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§ 2b UStG: Sondernutzungsgebühren / Märkte

Son­der­nut­zungs­gebühren stel­len ein Ent­gelt für die Einräum­ung des Rechts dar, eine be­stimmte öff­ent­li­che Fläche für ei­gene un­ter­neh­me­ri­sche Zwecke nut­zen zu dürfen. Er­folgt dies auf Ba­sis ei­ner Gebühren­ord­nung, han­delt es sich um eine öff­ent­lich-recht­li­che Hand­lungs­form.

Dies kann nur durch die öff­ent­li­che Hand ein­geräumt wer­den, so dass kein Wett­be­werb zu steu­er­pflich­ti­gen An­bie­tern be­steht. Die Ein­nah­men sind so­mit nach § 2b Abs. 1 UStG man­gels Un­ter­neh­merei­gen­schaft nicht um­satz­steu­er­bar (BMF-Schrei­ben vom 20.02.2020, a.a.O.).

Hin­weis: Ab­zu­gren­zen hier­von sind Fälle, in de­nen die Kom­mune die Son­der­nut­zung nicht le­dig­lich er­laubt, son­dern selbst vor­nimmt, in­dem sie z. B. Standflächen auf einem Markt­platz ge­gen Ent­gelt überlässt. Hier wird eine be­grenzte Fläche mit zusätz­li­chen Leis­tun­gen wie Strom­an­schluss und Rei­ni­gung zur Nut­zung über­las­sen. Dies stellt eine un­ter­neh­me­ri­sche Grundstücksüber­las­sung dar (BMF-Schrei­ben vom 20.02.2020, a.a.O., mit Ver­weis auf BFH-Ur­teil vom 03.03.2011, Az. V R 23/10, BStBl. II 2012, S. 74). Zu prüfen ist hier im Ein­zel­fall die Möglich­keit der Steu­er­be­frei­ung nach § 4 Nr. 12 UStG oder der Vor­teil durch einen (an­tei­li­gen) Vor­steu­er­ab­zug.

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