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31.5. ist Steuererklärungstag!

Steu­er­zah­ler müssen sich ran­hal­ten: Bis zum 31. Mai die­ses Jah­res muss die Ein­kom­men­steu­er­erklärung für das Jahr 2011 beim Fi­nanz­amt ab­ge­ge­ben wer­den. Es sei denn, ein Steu­er­be­ra­ter ist mit der Ab­gabe der Erklärung be­auf­tragt oder der Steu­er­pflich­tige hat recht­zei­tig bis da­hin eine Frist­verlänge­rung be­an­tragt.

Wer sich selbst um die Er­stel­lung sei­ner Steu­er­erklärung bemüht, sollte prüfen, ob über­haupt schon alle er­for­der­li­chen Be­lege, etwa zum Nach­weis haus­halts­na­her Dienst­leis­tun­gen oder außer­gewöhn­li­cher Be­las­tun­gen, und die Jah­res­steu­er­be­schei­ni­gun­gen der Ban­ken vor­han­den sind. Denn: Auch wenn mit der Ab­gel­tung­steuer al­les ein­fa­cher und ei­gent­lich auf die Ab­gabe der An­lage KAP ver­zich­tet wer­den können sollte, emp­fiehlt es sich viel­fach doch, die­ses For­mu­lar aus­zufüllen und die er­for­der­li­chen Nach­weise zu er­brin­gen. Dies macht zum einen Sinn, wenn der Frei­stel­lungs­auf­trag, bis zu des­sen ma­xi­ma­ler Höhe von 801 Euro Ka­pi­tal­einkünfte steu­er­frei blei­ben, nicht oder in zu ge­rin­ger Höhe er­teilt wurde. Zum an­de­ren sollte die An­lage KAP aus­gefüllt wer­den, wenn der in­di­vi­du­elle Ein­kom­men­steu­er­satz un­ter dem pau­scha­len Ab­gel­tung­steu­er­satz von 26,375 % liegt. Be­trof­fen da­von sind Al­lein­ste­hende mit einem zu ver­steu­ern­den Ein­kom­men von ma­xi­mal 15.000 Euro bzw. Ver­hei­ra­tete von nicht mehr als 30.000 Euro zu ver­steu­ern­dem Ein­kom­men. In die­sem Fall ist auf der An­lage KAP mit einem klei­nen Kreuz­chen die so ge­nannte Güns­ti­gerprüfung zu be­an­tra­gen: Der Steu­er­pflich­tige erhält dann die zu viel ge­zahlte Ab­gel­tung­steuer zurücker­stat­tet.

Und wenn Aus­lands­de­pots be­ste­hen, müssen die dort er­ziel­ten Erträge auch wei­ter­hin in der Steu­er­erklärung an­ge­ge­ben wer­den. In die­sem Fall er­hebt der Fis­kus die Ab­gel­tung­steuer nach. So­fern die Ban­ken nicht be­reits von sich aus die Jah­res­steu­er­be­schei­ni­gun­gen ver­schi­cken, soll­ten Be­trof­fene die er­for­der­li­chen Nach­weise schnellstmöglich bei den Ban­ken an­for­dern, emp­fiehlt Rechts­an­walt und Steu­er­be­ra­ter Vol­ker Schmidt von Eb­ner Stolz Mönning Ba­chem.  Die Jah­res­steu­er­be­schei­ni­gung ist zu­dem er­for­der­lich, wenn der Kunde die Bank nicht be­auf­tragt hat, die Kir­chen­steuer zu­sam­men mit der Ab­gel­tung­steuer ab­zuführen. Und auch wenn Spen­den oder außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen, wie etwa die Kos­ten ei­ner schwe­ren Krank­heit, für Zahn­er­satz, Bril­len oder eine Schei­dung, gel­tend ge­macht wer­den, ver­langt der Fis­kus die Vor­lage der Jah­res­steu­er­be­schei­ni­gun­gen. Schmidt erläutert, dass auf die­ser Grund­lage dann die ma­xi­mal ab­zugsfähige Spen­denhöhe bzw. die Höhe der so ge­nann­ten zu­mut­ba­ren Ei­gen­be­las­tung er­mit­telt wird.

Um die Ab­ga­be­frist ein­zu­hal­ten, ist also Han­deln an­ge­sagt. Wer es aber nicht schafft, bis Ende Mai alle er­for­der­li­chen Be­lege bei­sam­men und die Ein­kom­men­steu­er­erklärung für das Jahr 2011 er­stellt zu ha­ben, sollte schnells­tens bei sei­nem zuständi­gen Fi­nanz­amt schrift­lich eine Frist­verlänge­rung be­an­tra­gen.

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