Der BFH musste sich bereits 2012 mit der Frage auseinander setzen, ob der steuermindernde Abzug der Darlehenszinsen auch dann noch möglich ist, wenn die Immobilie veräußert und damit die Vermietungstätigkeit beendet wird. Die Richter bejahten in ihrem Urteil vom 20.6.2012 (Az. IX R 67/10) grundsätzlich die Abziehbarkeit der nachträglichen Schuldzinsen - allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. So muss der Erlös der veräußerten Immobilie für die Rückzahlung des Darlehens verwendet worden sein. Nur die auf die verbleibende Restschuld weiterhin zu zahlenden Zinsen dürfen berücksichtigt werden. Zudem setzte der BFH in seinem damaligen Urteil voraus, dass die Immobilie innerhalb von zehn Jahren seit dem Erwerb veräußert wird und somit der erzielte Gewinn einkommensteuerpflichtig ist.
„Diese Voraussetzungen weicht der BFH mit einem im Mai diesen Jahres veröffentlichten Urteil auf.“ erläutert Dr. Daniel Kautenburger-Behr, Rechtsanwalt und Steuerberater, von Ebner Stolz in Köln. Auch wenn der aus der Veräußerung erzielte Gewinn nicht einkommensteuerpflichtig ist, weil die zehnjährige Veräußerungsfrist bereits abgelaufen ist, können nachträgliche Schuldzinsen weiterhin steuermindernd zu berücksichtigen sein. „Der BFH macht damit die Abziehbarkeit der Zinsen nicht mehr davon abhängig, ob der Veräußerungsgewinn zu versteuern ist. Maßgeblich ist allein, dass der Verkaufspreis nicht ausreicht, um das zum Zeitpunkt der Veräußerung noch bestehende Darlehen in vollem Umfang zurückzuzahlen.“ So Kautenburger-Behr von Ebner Stolz.
Und die Richter dehnen den Abzug nachträglicher Schuldzinsen sogar noch weiter aus. Auch wenn das nach Tilgung durch den Veräußerungsgewinn noch verbleibende Restdarlehen durch ein Refinanzierungs- oder Umschuldungsdarlehen abgelöst wurde, können die dafür zu zahlenden Zinsen noch steuerlich geltend gemacht werden. Dazu darf aber die Darlehensvaluta nicht über den Restdarlehensbetrag hinausgehen und die Umschuldung muss sich im Rahmen einer marktüblichen Finanzierung bewegen.
Kautenburger-Behr schlussfolgert daraus: „Der BFH macht letztlich deutlich: Fremdfinanzierungskosten können trotz Beendigung der Vermietungstätigkeit steuermindernd berücksichtigt werden, wenn sichergestellt ist, dass diese im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Immobilienerwerb stehen.“