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§ 2b UStG: Verpackungsgesetz

Zum 01.01.2019 hat sich das Ver­pa­ckungs­ge­setz (Ver­packG), insb. § 22 Ver­packG, geändert. Ein­nah­men aus der Ein­samm­lung und Ver­wer­tung von Alt­pa­pier aus Ver­pa­ckungs­abfällen ob­lag be­reits zu­vor den Sys­tem­be­trei­bern der Wirt­schaft, bspw. dem DSD (Grüner Punkt). JPdöR begründen mit die­sen Ein­nah­men be­reits jetzt bei Über­schrei­ten der Nicht­auf­griffs­grenze von 35.000 Euro (R 4.1 Abs. 5 S. 1 KStR) einen BgA.

Das BMF hat nun klar­ge­stellt, dass diese Ein­nah­men auch ab 2023 (An­wen­dung § 2b UStG) um­satz­steu­er­bar und um­satz­steu­er­pflich­tig sind (BMF-Schrei­ben vom 17.11.2020, Az. III XC 2 - W 7107/19/10004 :012). Diese Re­ge­lung gilt ausdrück­lich auch für Ent­gelte für die Mit­be­nut­zung von Wert­stoffhöfen so­wie Ne­ben­ent­gelte i. S. d. § 22 Abs. 9 Ver­packG.

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