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§ 2b UStG: Personalgestellung an Gemeindeverwaltungsverband (Beispiel Hessen)

Für die Ko­ope­ra­tion von Ge­mein­den in Hes­sen im Rah­men ei­nes Ge­mein­de­ver­wal­tungs­ver­ban­des i. S. d. § 30 des hes­si­schen Ge­set­zes über die kom­mu­nale Ge­mein­schafts­ar­beit hat die OFD Frank­furt Stel­lung be­zo­gen (vgl. OFD Frank­furt/Main vom 04.05.2021, Az. S 7107 A - 001 - St 110.2). So­fern in an­de­ren Bun­desländern ähn­li­che Re­ge­lun­gen be­ste­hen, er­ach­ten wir diese Stel­lung­nahme als deut­li­ches In­diz für die um­satz­steu­er­li­che Be­wer­tung auch in an­de­ren Bun­desländern.

Wenn sich aus ei­ner lan­des­ge­setz­li­chen Re­ge­lung er­gibt, dass ein Ge­mein­de­ver­wal­tungs­ver­band aus­schließlich mit ei­ge­nem oder von den Mit­glieds­ge­mein­den über­las­sen Per­so­nal tätig wer­den darf, be­steht keine größere Wett­be­werbs­ver­zer­rung und die Aus­nah­me­re­ge­lung des § 2b UStG ist grundsätz­lich an­wend­bar.

In die­sem Fall bestätigt die OFD zu­dem, dass eine „aus­nahms­weise“ In­an­spruch­nahme von ex­ter­nen (Per­so­nal-)Dienst­leis­tern, z. B. aus ur­laubs- oder krank­heits­be­ding­ten Gründen, keine schädli­che Tätig­keit begründet. In dem von der Fi­nanz­ver­wal­tung eng ge­setz­ten Rah­men ist dies u. E. eine be­ach­tens­werte Öff­nungs­klau­sel. So­fern ein ex­ter­ner (Per­so­nal-)Dienst­leis­ter ein­ge­setzt wer­den kann, muss es sich um Tätig­kei­ten han­deln, wel­che grundsätz­lich auch auf dem pri­va­ten Markt be­zo­gen wer­den können. Wie weit diese Öff­nung der - in die­sem Fall hes­si­schen - Fi­nanz­ver­wal­tung zukünf­tig rei­chen wird, bleibt ab­zu­war­ten.

Hin­weis: § 2b UStG stellt maßgeb­lich bzgl. ei­nes Leis­tungs­vor­be­halts von jPdöR auf Lan­des­recht ab. Die hier für Hes­sen dar­ge­stellte Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung ist nicht un­ein­ge­schränkt auf an­dere Bun­desländer über­trag­bar. Den­noch stellt diese u. E. eine gute Ba­sis für eine Ar­gu­men­ta­tion an­hand des je­wei­li­gen Lan­des­rechts dar.

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