­gleichs­vor­schlag un­ter­brei­ten wollte. Wenn die Rechts­po­si­tion des Klägers von An­fang an aus­sichts­los ge­we­sen wäre, wäre für einen Ver­gleichs­vor­schlag des Ge­richts kein Raum ge­we­sen. Der Se­nat folgte auch in der Be­ur­tei­lung des Ver­fah­rens über den Zu­ge­winn­aus­gleich der neue­ren BFH-Recht­spre­chung. Die frühere Recht­spre­chung zu den Schei­dungs­fol­ge­sa­chen, nach der es für die An­er­ken­nung als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung dar­auf an­kam, dass die im Zu­sam­men­hang mit der Ehe­schei­dung ste­hen­den Ver­fah­ren auch im Ver­fah­rens­ver­bund gem. § 623 ZPO stan­den, sieht der Se­nat als über­holt an.

Link­hin­weis:

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