Wer sich selbst um die Erstellung seiner Steuererklärung bemüht, sollte prüfen, ob überhaupt schon alle erforderlichen Belege, etwa zum Nachweis haushaltsnaher Dienstleistungen oder außergewöhnlicher Belastungen, und die Jahressteuerbescheinigungen der Banken vorhanden sind. Denn: Auch wenn mit der Abgeltungsteuer alles einfacher und eigentlich auf die Abgabe der Anlage KAP verzichtet werden können sollte, empfiehlt es sich vielfach doch, dieses Formular auszufüllen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen. Dies macht zum einen Sinn, wenn der Freistellungsauftrag, bis zu dessen maximaler Höhe von 801 Euro Kapitaleinkünfte steuerfrei bleiben, nicht oder in zu geringer Höhe erteilt wurde. Zum anderen sollte die Anlage KAP ausgefüllt werden, wenn der individuelle Einkommensteuersatz unter dem pauschalen Abgeltungsteuersatz von 26,375 % liegt. Betroffen davon sind Alleinstehende mit einem zu versteuernden Einkommen von maximal 15.000 Euro bzw. Verheiratete von nicht mehr als 30.000 Euro zu versteuerndem Einkommen. In diesem Fall ist auf der Anlage KAP mit einem kleinen Kreuzchen die so genannte Günstigerprüfung zu beantragen: Der Steuerpflichtige erhält dann die zu viel gezahlte Abgeltungsteuer zurückerstattet.
Und wenn Auslandsdepots bestehen, müssen die dort erzielten Erträge auch weiterhin in der Steuererklärung angegeben werden. In diesem Fall erhebt der Fiskus die Abgeltungsteuer nach. Sofern die Banken nicht bereits von sich aus die Jahressteuerbescheinigungen verschicken, sollten Betroffene die erforderlichen Nachweise schnellstmöglich bei den Banken anfordern, empfiehlt Rechtsanwalt und Steuerberater Volker Schmidt von Ebner Stolz Mönning Bachem. Die Jahressteuerbescheinigung ist zudem erforderlich, wenn der Kunde die Bank nicht beauftragt hat, die Kirchensteuer zusammen mit der Abgeltungsteuer abzuführen. Und auch wenn Spenden oder außergewöhnliche Belastungen, wie etwa die Kosten einer schweren Krankheit, für Zahnersatz, Brillen oder eine Scheidung, geltend gemacht werden, verlangt der Fiskus die Vorlage der Jahressteuerbescheinigungen. Schmidt erläutert, dass auf dieser Grundlage dann die maximal abzugsfähige Spendenhöhe bzw. die Höhe der so genannten zumutbaren Eigenbelastung ermittelt wird.
Um die Abgabefrist einzuhalten, ist also Handeln angesagt. Wer es aber nicht schafft, bis Ende Mai alle erforderlichen Belege beisammen und die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 erstellt zu haben, sollte schnellstens bei seinem zuständigen Finanzamt schriftlich eine Fristverlängerung beantragen.