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§ 2b UStG: Schulen und Kindertageseinrichtungen

Veranstaltungen

Schu­len, Kin­der­ta­gesstätten, etc. or­ga­ni­sie­ren ver­schie­denste Ver­an­stal­tun­gen, um zusätz­li­che Ein­nah­men zur Förde­rung der je­wei­li­gen Ein­rich­tung zu er­zie­len. Eine Kern­frage im Hin­blick auf § 2b UStG ist hier­bei, wer über­haupt „Ver­an­stal­ter“ und so­mit po­ten­ti­el­ler Un­ter­neh­mer ist.

Das Baye­ri­sche Lan­des­amt für Steu­ern (LfSt) hat hierzu am 08.01.2021 Stel­lung ge­nom­men (Az. S 7107.2.1-37/11 St33). Dem­nach sind Ver­an­stal­tun­gen des „El­tern­bei­rats“ stets dem Sach­auf­wand­sträger (Schule, Kin­der­ta­gesstätte, etc.) zu­zu­rech­nen, da diese le­dig­lich ein un­selbständi­ges Or­gan des Trägers dar­stel­len. Land­kreise und Kom­mu­nen müssen sich nach die­ser Les­art da­her be­wusst sein, dass Som­mer­feste, Ba­sare, Weih­nachtsmärkte, etc. in de­ren Ein­rich­tun­gen steu­er­li­che Kon­se­quen­zen für den Träger ha­ben können und u. U. eine Um­satz­steu­er­pflicht be­steht. Da der­ar­tige Ver­an­stal­tun­gen re­gelmäßig pri­vat­recht­lich or­ga­ni­siert sind, ist eine Um­satz­steu­er­bar­keit i. d. R. ab dem ers­ten Euro ge­ge­ben. Mit­hin ist § 2b UStG nicht an­wend­bar.

Glei­ches gilt nach dem LfSt Bay­ern für Ein­nah­men im Rah­men von Schul­fir­men und Schul­pro­jek­ten.

Hier­von zu un­ter­schei­den sind Ein­nah­men, die klar einem (Schul-)Förder­ver­ein oder ei­ner Schüler­firma zu­zu­rech­nen sind. Hier­bei han­delt es sich um ei­genständige Recht­sträger. Re­gelmäßig kommt hier die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung i. S. d. § 19 UStG zur An­wen­dung.

Lernmaterialien

Viel­fach wer­den an Schu­len Ent­gelte für Schulbücher, Lern­ma­te­ria­lien (Ta­schen­rech­ner, Zei­chen­geräte, etc.) oder ähn­lich Lehr­mit­tel (z. B. Ko­pie­rent­gelte) er­ho­ben. Hierzu hat das LfSt Nie­der­sach­sen be­kannt­ge­ge­ben, dass diese Ein­nah­men der Schule, der Leh­rer, etc. nicht um­satz­steu­er­bar sind (Verfügung des LfSt Nie­der­sach­sen vom 16.12.2020 Az. S 7107 - 3 - St 171). Würden ver­gleich­bare pri­vat­recht­li­che Ein­rich­tun­gen (ne­ben den Se­mi­nar­gebühren selbst) ent­spre­chende Ent­gelte er­he­ben, wären diese grundsätz­lich nach § 4 Nr. 21 UStG und/oder § 4 Nr. 20 Buchst. A) UStG um­satz­steu­er­frei. Aus § 2b Abs. 2 S. 2 UStG er­gebe sich so­mit eine Nicht-Um­satz­steu­er­bar­keit für ju­ris­ti­sche Per­so­nen des öff­ent­li­chen Rechts (jPdöR).

Zum glei­chen Er­geb­nis - wenn auch mit an­de­rer Ar­gu­men­ta­tion - kommt das LfSt Bay­ern. Dem­nach nimmt die Schule nur eine „Ver­teil­er­funk­tion“ wahr, so dass die Vor­aus­set­zun­gen des § 2 Abs. 1 UStG i. V. m. Ab­schn. 2.3 Abs. 5 UStAE nicht erfüllt sind (Verfügung des LfSt Bay­ern vom 10.11.2020, Az. S 7107.1.1-14/8 St33). Dies gilt ins­be­son­dere, wenn die Ge­genstände in Höhe des Ein­kaufs­prei­ses ab­ge­ge­ben wer­den.

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