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§ 2b UStG: Verpachtung von Jagdbezirken

Das LfSt Bay­ern hat ausführ­lich zur Um­satz­be­steue­rung von Jagd­ge­nos­sen­schaf­ten Stel­lung ge­nom­men (LfSt Bay­ern vom 13.04.2021, Az. S 7416.1.1 - 2/7 St33). In­halt­lich gleich­lau­tend äußert sich auch die OFD Karls­ruhe mit Verfügung vom 03.03.2021 (Az. S 7106). Die Jagd­ge­nos­sen­schaf­ten sind oft­mals eng mit der je­wei­li­gen Kom­mune ver­bun­den, so dass wir auch auf diese Re­ge­lung ein­ge­hen möch­ten.

Jagd­ge­nos­sen­schaf­ten üben mit der Ei­gen­be­wirt­schaf­tung bzw. der Ver­pach­tung der Jagd eine nach­hal­tige, wirt­schaft­li­che Tätig­keit zur Er­zie­lung von Ein­nah­men selbständig aus und sind da­mit Un­ter­neh­mer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG.

Die (teil­weise/be­zirks­weise) Über­las­sung des Jagd­rechts er­folgt re­gelmäßig auf pri­vat­recht­li­cher Grund­lage. Für die­sen Fall ist eine An­wend­bar­keit des § 2b UStG nicht ge­ge­ben und die Ein­nah­men sind da­her grundsätz­lich um­satz­steu­er­bar. Bei der Über­las­sung des Jagd­rechts han­delt es sich nach übe­rein­stim­men­der Ein­schätzung der Fi­nanz­ver­wal­tung nicht um eine Grundstücksüber­las­sung, wel­che nach § 4 Nr. 12 UStG grundsätz­lich um­satz­steu­er­frei möglich wäre. In­fol­ge­des­sen sind die Ein­nah­men grundsätz­lich ab der zwin­gen­den An­wen­dung des § 2b UStG (der­zeit ab 01.01.2023) um­satz­steu­er­pflich­tig. Ähn­li­ches gilt es auch für die Über­las­sung von Fi­sche­rei­rech­ten zu be­ach­ten.

Hin­weis: Die Jagd­ge­nos­sen­schaf­ten stel­len oft­mals ei­genständige jPdöR dar. Für diese ist bei ge­rin­ge­ren Ein­nah­men grundsätz­lich auch die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung des § 19 UStG zu prüfen. Dem­nach kann bei Ein­nah­men von we­ni­ger als 22.000 Euro oft­mals von ei­ner Nicht­um­satz­steu­er­bar­keit aus­ge­gan­gen wer­den. Zu be­ach­ten sind hier­bei je­doch auch wei­tere, po­ten­ti­ell um­satz­steu­er­bare und um­satz­steu­er­pflich­tige Ein­nah­men (Feste, Ba­sare, etc.).

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