deen

Steuerberatung

35-Euro-Wertgrenze für Geschenke bei Pauschalversteuerung

Die Fi­nanz­ver­wal­tung be­zieht wei­ter­hin die über­nom­mene Pau­schal­steuer bei der Prüfung der 35-Euro-Wert­grenze für Ge­schenke nicht mit ein.

Ge­schenke an Ge­schäfts­freunde können nur dann als Be­triebs­aus­gabe ge­winn­min­dernd berück­sich­tigt wer­den, wenn de­ren An­schaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten 35 Euro nicht über­stei­gen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG). Um zu ver­mei­den, dass der Ge­schäfts­freund die Ge­schenke ver­steu­ern muss, kann der Schen­ker die Be­steue­rung mit einem Pau­schal­steu­er­satz von 30 % über­neh­men. Der BFH ent­schied hierzu mit Ur­teil vom 30.3.2017 (Az. IV R 13/14, DStR 2017, S. 1255), dass bei der Prüfung der 35-Euro-Grenze die über­nom­mene Pau­schal­steuer mit ein­zu­be­zie­hen ist. Nach die­ser Rechts­auf­fas­sung könn­ten Ge­schenke an Ge­schäfts­freunde bei über­nom­me­ner Pau­schal­steuer nur bei An­schaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten von deut­lich we­ni­ger als 35 Euro als Be­triebs­aus­ga­ben berück­sich­tigt wer­den.

35-Euro-Wertgrenze für Geschenke bei Pauschalversteuerung© Thinkstock

Auf Nach­frage des Bun­des der Steu­er­zah­ler erklärte das BMF, dass zwar das Ur­teil des BFH im Bun­des­steu­er­blatt veröff­ent­licht wird und so­mit grundsätz­lich von der Fi­nanz­ver­wal­tung an­zu­wen­den wäre. Al­ler­dings wurde in der Liste des BMF vom 12.9.2017 der zur Veröff­ent­li­chung be­stimm­ten BFH-Ur­teile ein Hin­weis auf­ge­nom­men, wo­nach die Fi­nanz­ver­wal­tung wei­ter­hin die bis­he­rige Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung an­wen­det und die Pau­schal­steuer bei der Prüfung der 35-Euro-Frei­grenze nicht mit ein­be­zieht (s. BMF-Schrei­ben vom 19.5.2015, BStBl. I 2015, S. 468, Rz. 25).

nach oben